AS 2020 5929
Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich
Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG)
Änderung vom 26. November 2020
Der Hochschulrat verordnet:
I Die Akkreditierungsverordnung HFKG vom 28. Mai 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g
1 Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird zur
institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie mit geeigneten Dokumenten glaubhaft macht, dass sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt: g. Aufgehoben
Art. 5 Abs. 3
3 Studienprogramme werden ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1
Buchstabe b zum Verfahren der Programmakkreditierung zugelassen, wenn ihre Akkreditierung nach einem Spezialgesetz Voraussetzung für die Berufsanerkennung ist.
Art. 9 Abs. 7
7 Sie wählt als Sprache des Verfahrens eine Amtssprache des Bundes. Sie kann für
das Verfahren Dokumente in dieser Verfahrenssprache oder in Englisch einreichen.
Art. 13 Abs. 4 Bst. c erster Satz
4 Für die Zusammensetzung der Gutachtergruppe gilt überdies Folgendes:
c. Bei einer Programmakkreditierung setzt sich die Gutachtergruppe aus min- destens vier Gutachterinnen und Gutachtern zusammen, die auf adäquate Weise die Lehre sowie die Berufspraxis repräsentieren. ...
1 SR 414.205.3
2020-2551 5929
Akkreditierungsverordnung HFKG AS 2020
Art. 15a Überprüfung der Erfüllung der Auflagen 1 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs reicht innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Frist beim Akkreditierungsrat einen Bericht zur Auflagenerfüllung ein. Der Akkreditierungsrat leitet den Bericht an die Agentur weiter.
2 Die Agentur überprüft gemäss den im Akkreditierungsentscheid festgelegten
Modalitäten die Erfüllung der Auflagen und dokumentiert ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht zuhanden des Akkreditierungsrates.
3 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs nimmt zum
Bericht der Agentur Stellung.
4 Die Agentur legt ihren Bericht zusammen mit der Dokumentation und der Stel-
lungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs dem Akkreditierungsrat zur Entscheidung vor. 5 Der Akkreditierungsrat stellt fest, ob die Auflagen erfüllt sind, und entscheidet.
6 Stellt der Akkreditierungsrat fest, dass die Auflagen nicht oder nur teilweise erfüllt sind, so trifft er Massnahmen nach Artikel 64 Absätze 1 und 2 HFKG.
Art. 18 Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt, so trifft der Massnahmen nach Artikel 64 Absätze 1 und 2 HFKG.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
26. November 2020 Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Guy Parmelin