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AS 2020 6077

Verordnung über die Änderung des Finanzkontrollgesetzes aufgrund der Reorganisation im Informatikbereich

Verordnung über die Änderung des Finanzkontrollgesetzes aufgrund der Reorganisation im Informatikbereich

vom 25. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

I Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19672 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. h Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Aufgaben: h. Sie prüft, ob EDV-Anwendungen in Bereichen des Finanzgebarens die er- forderliche Sicherheit und Funktionalität aufweisen, insbesondere ob die von der Bundeskanzlei (BK) oder vom Bereich digitale Transformation und IKT- Lenkung der BK (Bereich DTI der BK) erlassenen Weisungen eingehalten werden.

Art. 9 Abs. 1 1 Die BK stellt der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Beschlüsse der Bundesver- sammlung und des Bundesrates zu, welche den Finanzhaushalt des Bundes betref- fen.

Art. 13 Abs. 2 2 Stellt sie Mängel in der Organisation, Verwaltungsführung oder Aufgabenerfüllung fest, so teilt sie dies den betroffenen Querschnittsämtern und -organen mit. Sie bringt ihre Feststellungen je nach Problembereich insbesondere der Eidgenössischen Finanzverwaltung, dem Eidgenössischen Personalamt, dem Bundesamt für Informa- tik und Telekommunikation, dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit, dem

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