AS 2020 5359
Änderung von Doha des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Übersetzung
Änderung von Doha des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Abgeschlossen in Doha an der 8. Konferenz der Vertragsparteien am 8. Dezember 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20151 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 28. August 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Dezember 2020
Art. 1 Änderung A. Anhang B des Kyoto-Protokolls2 Die Tabelle in Anhang B des Kyoto-Protokolls wird durch die nachstehende Tabelle ersetzt:
1 2 3 4 5 6
Quantifizierte Quantifizierte Quantifizierte Angekündigte Emissionsbe- Emissionsbe- Emissionsbe- Reduktion von grenzungs- grenzungs- grenzungs- Treibhaus- oder oder oder gasemissionen -reduktions- -reduktions- -reduktions- bis 2020 verpflichtung verpflichtung verpflichtung (in % des (2008–2012) (2013–2020) (2013–2020) Basisjahrs)2 (in % des (in % des (in % des Basisjahrs Basisjahrs Basisjahrs)1 oder des oder des Basiszeit- Basiszeit- raums) raums)
Vertragspartei Basisjahr1
Deutschland 92 804 n. z. n. z. Australien 108 99,5 2000 98 –5 %/–15 % oder –25 %3 Österreich 92 804 n. z. n. z. Belarus5* 88 1990 n. z. –8 % Belgien 92 804 n. z. n. z. Bulgarien* 92 804 n. z. n. z. Zypern 804 n. z. n. z.
1 AS 2020 5357 2 SR 0.814.011
2013-1724 5359
Änderung des Kyoto-Protokolls AS 2020
1 2 3 4 5 6
Quantifizierte Quantifizierte Quantifizierte Angekündigte Emissionsbe- Emissionsbe- Emissionsbe- Reduktion von grenzungs- grenzungs- grenzungs- Treibhaus- oder oder oder gasemissionen -reduktions- -reduktions- -reduktions- bis 2020 verpflichtung verpflichtung verpflichtung (in % des (2008–2012) (2013–2020) (2013–2020) Basisjahrs)2 (in % des (in % des (in % des Basisjahrs Basisjahrs Basisjahrs)1 oder des oder des Basiszeit- Basiszeit- raums) raums)
Vertragspartei Basisjahr1
Kroatien* 95 806 n. z. n. z. –20 %/–30 %7 Dänemark 92 804 n. z. n. z. Spanien 92 804 n. z. n. z. Estland* 92 804 n. z. n. z. Finnland 92 804 n. z. n. z. Frankreich 92 804 n. z. n. z. Griechenland 92 804 n. z. n. z. Ungarn 94 804 n. z. n. z. Irland 92 804 n. z. n. z. Island 110 808 n. z. n. z. Italien 92 804 n. z. n. z. Kasachstan* 95 1990 95 –7 % Lettland* 92 804 n. z. n. z. Liechtenstein 92 84 1990 84 –20 %/–30 %9 Litauen* 92 804 n. z. n. z. Luxemburg 92 804 n. z. n. z. Malta 804 n. z. n. z. Monaco 92 78 1990 78 –30 % Norwegen 101 84 1990 84 –30 %/–40 %10 Niederlande 92 804 n. z. n. z. Polen* 94 804 n. z. n. z. Portugal 92 804 n. z. n. z. Tschechische 92 804 n. z. n. z. Republik* Rumänien* 92 804 n. z. n. z. Vereinigtes 92 804 n. z. n. z. Königreich Grossbritannien und Nordirland Slowakei* 92 804 n. z. n. z. Slowenien* 92 804 n. z. n. z. Schweden 92 804 n. z. n. z. Schweiz 92 84,2 1990 n. z. –20 %/–30 %11 Ukraine* 100 7612 1990 n. z. –20 % Europäische 92 804 1990 n. z. –20 %/–30 %7 Union Kanada13 94 Russische 100 Föderation16* Japan14 94 Neuseeland15 100
Änderung des Kyoto-Protokolls AS 2020
Abkürzung: n. z. = nicht zutreffend * Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden.
Alle nachfolgenden Fussnoten mit Ausnahme der Fussnoten 1, 2 und 5 sind aus Mitteilungen der betreffenden Vertragsparteien hervorgegangen. 1 Ein Bezugsjahr kann von einer Vertragspartei auf fakultativer Basis für ihre eige- nen Zwecke verwendet werden, um zusätzlich zu der Angabe ihrer völkerrechtlich verbindlichen quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflich- tung(en) für das Basisjahr in den Spalten 2 und 3 dieser Tabelle ihre quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung als Prozentanteil der Emis- sionen des betreffenden Jahres ohne völkerrechtliche Verbindlichkeit nach dem Protokoll von Kyoto auszudrücken.
2 Weitere Informationen zu diesen Zusagen sind den Dokumenten FCCC/SB/2011/
INF.1/Rev.1 und FCCC/KP/AWG/2012/MISC.1, Add. 1 und Add. 2 zu entnehmen.
3 Australiens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung
für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto steht im Einklang mit der Erreichung des an keinerlei Bedingungen geknüpften Ziels des Landes, seine Emissionen bis 2020 um 5 Prozent unter den Stand von 2000 zu senken. Australien behält sich die Möglichkeit vor, sein für 2020 festgelegtes Ziel nachträglich von 5 auf 15 oder 25 Prozent unter dem Stand von 2000 zu erhöhen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Angabe entspricht den Zusagen, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurden, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusam- menhängenden Regeln und Modalitäten dar.
4 Es wird davon ausgegangen, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
ihre Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen für den zweiten Ver- pflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gemäss Artikel 4 des Protokolls gemein- sam erfüllen. Die Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen gelten unbeschadet der späteren Notifikation einer Vereinbarung durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, nach der sie ihre Verpflichtungen in Übereinstim- mung mit den Bestimmungen des Protokolls von Kyoto gemeinsam erfüllen.
5 Hinzugefügt zu Anlage B durch eine Änderung, die aufgrund des Beschlusses
10/CMP.2 angenommen wurde. Diese Änderung ist noch nicht in Kraft getreten. 6 Kroatiens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für einen zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto beruht auf der Voraussetzung, dass das Land diese Verpflichtung nach Artikel 4 des Proto- kolls gemeinsam mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfüllen wird. Kroatiens Beitritt zur Europäischen Union wird folglich keine Auswirkungen auf seine Beteiligung an der gemeinsamen Erfüllung seiner quantifizierten Emis- sionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung gemäss Artikel 4 haben.
7 Als Teil einer globalen und umfassenden Vereinbarung für die Zeit nach 2012
bestätigt die Europäische Union ihr Angebot, bis 2020 eine Reduktion um
30 Prozent unter dem Stand von 1990 zu erreichen, das an die Bedingung geknüpft
ist, dass sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen ver-
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pflichten und die Entwicklungsländer entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten einen angemessenen Beitrag leisten.
8 Islandsquantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für
einen zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto beruht auf der Voraussetzung, dass diese nach Artikel 4 des Protokolls gemeinsam mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfüllt wird. 9 Die in Spalte 3 aufgeführte quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktions- verpflichtung bezieht sich auf ein Reduktionsziel von 20 Prozent bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990. Liechtenstein würde ein höheres Reduktionsziel von
30 Prozent bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 in Betracht ziehen, sofern sich
andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer einen ihren Verantwort- lichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten entsprechenden Beitrag leisten.
10 Norwegens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung
von 84 Prozent entspricht dem Ziel des Landes, seine Emissionen bis 2020 um
30 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Wenn Norwegen zu einer
globalen und umfassenden Vereinbarung beitragen kann, in der sich die Vertragspar- teien, die wichtige Emissionsländer sind, auf Emissionsreduktionen im Einklang mit der 2 °C-Obergrenze einigen, ist es bereit, seine Emissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren. Diese Angabe entspricht der Zusage, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurde, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll dar. 11 Die in Spalte 3 dieser Tabelle aufgeführte quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung bezieht sich auf ein Reduktionsziel von 20 Prozent bis
2020 gegenüber dem Stand von 1990. Die Schweiz würde ein höheres Reduktions-
ziel von 30 Prozent bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 in Betracht ziehen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen ver- pflichten und die Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und Fähig- keiten entsprechenden Beitrag im Einklang mit der 2 °C-Obergrenze leisten. Diese Angabe entspricht der Zusage, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurde, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusammenhängenden Regeln und Modalitäten dar.
12 Solltevollständig in den nächsten Verpflichtungszeitraum übertragen werden;
eine Löschung oder Begrenzung der Nutzung dieses rechtmässig erworbenen staatli- chen Eigentums wird nicht akzeptiert.
13 Am 15. Dezember 2011 ging beim Verwahrer eine schriftliche Notifikation des
Rücktritts Kanadas vom Protokoll von Kyoto ein. Der Rücktritt wird für Kanada am 15. Dezember 2012 wirksam.
14 In einer Mitteilung vom 10. Dezember 2010 gab Japan bekannt, dass es für den
zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto nach 2012 keine Verpflichtung einzugehen gedenkt. 15 Neuseeland bleibt Vertragspartei des Protokolls von Kyoto. Es wird sich für den Zeitraum 2013 bis 2020 ein quantifiziertes gesamtwirtschaftliches Emissionsreduk-
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tionsziel im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen setzen.
16 In einer Mitteilung vom 8. Dezember 2010, die am 9. Dezember 2010 beim Sek-
retariat einging, gab die Russische Föderation bekannt, dass sie keine quantitative Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für den zweiten Verpflich- tungszeitraum einzugehen gedenkt.
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B. Anhang A des Kyoto-Protokolls Die Liste unter der Überschrift «Treibhausgase» in Anhang A des Protokolls wird durch folgende Liste ersetzt:
Treibhausgase Kohlendioxid (CO2) Methan (CH4) Distickstoffoxid (N2O) Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC) Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC) Schwefelhexafluorid (SF6) Stickstofftrifluorid (NF3)3
C. Art. 3 Absatz 1bis Nach Art. 3 Absatz 1 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 1bis. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam dafür, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalent die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten quantifi- zierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Überein- stimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, im Verpflichtungs- zeitraum 2013 bis 2020 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens
18 Prozent unter den Stand von 1990 zu senken.
D. Art. 3 Absatz 1ter Nach Art. 3 Absatz 1bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 1ter. Eine Vertragspartei des Anhangs B kann eine Anpassung vorschlagen, um den in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten Prozentanteil ihrer quantifizier- ten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung zu verringern. Ein Vor- schlag für eine solche Anpassung wird den Vertragsparteien vom Sekretariat min- destens drei Monate vor der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf der er zur Annahme vorge- schlagen wird, übermittelt.
3 Gilt erst ab Beginn des zweiten Verpflichtungszeitraums.
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E. Art. 3 Absatz 1quater Nach Art. 3 Absatz 1ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 1quater. Eine von einer in Anhang I aufgeführten Vertragspartei vorgeschlagene Anpassung, mit der sie sich für ihre quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -re- duktionsverpflichtung gemäss Artikel 3 Absatz 1ter ein ehrgeizigeres Ziel setzt, gilt als von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, sofern nicht mehr als drei Viertel der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Einspruch erheben. Die beschlossene Anpas- sung wird vom Sekretariat dem Verwahrer mitgeteilt, der sie an alle Vertragspar- teien weiterleitet; sie tritt am 1. Januar des auf die Übermittlung durch den Verwah- rer folgenden Jahres in Kraft. Solche Anpassungen sind für die Vertragsparteien verbindlich.
F. Art. 3 Absatz 7bis Nach Artikel 3 Absatz 7 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 7bis. In dem zweiten Verpflichtungszeitraum (2013 bis 2020) für eine quantifizierte Emissionsbegrenzung und -reduktion entspricht die jeder in Anhang I aufgeführten Vertragspartei zugeteilte Menge dem für sie in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten im Jahr 1990 oder dem nach Absatz 5 bestimmten Basisjahr oder Basiszeitraum, multipliziert mit acht. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien, für die Landnutzungsände- rungen und Forstwirtschaft 1990 eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen die im Jahr 1990 durch Landnutzungsänderungen verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen (in Kohlendioxidäquivalent) aus Quellen abzüglich der durch Senken abgebauten Emissionen in ihr Emissionsbasis- jahr 1990 oder ihren entsprechenden Emissionsbasiszeitraum ein, um die ihnen zugeteilte Menge zu berechnen.
G. Art. 3 Absatz 7ter Nach Artikel 3 Absatz 7bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 7ter. Jede positive Differenz zwischen der einer in Anhang I aufgeführten Vertrags- partei zugeteilten Menge für den zweiten Verpflichtungszeitraum und den durch- schnittlichen jährlichen Emissionen in den ersten drei Jahren des vorangegangenen Verpflichtungszeitraums, multipliziert mit acht, wird auf das Löschungskonto dieser Vertragspartei übertragen.
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H. Art. 3 Absatz 8 In Artikel 3 Absatz 8 des Protokolls werden die Worte «die in Absatz 7 bezeichnete Berechnung» durch folgende Worte ersetzt: «die in den Absätzen 7 und 7bis bezeichneten Berechnungen».
I. Art. 3 Absatz 8bis Nach Artikel 3 Absatz 8 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 8bis. Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei kann für die in Absatz 7bis be- zeichnete Berechnung das Jahr 1995 oder das Jahr 2000 als ihr Basisjahr für Stick- stofftrifluorid verwenden.
Nach Artikel 3 Absatz 12 des Protokolls werden die folgenden Absätze eingefügt: 12bis. Alle Einheiten, die sich aus den im Rahmen des Übereinkommens oder seiner Instrumente einzuführenden marktbasierten Mechanismen ergeben, können von den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien genutzt werden, um sie dabei zu unter- stützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduk- tionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen. Alle derartigen Einheiten, die eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens erwirbt, werden der Menge hinzugerechnet, die der erwerbenden Vertragspartei zugeteilt wurde, und von der Menge abgezogen, die der übertragenden Vertragspartei zuge- teilt wurde. 12ter. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass in den Fällen, in denen Einheiten aus genehmig- ten Tätigkeiten aufgrund der in Absatz 12bis bezeichneten marktbasierten Mecha- nismen von den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien genutzt werden, um sie dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen, ein Teil dieser Einheiten dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken sowie die für die nachteili- gen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, sofern diese Einheiten nach Artikel 17 erworben werden.
K. Art. 4 Absatz 2 In Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls werden am Ende von Satz 1 folgende Worte eingefügt: oder am Tag der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunden in Bezug auf jede Änderung von Anhang B nach Artikel 3 Absatz 9
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L. Art. 4 Absatz 3 In Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls werden die Worte: in Artikel 3 Absatz 7 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums durch folgende Worte ersetzt: «in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums, auf den sie sich be- zieht»
Art. 2 Inkrafttreten Diese Änderung tritt nach Massgabe der Artikel 20 und 21 des Protokolls von Kyoto in Kraft.
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