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AS 2020 5167

Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)

Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)

Änderung vom 17. November 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 2 und 5 Absätze 1 und 2 der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 20131 (PsyV), verordnet:

I Die Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe vom 25. November 20132 (AkkredV-PsyG) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 und 3

2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Aufgehoben

Art. 6 Abs. 3 Aufgehoben

II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2020-2104 5167

Umfang und Akkreditierung AS 2020

III Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2020 in Kraft.

17. November 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Umfang und Akkreditierung AS 2020

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a)

Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet Psychotherapie

A. Umfang der Weiterbildung Die Weiterbildung in Psychotherapie hat die folgenden Elemente in folgendem Umfang zu enthalten: a. Wissen und Können: mindestens 500 Einheiten3; b. praktische Ausbildung:

1. klinische Praxis: mindestens 2 Jahre zu 100 % in einer Einrichtung der

psychosozialen Versorgung; davon mindestens 1 Jahr in einer Einrich- tung der ambulanten oder stationären psychotherapeutisch-psychiatri- schen Versorgung4,

2. eigene psychotherapeutische Tätigkeit: mindestens 500 Einheiten; min-

destens 10 abgeschlossene psychotherapeutisch behandelte, supervi- dierte, evaluierte und dokumentierte Fälle,

3. Supervision: mindestens 150 Einheiten, davon mindestens 50 Einheiten

im Einzelsetting,

4. Selbsterfahrung: mindestens 100 Einheiten, davon mindestens 50 Ein-

heiten im Einzelsetting,

5. weitere Einheiten Supervision oder Selbsterfahrung: mindestens

50 weitere Einheiten Supervision oder Selbsterfahrung, je nach Aus-

richtung des Weiterbildungsgangs.

B. Qualitätsstandards der Akkreditierung

0 Grundsätze

0.1 Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in Psychotherapie ist die Qualifizie-

rung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und zwischenmensch- lich kompetenten Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie ihre Befähi- gung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung.

0.2 Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang

inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu errei- chen.

3 Eine Einheit entspricht mindestens 45 Minuten

4 Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Dauer entsprechend

Umfang und Akkreditierung AS 2020

1 Prüfbereich: Programm und Rahmenbedingungen der Weiterbildung

1.1 Studienprogramm

1.1.1 Die Zielsetzung, die Grundprinzipien und Schwerpunkte sowie der Aufbau

des Weiterbildungsgangs sind in einem Studienprogramm ausformuliert.

1.1.2 Die Weiterbildung besteht aus theoretischen und praktischen Elementen im

Umfang gemäss Kapitel A.

1.1.3 Sämtliche Elemente des Weiterbildungsgangs, deren Inhalte und Umfang

sowie die eingesetzten Lehr- und Lernformen sind im Studienprogramm dif- ferenziert beschrieben.

1.2 Rahmenbedingungen der Weiterbildung

1.2.1 Die Rahmenbedingungen der Weiterbildung, insbesondere Zulassungsbe-

dingungen, Dauer, Kosten, Beurteilungs- und Prüfungsreglement sowie Be- schwerdemöglichkeiten, sind geregelt und publiziert und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.

1.2.2 Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der verschiedenen Instanzen des

Weiterbildungsgangs ebenso wie die unterschiedlichen Rollen und Kompe- tenzen der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner, Supervisorinnen und Su- pervisoren sowie der Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten sind definiert und den Weiterzubildenden bekannt. 1.2.3 Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, perso- nelle und technische Ausstattung die ziel- und qualitätsgerechte Durchfüh- rung der gesamten Weiterbildung mit ihren einzelnen Teilen erlaubt.

2 Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung

2.1 Wissen und Können

2.1.1 Die Weiterbildung vermittelt mindestens ein umfassendes Erklärungsmodell

des menschlichen Erlebens und Verhaltens, der Entstehung und des Verlaufs psychischer Störungen und Krankheiten sowie der Wirkfaktoren von Psy- chotherapie. 2.1.2 Die Weiterbildung vermittelt die theoretischen und empirischen Grundlagen der Psychotherapie sowie breite praktische psychotherapeutische Kompeten- zen, insbesondere in den folgenden Bereichen: a. Exploration, Klärung des therapeutischen Auftrags; b. Diagnostik und diagnostische Verfahren, Anamneseerhebung, aner- kannte diagnostische Klassifikationssysteme (ICD und DSM); c. allgemeine und differenzielle Therapieindikation, allgemeine und stö- rungsspezifische Behandlungsmethoden und -techniken, Wirksamkeit der vermittelten Behandlungsmethoden und -techniken; d. Therapieplanung und -durchführung, Verlaufsbeobachtung und laufen- de Anpassung des therapeutischen Vorgehens;

Umfang und Akkreditierung AS 2020

e. psychotherapeutische Gesprächsführung, Beziehungsgestaltung; f. Evaluation und Dokumentation des Therapieverlaufs und seiner Ergeb- nisse, qualitative und quantitative, wissenschaftlich validierte Instru- mente der Therapieevaluation auf Patientenebene, Falldokumentation.

2.1.3 Die Inhalte der Weiterbildung sind wissenschaftlich fundiert und in der

psychotherapeutischen Behandlung eines breiten Spektrums psychischer Störungen und Erkrankungen anwendbar. Die Erkenntnisse der Psychothe- rapieforschung und ihre Implikationen für die Praxis fliessen laufend in die Weiterbildung ein.

2.1.4 Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:

a. Wirkungsmodelle anderer psychotherapeutischer Ansätze und Metho- den; b. Besonderheiten der Psychotherapie mit verschiedenen Altersgruppen und in verschiedenen Settings; c. Kenntnisse von und Auseinandersetzung mit demografischen, sozio- ökonomischen und kulturellen Kontexten der Klientinnen und Klienten bzw. der Patientinnen und Patienten und ihre Implikationen für die psy- chotherapeutische Behandlung; d. Berufsethik und Berufspflichten; e. Kenntnisse des Rechts-, Sozial- und Gesundheitswesen und seiner Insti- tutionen; f. Arbeit im Netzwerk, interdisziplinäre und interprofessionelle Zusam- menarbeit.

2.2 Klinische Praxis

Jede und jeder Weiterzubildende erwirbt während der Weiterbildung die notwendige breite klinische und psychotherapeutische Erfahrung in einem breiten Spektrum an Störungs- und Krankheitsbildern. Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die Praxiserfahrung in dafür geeigneten Ein- richtungen der psychosozialen oder der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung erworben wird.

2.3 Eigene psychotherapeutische Tätigkeit

Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass jede und jeder Weiterzu- bildende während der Weiterbildung: a. mindestens 500 Einheiten psychotherapeutische Behandlungen unter Supervision durchführt; b. mindestens 10 supervidierte Psychotherapien von Menschen mit ver- schiedenen Störungs- und Krankheitsbildern abschliesst und deren Ver- lauf und Ergebnisse mit wissenschaftlich validierten Instrumenten do- kumentiert und evaluiert werden.

2.4 Supervision

Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass:

Umfang und Akkreditierung AS 2020

a. die psychotherapeutische Arbeit der Weiterzubildenden regelmässig supervidiert, das heisst reflektiert, angeleitet und weiterentwickelt wird; b. die Supervisorinnen und Supervisoren den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der persönlichen psychotherapeutischen Kompetenz ermöglichen.

2.5 Selbsterfahrung

Die verantwortliche Organisation formuliert die Ziele der Selbsterfahrung sowie die Bedingungen, die an die Durchführung der Selbsterfahrung ge- stellt werden. Sie stellt sicher, dass im Rahmen der Selbsterfahrung das Er- leben und Verhalten der Weiterzubildenden als angehende Psychothera- peutinnen bzw. -therapeuten reflektiert, die Persönlichkeitsentwicklung ge- fördert und die kritische Reflexion des eigenen Beziehungsverhaltens er- möglicht wird.

3 Prüfbereich: Weiterzubildende

3.1 Beurteilungssystem

3.1.1 Im Rahmen eines geregelten Aufnahmeverfahrens werden auch die persönli-

che Eignung und die personellen Kompetenzen der Weiterbildungskandida- tinnen und -kandidaten abgeklärt.

3.1.2 Die Entwicklung der personellen sowie der Wissens- und Handlungskompe-

tenzen der Weiterzubildenden wird regelmässig mit definierten, transparen- ten Verfahren erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regel- mässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele und die Einschätzung ihrer persönlichen Eignung als Psychotherapeutin oder -therapeut.

3.1.3 Im Rahmen einer Schlussprüfung wird überprüft, ob die Weiterzubildenden

die für die eigenverantwortliche psychotherapeutische Berufsausübung not- wendigen theoretischen und praktischen Kompetenzen entwickelt haben. Die Schlussprüfung umfasst verschiedene Prüfungsformate, einschliesslich schriftliche Prüfung sowie Fallstudien oder -vorstellungen, und schliesst die Beurteilung der persönlichen Eignung zur Ausübung der Psychotherapie mit ein.

3.2 Beratung und Unterstützung

Die Beratung und Unterstützung der Weiterzubildenden in allen die theoreti- sche und praktische Weiterbildung betreffenden Fragen ist sichergestellt.

4 Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner

4.1 Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten

Umfang und Akkreditierung AS 2020

Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss und eine postgraduale Weiterbildung im unterrichteten Fachgebiet.

4.2 Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren und

der Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten Die Supervisorinnen und Supervisoren sowie die Selbsterfahrungstherapeu- tinnen und -therapeuten verfügen über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nach Ab- schluss der Weiterbildung. Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine Spezialisierung in Supervision.

5 Prüfbereich: Qualitätssicherung und -entwicklung

5.1 Es besteht ein definiertes und transparentes System für die laufende Über-

prüfung und Entwicklung der Qualität des Weiterbildungsgangs. Das Quali- tätssicherungssystem schliesst die systematische Überprüfung bzw. Beurtei- lung der Inhalte, Strukturen und Prozesse sowie der Ergebnisse der Weiterbildung aus Sicht der Weiterzubildenden, der Alumni sowie der Wei- terbildnerinnen und Weiterbildner mit ein.

5.2 Die Ergebnisse der mindestens 10 systematisch evaluierten Fälle jeder und

jedes Weiterzubildenden nach Kapitel A Buchstabe b Ziffer 2 werden fort- laufend genutzt, um sicherzustellen, dass der Weiterbildungsgang seine Ab- solventinnen und Absolventen befähigt, wirkungsvolle und nebenwirkungs- arme Psychotherapien durchzuführen.

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