AS 2020 6589
Kooperationsabkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana zur Umsetzung des Klimaübereinkommens von Paris
Originaltext
Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana zur Umsetzung des Klimaübereinkommens von Paris
Abgeschlossen am 23. November 2020 In Kraft getreten am 22. Januar 2021
Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und die Republik Ghana vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Wissenschaft, Technologie und Innovation, nachfolgend als «Parteien» bezeichnet, mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien; bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken; in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaat- lichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen1 und der Allgemei- nen Erklärung der Menschenrechte; unter Hinweis auf das am 12. Dezember 20152 abgeschlossene Klimaübereinkom- men von Paris, namentlich der Artikel 4, 6 und 13 sowie der einschlägigen Be- schlüsse aufgrund des Klimaübereinkommens von Paris; in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Kooperationsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Kon- ferenz der Vertragsparteien des Klimaübereinkommens von Paris (CMA) beschlos- sen werden; in Bekräftigung der Zustimmung der Parteien zu den San-José-Prinzipien für hohe Ambition und Integrität im internationalen Handel mit Emissionsrechten; unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
SR 0.814.012.136.3
2020-3690 6589
Umsetzung des Klimaübereinkommens von Paris. AS 2020
unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto null zu reduzieren, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Klimaübereinkom- mens von Paris und im Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigen- gruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwär- mung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die nötigen Emissionsreduktionspfade festgehalten ist; unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Klimaüberein- kommens von Paris langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Klimaüberein- kommens von Paris zu übermitteln; in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Klimaübereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpas- sungsmassnahmen gesetzt werden können; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte; in Anerkennung der Tatsache, dass die Schaffung von Bedingungen zur Umsetzung dieser Kooperation, einschliesslich Kapazitäten, Prozessen und Institutionen, unter- stützt werden muss; in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Klimaübereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet; in Anbetracht dessen, dass die Republik Ghana den Verkauf von Emissionsreduk- tionen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird; in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann; sind wie folgt übereingekommen,
um die Kooperation gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Klimaübereinkommens von Paris durch die Anerkennung von ITMOs, die aus Minderungsaktivitäten in Ghana als übertragende Partei hervorgehen und die an die Schweizer Regierung als empfan- gende Partei übertragen werden, umzusetzen unter Einhaltung der Grundsätze zur Vermeidung der Doppelzählung, zur Umweltintegrität, zur Transparenz und zur nachhaltigen Entwicklung.
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Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. «international übertragenes Minderungsergebnis»:
a. «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Um- fang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermit- telt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Arti- kel 4 Absatz 13 des Klimaübereinkommens von Paris, b. «international übertragenes Minderungsergebnis» gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Klimaübereinkommens von Paris, im Folgenden «ITMO» (Internatio- nally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, das gemäss Artikel 8 übertragen und anerkannt wurde;
2. «erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen
anerkannten ITMOs erhält; 3. «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt, ein Programm oder eine Politik zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen;
4. «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei, mit
der sie – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Vo- raussetzungen nach Artikel 7 – die internationale Übertragung von Minderungser- gebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge garantiert; 5. «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Arti- kel 13 des Klimaübereinkommens von Paris;
6. «Handelsvereinbarung» bezeichnet eine Vereinbarung zwischen einer zur Über-
tragung befugten Stelle und einer erwerbenden Stelle, welche die Handelsbedingun- gen für die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen regelt;
7. «entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung unter
dem Klimaübereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris; 8. «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungs- ergebnisse zu übertragen;
9. «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses
in einem Register;
10. «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity
Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt; 11. «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen;
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12. «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribu-
tion) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei des Klimaübereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;
13. «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des
NDC einer Vertragspartei des Klimaübereinkommens von Paris;
14. «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in
ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten;
15. «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung und Übertragung
von Minderungsergebnissen;
16. «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die
international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs aner- kennt;
17. «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in
ihrem Register die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
18. «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende,
jedoch von ihnen anerkannte Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
19. «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in
dem die Richtigkeit des Inhalts eines Monitoringberichts bestätigt wird;
20. «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekom-
men ist.
Art. 2 Ziel
1. Ziel dieses Abkommens ist es, den gesetzlichen Rahmen für die Übertragung von
Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung von NDCs zu schaffen.
2. Dieses Abkommen bietet den Rahmen für Handelsvereinbarungen zwischen der
erwerbenden und der zur Übertragung befugten Stelle.
Art. 3 Umweltintegrität Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Über- tragung und Verwendung genehmigt wurde, gelten die nachstehenden Mindest- grundsätze und Kriterien:
1. Die Minderungsergebnisse sind:
a. real, b. verifiziert, c. zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, sowie
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d. dauerhaft, oder sie wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das die Dauer- haftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;
2. die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die ab 1. Januar 2021
erzielt wurden;
3. der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung des Ergebnisses
sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen; und
4. die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:
a. keinen Anstieg der weltweiten Emissionen bewirken, b. mit den Strategien beider Parteien für eine emissionsarme Entwicklung im Einklang stehen, c. den Übergang zu einer emissionsarmen Entwicklung fördern, d. keine auf Kernenergie beruhenden Aktivitäten beinhalten und nicht den an- haltenden Einsatz von kohlenstoffintensiven Technologien oder Praktiken zur Folge haben, welche nicht kompatibel sind mit der Erreichung der lang- fristigen Ziele des Klimaübereinkommens von Paris. Diese Bestimmung hindert die übertragende Partei nicht ausserhalb dieses Kooperationsab- kommens in der Umsetzung seines NDCs kohlenstoffintensive Technologien oder Praktiken einzubeziehen und zu einer treibhausgasarmen Zukunft im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten der übertragenden Partei über- zugehen, e. verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und eine Absicherung gegen Anreize für tiefe Ambitionen der beteiligten Parteien bieten, f. das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen vermindern, g. die am konservativsten berechneten Referenzwerte berücksichtigen, h. alle relevanten bestehenden und geplanten nationalen Politiken und Gesetz- gebung gebührend berücksichtigen, i. weitere Faktoren mitberücksichtigen, die Anreize für eine Verstärkung der Klimaschutzmassnahmen der übertragenden Partei schaffen, j. eine Zuordnung der Minderungsergebnisse zu den Finanzierungsquellen ge- währleisten, sofern dies zweckmässig ist, und k. keine negativen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft haben, ein- schliesslich Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Viel- falt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölke- rungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Alters.
Art. 4 Nachhaltige Entwicklung Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurden, stammen aus Aktivitäten, die:
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1. mit der nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen Strategien und Politi-
ken im Einklang stehen; 2. mit langfristigen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung, soweit anwend- bar, im Einklang stehen;
3. die emissionsarme Entwicklung fördern;
4. andere negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindern und mit nationalen
und internationalen Umweltvorschriften vereinbar sind;
5. nicht zu gesellschaftlichen Konflikte und Verletzungen der Menschenrechte
führen.
Art. 5 Genehmigung
1. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwen-
dung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Errei- chung von NDCs erfordert die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Klimaübereinkommens von Paris und den Artikeln 3 und 4 dieses Abkommens. Genehmigungen müssen in Übereinstimmung sein mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften. 2. Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung beantra- gen können, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen, einschliesslich der Einreichung einer MADD, und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.
3. Jede Partei kann eine Genehmigung initiieren und diese Genehmigung der ande-
ren Partei spätestens 30 Kalendertage vor der Veröffentlichung zukommen lassen.
4. Die Partei, welche die anschliessende Genehmigung ausstellt, sendet diese Ge-
nehmigung zur Prüfung der Übereinstimmung an die andere Partei. Die andere Partei informiert die ausstellende Partei innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Genehmigung über Nichtübereinstimmungen zwischen den Genehmigungen. Liegt keine solche Mitteilung vor, gilt die Übertragung als genehmigt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1.
5. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigung, einschliesslich der MADD, in
englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis. Jede Partei übermittelt die Genehmigung an das Sekretariat des Klimaübereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Klimaübereinkom- mens von Paris (CMA) definiert wurde.
6. Auf Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Geneh-
migung in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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Art. 6 Form der Genehmigung
1. Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD und gibt unter anderem
an: a. die Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen; b. den verwendeten Standard oder die verwendeten Referenzmethoden sowie die Anforderungen an Monitoring- und Verifizierungsberichte; c. den Bescheinigungszeitraum für die Minderungsaktivität; d. den NDC-Umsetzungszeitraum beziehungsweise die NDC-Umsetzungs- zeiträume, soweit angemessen, in dem beziehungsweise in denen die ITMOs verwendet werden dürfen; e. den kumulierten Höchstumfang der Minderungsergebnisse, deren Über- tragung und Verwendung genehmigt wird; f. gegebenenfalls die entsprechende Genehmigung der anderen Partei.
2. Eine Genehmigung der übertragenden Partei enthält die Bezeichnung der zur
Übertragung befugten Stelle für jedes Minderungsergebnis. Die übertragende Partei informiert die empfangende Partei über jegliche Änderungen der zur Übertragung befugten Stelle.
Art. 7 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung
1. Für jede Minderungsaktivität, die nach diesem Abkommen anerkannte ITMOs
hervorbringt, sind ein Monitoringbericht und dessen Verifizierung notwendig. Ein von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht und übermittelt die Verifizierungs- und Monitoringberichte jeder Partei. 2. Jede Partei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich. 3. Jede Partei beurteilt die Monitoring- und Verifizierungsberichte innerhalb von
90 Kalendertagen nach deren Erhalt anhand der Anforderungen, die in der Geneh-
migung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannt sind.
4. Jede Partei genehmigt und veröffentlicht die Monitoring- und Verifizierungs-
berichte nach ihrer Genehmigung. 5. Die übertragende Partei kontrolliert innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt wurden, die folgenden Anforderungen erfüllen: a. die Minderungsergebnisse werden nicht ein zweites Mal unter einem ande- ren nationalen oder internationalen System oder Ziel verbucht; b. es liegen keine Hinweise auf Diskrepanzen zu den in den Genehmigungen gemachten Angaben vor;
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c. es liegen keine Hinweise vor, dass bei der Durchführung der Minderungs- aktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, Menschenrechte oder innerstaatliche Rechtsvorschriften der übertragenden Partei verletzt wurden. Die übertragende Partei veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Kontrolle und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
6. Die empfangende Partei erstellt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab
dem Ergebnis der Kontrolle durch die übertragende Partei, eine Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
Art. 8 Anerkennung der Übertragung Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die Bescheide der Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 vorliegen. Die Anerkennung der Übertragungen wird wie folgt unternommen: 1. Auf Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertra- gung. Diese Meldung enthält: a. die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle sowie Angaben über den Um- fang der übertragenen Minderungsergebnisse; b. eine eindeutige Kennung einschliesslich Angabe der Herkunft und des Jahr- gangs für jedes einzelne Minderungsergebnis; c. Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10; sowie d. einen Verweis auf die zugrunde liegende Genehmigung.
2. Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in
dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register und anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse als Additionen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchsta- be b.
3. Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in
dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register als ITMOs.
Art. 9 Register
1. Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei ein
aktuelles Register, das die folgenden Eigenschaften aufweist: a. Das Register ist öffentlich zugänglich; b. das Register enthält eindeutige Kennungen für alle unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang, einen Verweis auf die Genehmigung sowie die für die Anerkennung der Übertra- gung von Minderungsergebnissen erforderlichen Dokumente.
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2. Die Parteien können ein gemeinsam genutztes Register für die Ausgabe, die
Übertragung und die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, bezeichnen.
Art. 10 Entsprechende Berichtigungen
1. Zur Vermeidung der Doppelzählung von übertragenen Minderungsergebnissen
nehmen die Parteien entsprechende Berichtigungen vor, und zwar: a. an den Emissionen und der Abbauleistung in den Sektoren und bei den Treibhausgasen, die durch den NDC abgedeckt sind; b. durch Addition aller erstmals übertragenen Minderungsergebnisse und durch Subtraktion der Minderungsergebnisse, die für die Erreichung des NDC ei- ner Partei verwendet werden. 2. Ist der NDC einer Partei für ein einzelnes Zieljahr formuliert, so wird die Summe aller innerhalb des betreffenden NDC-Umsetzungszeitraums erstmals übertragenen beziehungsweise für die Erreichung des NDC verwendeten Minderungsergebnisse durch die Anzahl Jahre dieses Umsetzungszeitraums dividiert und anschliessend zum Emissionsniveau im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 addiert beziehungsweise von diesem Emissionsniveau subtrahiert. 3. Ist der NDC einer Partei für einen Zeitraum von mehreren Jahren formuliert, so wird die Summe aller innerhalb des betreffenden NDC-Umsetzungszeitraums erst- mals übertragenen beziehungsweise für die Erreichung des NDC verwendeten Minderungsergebnisse zum Emissionsniveau im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a addiert beziehungsweise von diesem Emissionsniveau subtrahiert.
4. Bei der Bewertung der Umsetzung und der Erreichung ihres NDC gemäss Arti-
kel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris trägt jede Partei den entsprechenden Berichtigungen nach Artikel 10 Absätze 1 bis 3 Rechnung.
Art. 11 Jährliche Berichterstattung Jede Partei soll dem Sekretariat des Klimaübereinkommens von Paris jährlich quan- titative Informationen übermitteln über die von ihr übertragenen, erworbenen, gehal- tenen, gelöschten und verwendeten Minderungsergebnisse samt Angaben zum Verwendungszweck, einschliesslich der eindeutigen Kennungen der ITMOs, die auch Aufschluss über die übertragende Partei oder die erwerbende Stelle geben, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang sowie Verweise auf die entspre- chenden Monitoring- und Verifizierungsberichte.
Art. 12 Zweijährliche Berichterstattung Gemäss Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris so- wie den auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens be- schlossenen Modalitäten, Verfahren und Leitlinien wird jede Partei:
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1. Im zweijährlichen Transparenzbericht, der Aufschluss gibt über das Inventar im Endjahr des NDC, bei der Bewertung der Erreichung ihres NDC die entsprechenden Berichtigungen nach Artikel 10 Absätze 1 bis 3 vornehmen;
2. in jedem zweijährlichen Transparenzbericht, der für einen bestimmten NDC-
Umsetzungszeitraum eingereicht wird, die folgenden Angaben bereitstellen: a. jährliche Informationen über erstmals übertragene und verwendete Minde- rungsergebnisse, b. jährliche Emissionsbilanzen gemäss Artikel 10 Absatz 1, sofern anwendbar, c. qualitative Angaben zu den übertragenen Minderungsergebnissen, ein- schliesslich Informationen über die vorgenommenen entsprechenden Berich- tigungen im Sinne dieses Abkommens sowie über die unter diesem Ab- kommen angewandten Kriterien und Bestimmungen zur Gewährleistung der Umweltintegrität und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung.
Art. 13 Ausschluss von Doppelzählungen im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung Die Mittel, die für den Erwerb von unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Klimaübereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien dieses Abkommens vereinbaren in Übereinstim- mung mit Artikel 13 Absatz 13 des Klimaübereinkommens von Paris etwas anderes.
Art. 14 Zuständige Behörden
1. Die Republik Ghana hat das Ministerium für Umwelt, Wissenschaft, Technologie
und Innovation (MESTI) ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Ab- kommens sicherzustellen.
2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.
Art. 15 Gemeinsames Anliegen
1. Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und erklären,
dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung unter diesem Abkommen zu erhalten, als wider- rechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 20 sein. Die Parteien informieren sich gegen- seitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
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2. Die Parteien vereinbaren, im Bestreben, ein effizientes und institutionalisiertes nationales System für die Umsetzung dieses Abkommens zu schaffen, zusammenzu- arbeiten, unter anderem durch die Bereitstellung von technischer Hilfe und Kapazi- tätsaufbau, wie erforderlich und zwischen den Parteien vereinbart.
Art. 16 Inkrafttreten Das Abkommen tritt 60 Tage nach der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Art. 17 Änderungen Jede Anpassung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt schriftlich und im ge- genseitigen Einvernehmen der Parteien.
Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 19 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen
1. Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:
a. die andere Partei Artikel 4 Absatz 2 des Klimaübereinkommens von Paris nicht einhält. Die Beurteilung der Nichteinhaltung beruht auf massgebenden Feststellungen des nach Artikel 15 des Klimaübereinkommens von Paris eingerichteten Ausschusses oder; b. die andere Partei die Bestimmungen dieses Abkommens nicht einhält.
2. Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei
durch schriftliche Notifikation mitzuteilen und wird nach Ablauf von 30 Kalen- dertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.
Art. 20 Höhere Gewalt
1. Bei Eintritt eines Ereignisses der höheren Gewalt kann jede Partei die andere
Partei schriftlich über den Eintritt des Ereignissens der höheren Gewalt in Kenntnis setzen. Wo die Benachrichtigung von derjenigen Partei erfolgt, welche vom Ereignis der höheren Gewalt betroffen ist, stellt diese Partei Einzelheiten über die höhere Gewalt sowie das Ausmass und die erwartete Dauer der verunmöglichten Erfüllung seiner Verpflichtungen auf Grund der höheren Gewalt zur Verfügung.
2 Die Verpflichtungen beider Parteien unter diesem Abkommen werden während
der Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt suspendiert.
3. Während des Fortbestehens der höheren Gewalt unternimmt die betroffene Partei
alle angemessenen Anstrengungen um das Ereignis der höheren Gewalt zu überwin- den.
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4. Nach Abklingen des Ereignisses der höheren Gewalt nehmen beide Parteien,
sobald durchführbar, die vollständige Umsetzung der jeweiligen Verpflichtungen unter diesem Abkommen der Parteien wieder auf.
5. Im Falle eines Ereignisses der höheren Gewalt, welches über eine Periode von
mehr als 12 Monaten andauert, kann jede Partei das Kooperationsabkommen durch eine schriftliche Notifikation an die andere Partei beenden.
Art. 21 Dauer Die Dauer dieses Abkommens ist nicht befristet.
Art. 22 Beendigung
1. Dieses Abkommen und alle unter diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen
treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Klimaübereinkommen von Paris ausser Kraft. Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom Klimaübereinkommen von Paris wirksam wird. 2. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei beendigen. Die Beendigung tritt nach einer Frist von vier Kalenderjahren, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dessen die Been- digung notifiziert wurde, in Kraft, das heisst, frühestens im Jahr 2034.
3. Die zur Übertragung befugten Stellen werden unverzüglich über die Beendigung
des Abkommens in Kenntnis gesetzt seitens der übertragenden Partei.
Art. 23 Internationales Recht Dieses Kooperationsabkommen wird nach internationalem Recht geregelt und aus- gelegt.
Art. 24 Gesamtes Abkommen Das Abkommen bildet die gesamte Vereinbarung und das gesamte Verständnis der Parteien hinsichtlich seines Sachverhaltes und ersetzt und beendet jegliche vorgän- gig gegebenen oder gemachten Zusicherungen der Parteien.
Geschehen zu Accra am 23. November 2020 in zwei Urschriften in Deutsch und in Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abwei- chungen geht der englische Wortlaut vor.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Ghana: Philippe Stalder Shirley Ayorkor Botchwey