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AS 2020 811

Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKSG)

Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKSG)

vom 27. September 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c und 121a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20192, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Beiträge des Bundes an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053.

Art. 2 Beiträge des Bundes 1 Der Bund beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag je Kontrolle an den Kosten, die den Kantonen bei der Durchführung der Kontrollen entstehen. 2 Der Pauschalbetrag ist so zu bemessen, dass er die Hälfte der Lohnkosten für eine Kontrolle deckt, die bei einer effizienten Kontrolltätigkeit anfallen.

3 Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag und die Voraussetzungen für dessen Aus-

richtung fest.

Art. 3 Kontrollen und Vollzug

1 Die Kantone sorgen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellen-

meldepflicht.

2 Die zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden

erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft jährlich Bericht über ihre Kontrolltä- tigkeit.

SR 823.12

2019-0308 811

Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung AS 2020 der Stellenmeldepflicht. BG

3 Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen:

a. zu Art und Umfang der Kontrollen; b. zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch zwischen den zur Kontrolle eingesetzten Behörden und anderen Behörden; c. zu den Untersuchungskompetenzen der zur Kontrolle eingesetzten Behörden und zur Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber.

Art. 4 Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Juni 20034 über das Informationssystem

für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 9 Abs. 1 Bst. b

1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear-

beiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: b. den von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 AIG5;

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Für den Zugriff der Behörden nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ist kein

Entscheid des SEM notwendig.

2. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19896

Art. 35 Abs. 3 Bst. k 3 Folgende Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen: k. die von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20057.

4 SR 142.51 5 SR 142.20 6 SR 823.11 7 SR 142.20

Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung AS 2020 der Stellenmeldepflicht. BG

Art. 5 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2023. Danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig.

Ständerat, 27. September 2019 Nationalrat, 27. September 2019 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2020 unbenützt abge-

laufen.8

2 Es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

26. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 BBl 2019 6599

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