AS 2021 239
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) (Abgabepflicht der Unternehmen)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) (Abgabepflicht der Unternehmen)
Änderung vom 18. Dezember 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 20201, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Art. 70 Abs. 2 2 Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obliga- tionenrechts3.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft.