AS 2021 208
Verordnung des BLV über Massnahmen zum Schutz der Hausgeflügelpopulation vor der Aviären Influenza und zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BLV über Massnahmen zum Schutz der Hausgeflügelpopulation vor der Aviären Influenza und zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
Änderung vom 14. April 2021
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Die Verordnung des BLV vom 9. April 20211 über Massnahmen zum Schutz der Hausgeflügelpopulation vor der Aviären Influenza und zur Verhinderung der Weiter- verbreitung der Aviären Influenza wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 3
3 In Abweichung von Absatz 2 ist die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von
Hausgeflügel aus der Schweiz erlaubt, wenn: a. sie einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20112 oder einer anderen validierten Hitzebehand- lung unterzogen werden, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten; und b. die Zustimmung der Behörde am Bestimmungsort vorliegt.
1 SR 916.443.110 2 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1720, ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 6.
2021-1148 AS 2021 208
Massnahmen zum Schutz der Hausgeflügelpopulation AS 2021 208 vor der Aviären Influenza und zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza. V des BLV
II Diese Verordnung tritt am 15. April 2021 in Kraft. 3
14. April 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
3 Dringliche Veröffentlichung vom 14. April 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).