AS 2020 5759
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
Änderung vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 2 und 3
2 Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für das Monitoring und
die Evaluation nach Artikel 185 Absätze 1bis und 1ter LwG Daten gemäss den Arti- keln 2, 6 Buchstaben a–d, 10 und 14 dieser Verordnung an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.
3 Aufgehoben
II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
1 SR 919.117.71
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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2020
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Ziff. II) Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 16. Juni 20062 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:
Anhang 1 Ziff. 10.2 und 10.3
10.2 Gesuch um Einrichtung einer Abrufmöglichkeit für Dritte
(Art. 27 Abs. 9): a. einmalige Pauschale für die Behandlung des ersten Ge- suchs 1900 b. einmalige Pauschale für die Behandlung jedes weiteren Folgegesuchs 700
10.3 Einrichtung und Betrieb des Datenabrufs und Aufbereitung
der Daten (Art. 27 Abs. 9): a. einmalige Pauschale für die Einrichtung des Datenabrufs 500 b. jährliche Pauschale zur Deckung der Betriebskosten des Datenabrufs 200 c. jährliche Pauschale zur Deckung der Kosten für die perio- dische Aufbereitung der Daten, abhängig von der Anzahl Personen, die ihr Einverständnis zum Datenabruf gegeben haben 600–3200
2 SR 910.11
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