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AS 2020 57

Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe

Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG)

vom 30. September 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20152, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität: a. der Ausbildung an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschul- bereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20113 (HFKG) in den Gesundheitsberufen; b. der Ausübung der Gesundheitsberufe nach Buchstabe a in eigener fachlicher Verantwortung.

Art. 2 Gegenstand

1 Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:

a. Pflegefachfrau und Pflegefachmann; b. Physiotherapeutin und Physiotherapeut; c. Ergotherapeutin und Ergotherapeut; d. Hebamme; e. Ernährungsberaterin und Ernährungsberater; f. Optometristin und Optometrist; g. Osteopathin und Osteopath.

SR 811.21

2013-1765 57

Gesundheitsberufegesetz AS 2020

2 Dazu regelt das Gesetz namentlich:

a. die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studien- gänge:

1. Bachelorstudiengang in Pflege,

2. Bachelorstudiengang in Physiotherapie,

3. Bachelorstudiengang in Ergotherapie,

4. Bachelorstudiengang in Hebamme,

5. Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik,

6. Bachelorstudiengang in Optometrie,

7. Bachelorstudiengang in Osteopathie,

8. Masterstudiengang in Osteopathie;

b. die Akkreditierung dieser Studiengänge; c. die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse; d. die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung; e. das Gesundheitsberuferegister (Register).

2. Kapitel:

Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen

Art. 3 Allgemeine Kompetenzen

1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine

praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.

2 Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2

Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähig- keiten aufweisen: a. Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen. b. Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren. c. Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaft- lichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten. d. Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Mas- snahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten. e. Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, thera- peutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

f. Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesund- heitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Mass- nahmen optimal darauf abzustimmen. g. Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kennt- nisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen. h. Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvoll- ziehbar dokumentieren. i. Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an For- schungsvorhaben mitzuwirken. j. Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheits- wesen zu nutzen.

Art. 4 Soziale und persönliche Kompetenzen

1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterstützen die Entwick-

lung der sozialen und persönlichen Kompetenzen der Studierenden im Hinblick auf die künftigen Anforderungen ihres Berufs. 2 Insbesondere sollen die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs fähig sein, bei der Berufsausübung: a. ihre Verantwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahr- zunehmen und dabei anerkannte ethische Prinzipien zu beachten; b. die eigenen Stärken und Schwächen zu erkennen und die Grenzen ihrer Tä- tigkeit zu respektieren; c. das Selbstbestimmungsrecht der zu behandelnden Personen zu wahren; und d. zu den zu behandelnden Personen und zu deren Angehörigen eine profes- sionelle und den Umständen angemessene Beziehung aufzubauen.

Art. 5 Berufsspezifische Kompetenzen 1 Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der betroffenen Hochschulen, der betroffe- nen anderen Institutionen des Hochschulbereichs und der betroffenen Organisatio- nen der Arbeitswelt die berufsspezifischen Kompetenzen, über die die Absolventin- nen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a verfügen müssen. Er hört den Hochschulrat gemäss HFKG4 vorgängig an.

2 Der Bundesrat passt die berufsspezifischen Kompetenzen periodisch an die Ent-

wicklung in den Gesundheitsberufen an.

4 SR 414.20

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

3. Kapitel: Akkreditierung der Studiengänge

Art. 6 Akkreditierungspflicht

1 Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen nach diesem Gesetz

akkreditiert sein. 2 Wird ein solcher Studiengang von einer noch nicht institutionell akkreditierten Institution neu angeboten, so muss dieser innerhalb eines Jahres nach der institutio- nellen Akkreditierung der anbietenden Institution akkreditiert sein.

Art. 7 Voraussetzungen für die Akkreditierung Ein Studiengang nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird akkreditiert, sofern: a. die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs, die den Studiengang anbietet, nach Artikel 30 HFKG5 institutionell akkreditiert ist; b. seine inhaltliche und seine strukturelle Gestaltung den Voraussetzungen von Artikel 31 HFKG entsprechen; und c. er den Studierenden die Kompetenzen nach diesem Gesetz vermittelt und vorsieht, dass der Erwerb dieser Kompetenzen überprüft wird.

Art. 8 Verfahren, Geltungsdauer und Gebühren Das Akkreditierungsverfahren sowie die Geltungsdauer und die Gebühren der Ak- kreditierung richten sich nach den Artikeln 32–35 HFKG6.

Art. 9 Massnahmen bei Nichteinhalten der Akkreditierungspflicht 1 Bietet eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs gemäss HFKG7 einen Studiengang nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a an, obwohl dieser nicht akkreditiert wurde, so trifft der Sitzkanton der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.

2 Als Verwaltungsmassnahme fallen insbesondere in Betracht:

a. eine Mahnung; b. ein Verbot, den Studiengang anzubieten und durchzuführen; c. eine Verwaltungssanktion, die eine Belastung mit einem Betrag bis 30 000 Franken vorsieht.

5 SR 414.20 6 SR 414.20 7 SR 414.20

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

4. Kapitel: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Art. 10 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder b. im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.

2 Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in

der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungs- abschluss.

3 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im

Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.

4 Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von

Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.

5. Kapitel: Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung

1. Abschnitt: Berufsausübung

Art. 11 Bewilligungspflicht Für die Ausübung eines Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.

Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: a. über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen aner- kannten ausländischen Abschluss verfügt; b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine ein- wandfreie Berufsausübung bietet; und c. eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.

2 Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:

a. Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

b. Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physio- therapie FH; c. Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH; d. Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH; e. Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernäh- rung und Diätetik FH; f. Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH; g. Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.

3 Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt

grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.

Art. 13 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen Die Kantone können vorsehen, dass die Berufsausübungsbewilligung mit bestimm- ten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden Ge- sundheitsversorgung erforderlich ist.

Art. 14 Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

2 Wenn eine Person in einem weiteren Kanton eine Berufsausübungsbewilligung

besitzt, so informiert die entziehende Behörde die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons.

Art. 15 Meldepflicht

1 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang

III des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation beru- fen können, dürfen ihren Gesundheitsberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer aus- üben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201210 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufs- qualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementier- ten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.

8 SR 0.142.112.681 9 SR 0.632.31 10 SR 935.01

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

2 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Gesund-

heitsberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein.

Art. 16 Berufspflichten Personen, die einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. b. Sie vertiefen und erweitern ihre Kompetenzen kontinuierlich durch lebens- langes Lernen. c. Sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Studiengänge erworben haben und die sie sich nach Buchstabe b konti- nuierlich aneignen. d. Sie wahren die Rechte der zu behandelnden Personen. e. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis ent- spricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. f. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vor- schriften. g. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht. h. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesund- heitsberufe ausschliesslich die Interessen der zu behandelnden Personen und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.

Art. 17 Kantonale Aufsichtsbehörde 1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Gesundheitsberufe in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (Aufsichtsbehörde).

2 DieAufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen

Massnahmen.

Art. 18 Amtshilfe Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die eidgenössischen Behörden melden der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

2. Abschnitt: Disziplinarmassnahmen

Art. 19 Disziplinarmassnahmen

1 Bei Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmun-

gen zu diesem Gesetz kann die kantonale Aufsichtsbehörde folgende Disziplinar- massnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis zu 20 000 Franken; d. ein auf längstens sechs Jahre befristetes Verbot der Berufsausübung in eige- ner fachlicher Verantwortung; e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor- tung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums. 2 Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 16 Buchstaben b und e können nur Disziplinarmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden.

3 Zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann

zusätzlich eine Busse auferlegt werden.

4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des

Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.

Art. 20 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton 1 Eröffnet die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert sie die Auf- sichtsbehörde dieses Kantons.

2 Beabsichtigt sie, der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung eines anderen

Kantons die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verbieten, so hört sie die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons an.

Art. 21 Wirkung des Berufsausübungsverbots

1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.

2 Es setzt jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.

Art. 22 Verjährung 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehör- de vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den bean-

standeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungs- behörde oder ein Gericht vornimmt.

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu

beanstandenden Vorfall. 4 Stellt die Pflichtverletzung eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Auf-

sichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

6. Kapitel: Register

Art. 23 Zuständigkeit und Zweck

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt das Gesundheitsberuferegister (Regis-

ter).

2 Das Register dient:

a. der Information und dem Schutz der zu behandelnden Personen; b. der Qualitätssicherung; c. statistischen Zwecken; d. der Information in- und ausländischer Stellen; e. der Vereinfachung der Abläufe bei der Erteilung der Berufsausübungs- bewilligung; und f. dem interkantonalen Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen.

3 DerBundesrat kann Dritte mit der Führung des Registers beauftragen. Diese

können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

Art. 24 Inhalt

1 Registriert werden müssen:

a. die Inhaberinnen und Inhaber von Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Ab- satz 2 und Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Ab- schlüssen; b. die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung nach Arti- kel 11; c. die Personen, die sich nach Artikel 15 gemeldet haben.

2 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 23

Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personen- daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz.

11 SR 235.1

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

3 Im Register wird die Versichertennummer nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundes-

gesetzes vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet.

4 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen

Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.

Art. 25 Mitteilungspflicht

1 Die zuständigen kantonalen Behörden teilen dem BAG ohne Verzug die Erteilung,

die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung einer Berufsausübungsbe- willigung mit, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie jede Disziplinarmassnahme, die sie gestützt auf Artikel 19 oder gestützt auf kantonales Recht gegen die dem vorliegenden Gesetz unterstehenden Gesundheitsfachpersonen anordnen.

2 Die Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs und die höhe-

ren Fachschulen melden dem BAG jeden Bildungsabschluss nach Artikel 12 Ab- satz 2.

3 Die für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse zuständige Behörde

meldet dem BAG die anerkannten Bildungsabschlüsse.

Art. 26 Datenbekanntgabe

1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der

Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 14 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind. 2 Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsaus- übungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt. 3 Die Versichertennummer nach Artikel 24 Absatz 3 ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufs- ausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

4 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.

5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich

sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.

Art. 27 Löschung und Entfernung von Registereinträgen

1 Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem

Register entfernt.

12 SR 831.10

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

2 Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach deren

Anordnung aus dem Register entfernt.

3 Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach dessen Aufhe-

bung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

4 Die Löschung und die Entfernung von Einträgen zum Vorhandensein von kanto-

nalen Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25 Absatz 1 erfolgen analog den Absät- zen 1–3. 5 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Be- hörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.

Art. 28 Gebührenpflicht und Finanzierung 1 Für die Registrierung wird von der zu registrierenden Person eine einmalige Ge- bühr erhoben. 2 Der Bundesrat regelt die Gebühren, namentlich deren Höhe; er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

3 Decken die Gebühreneinnahmen die tatsächlichen Kosten der Registerführung

nicht, so kommen für den Rest Bund und Kantone je zur Hälfte auf. Die von den Kantonen zu tragende Kostenhälfte wird auf diese nach Massgabe der Einwohner- zahl verteilt.

7. Kapitel: Finanzhilfen

Art. 29 Förderung der Effizienz der medizinischen Grundversorgung

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Hochschulen und anderen

Institutionen im Hochschulbereich nach Artikel 2 HFKG13 sowie anderen öffent- lichen und privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für Projekte, die: a. im Rahmen der Ausbildung sowie der Berufsausübung der Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung dienen, insbesondere der Interprofessionalität; b. überregionalen Modellcharakter aufweisen; und c. von einer Evaluation begleitet werden.

2 Hochschulen und anderen Institutionen im Hochschulbereich sowie andere öffent-

liche und private Trägerschaften, die Finanzhilfen nach Absatz 1 erhalten, stellen dem Bund die Evaluationsergebnisse zur Verfügung.

3 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAG einzureichen. Dieses gewährt die Fi-

nanzhilfe aufgrund von Leistungsverträgen oder mittels Verfügung.

13 SR 414.20

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

4 Die Finanzhilfe deckt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten des Projektes einschliesslich der Evaluation.

5 Die Finanzhilfe wird höchstens für drei Jahre ausgerichtet.

6 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Finanzhilfen sowie das weitere Verfahren der Beitragsgewährung.

Art. 30 Finanzierung

1 Die Bundesversammlung beschliesst mit einem mehrjährigen Verpflichtungskredit

den Höchstbetrag, bis zu dem der Bund Finanzhilfen nach Artikel 29 gewähren darf.

2 Ist absehbar, dass die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen

werden, so erarbeitet das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritäten- liste; dabei achtet es auf eine ausgewogene regionale Verteilung der Mittel.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufsicht Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 32 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 33 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

Art. 34 Übergangsbestimmungen

1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.

2 Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesund-

heitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.

3 Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig

anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungs- bewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzel- heiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

4 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkraft- treten dieses Gesetzes akkreditiert sein.

5 Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 14

oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199515 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkredi- tieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.

6 Die Artikel 29 und 30 bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten

Gesuche anwendbar.

Art. 35 Koordinationsbestimmungen Die Koordinationsbestimmungen zur Änderung zum Medizinalberufegesetz vom 20. März 201516 finden sich im Anhang Ziff. 4.

Art. 36 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Die Artikel 29 und 30 gelten während vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Geset- zes.

Ständerat, 30. September 2016 Nationalrat, 30. September 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

14 AS 2000 948, 2003 187 Anhang Ziff. II 3, 2004 2013, 2007 5779 Ziff. II 5,

2008 307 3437 Ziff. II 18, 2011 5871, 2012 3655 Ziff. I 10, 2014 4103 Anhang Ziff. I 1 15 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 Anhang Ziff. 37, 2012 3655 Ziff. I 11,

2014 4103 Anhang Ziff. I 2

16 AS 2015 5081

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2017 unbenützt abgelau- fen.17

2 Es wird mit den folgenden Ausnahmen auf den 1. Februar 2020 in Kraft gesetzt:

a. Artikel 29, 30 und 34 Absatz 6; und b. Artikel 54a, 54b und 67b Absatz 3 Medizinalberufegesetz (Anhang Ziff. 4) werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

17 BBl 2016 7599

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

Anhang (Art. 33)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch18

Art. 321 Ziff. 1 erster Satz

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte,

nach Obligationenrecht19 zur Verschwiegenheit verpflichtete Reviso- ren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeu- ten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfs- personen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahr- genommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. …

2. Strafprozessordnung20

Art. 171 Abs. 1

1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Vertei-

diger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apo- thekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfs- personen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenom- men haben.

Art. 173 Abs. 1 Bst. f

1 Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat

nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungs- interesse überwiegt: f. Artikel 16 Buchstabe f des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 201621.

18 SR 311.0 19 SR 220 20 SR 312.0 21 SR 811.21

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

3. Militärstrafprozess vom 23. März 197922

Art. 75 Bst. b Das Zeugnis können verweigern: b. Geistliche, Anwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Psychologen sowie deren berufliche Hilfsper- sonen über Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei ihrer Berufstätigkeit wahrgenommen haben; soweit sie vom Berechtigten von der Geheimhaltung entbunden werden, haben sie aus- zusagen, wenn nicht das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt;

4. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200623

Ersatz und Streichung von Ausdrücken

1 Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Departement» durch «EDI» ersetzt.

2 Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «privatwirtschaftlich» in allen seinen gram- matikalischen Formen gestrichen. 3 In Artikel 33a24 Absätze 2 und 3 wird der Ausdruck «im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich» gestrichen.

Art. 6 Abs. 1 Bst. g

1 Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kennt-

nisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen: g. Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kennt- nisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen;

Art. 34 Abs. 225 Gegenstandslos oder aufgehoben

Art. 37 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 38 Betrifft nur den französischen Text.

22 SR 322.1 23 SR 811.11

24 AS 2015 5081; noch nicht in Kraft

25 AS 2015 5081; noch nicht in Kraft

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

Art. 40 Einleitungssatz und Bst. h Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwor- tung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: h. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.

Art. 51 Abs. 4bis 26 4bis Im Register wird die Versichertennummer nach Artikel 50e Absatz 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 194627 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet.

Art. 53 Datenbekanntgabe

1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der

Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 38 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind. 2 Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsaus- übungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt. 3 Die Versichertennummer nach Artikel 51 Absatz 4bis ist nicht öffentlich zugäng- lich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

4 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.

5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich

sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.

Gliederungstitel nach Art. 54 7a. Kapitel: Finanzhilfen

Art. 54a Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite universitären Hochschulen, für

die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen sowie anderen öffentlichen und privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für Projekte, die:

26 AS 2015 5081; noch nicht in Kraft

27 SR 831.10

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

a. im Rahmen der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsausübung der För- derung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung dienen, insbe- sondere der Interprofessionalität; b. überregionalen Modellcharakter aufweisen; und c. von einer Evaluation begleitet werden.

2 Universitäre Hochschulen, für die Weiterbildung verantwortliche Organisationen

sowie andere öffentliche und private Trägerschaften, die Finanzhilfen nach Absatz 1 erhalten, stellen dem Bund die Evaluationsergebnisse zur Verfügung.

3 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAG einzureichen. Dieses gewährt die Fi-

nanzhilfe aufgrund von Leistungsverträgen oder mittels Verfügung. 4 Die Finanzhilfe deckt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten des Projektes einschliesslich der Evaluation.

5 Die Finanzhilfe wird höchstens für drei Jahre ausgerichtet.

6 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Finanzhilfen sowie das weitere Verfahren der Beitragsgewährung.

Art. 54b Finanzierung

1 Die Bundesversammlung beschliesst mit einem mehrjährigen Verpflichtungskredit

den Höchstbetrag, bis zu dem der Bund Finanzhilfen nach Artikel 54a gewähren darf.

2 Ist absehbar, dass die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen

werden, so erarbeitet das Departement eine Prioritätenliste; dabei achtet es auf eine ausgewogene regionale Verteilung der Mittel.

Art. 67b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016

1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. 2 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müs- sen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.

3 Die Artikel 54a und 54b gelten während vier Jahren nach Inkrafttreten dieser

Änderung. Sie bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar.

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

Koordination mit der Änderung vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung vom 20. März 201528 des MedBG oder das vorliegende Gesetz in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgenden Best- immungen wie folgt:

Ersatz und Streichung von Ausdrücken

1 Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Departement» durch «EDI» ersetzt.

2 Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «privatwirtschaftlich» in allen seinen gram- matikalischen Formen gestrichen.

3 In Artikel 33a Absätze 2 und 3 wird der Ausdruck «im öffentlichen Dienst oder

privatwirtschaftlich» gestrichen.

Art. 38 Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen. 2 Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewil- ligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichts- behörde dieses Kantons.

Art. 40 Einleitungssatz und Bst. h Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwor- tung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: h. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.

Art. 51 Abs. 4bis 4bis Im Register wird die Versichertennummer nach Artikel 50e Absatz 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 194629 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet.

28 AS 2015 5081 29 SR 831.10

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

Art. 53 Datenbekanntgabe

1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der

Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 38 Absatz 1 stehen nur den Behör- den zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind. 2 Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsaus- übungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt. 3 Die Versichertennummer nach Artikel 51 Absatz 4bis ist nicht öffentlich zugäng- lich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

4 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.

5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich

sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.

5. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 30

Art. 10 Abs. 1 1 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medi- zinalberufegesetzes vom 23. Juni 200631 sind zum Verordnen von Betäubungs- mitteln befugt.

6. Psychologieberufegesetz vom 18. März 201132

Ingress gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 97 Absatz 1 und 117a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung33,

Streichung eines Ausdrucks Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «privatwirtschaftlich» in allen seinen gramma- tikalischen Formen gestrichen.

Art. 22 Abs. 2 Aufgehoben

30 SR 812.121 31 SR 811.11 32 SR 935.81 33 SR 101

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

Art. 23 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 und 2

1 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang

III des Abkommens vom 21. Juni 199934 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196035 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren Psychotherapieberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerin oder -erbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201236 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsquali- fikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.

2 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen Psychotherapie

während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzu- holen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätig- keit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein.

Art. 24 Abs. 1 Bst. c

1 Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder

der Gesuchsteller: c. eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.

Art. 25 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 26 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 27 Einleitungssatz und Bst. f Personen, die Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beach- ten die folgenden Berufspflichten: f. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.

34 SR 0.142.112.681 35 SR 0.632.31 36 SR 935.01

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Gesundheitsberufegesetz AS 2020

Art. 42 Datenbekanntgabe

1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der

Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 26 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind. 2 Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsaus- übungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.

3 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.

4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich

sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.

Art. 49 Abs. 4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 49a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016

1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Ge- meinden behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. 2 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müs- sen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.

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