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AS 2021 300

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Lockerungen: Gastronomiebetriebe, Veranstaltungen, Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur, Homeoffice)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

Änderung vom 26. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:

Art. 3b Abs. 2 Buchstabe d sowie 3 und 4

2 Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:

d. Gäste von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, wenn sie an ihrem Tisch sitzen;

3 Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit der zuständigen

kantonalen Behörde in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zu- gänglichen Bereichen von dieser Pflicht ausgenommen sind: a. Bewohnerinnen und Bewohner, die gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer; b. Bewohnerinnen und Bewohner, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer.

4 Welche Personen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in

Anhang 2 geregelt.

Aufgehoben

a. die nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang

2 festgelegte Dauer;

b. die nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als gene- sen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer; c. die eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht: während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg. 2bis Welche Personen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.

3 Von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und

auf dem Arbeitsweg ausgenommen sind Personen, die in Betrieben tätig sind, die über ein Testkonzept verfügen, das die folgenden Anforderungen erfüllt: a. Das Konzept gewährleistet den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests und sieht vor, dass sie regelmässig über die Vorteile der Tests informiert werden. b. Die Mitarbeitenden müssen sich mindestens einmal pro Woche testen lassen können. c. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern 3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20202 sind erfüllt. 3bis Die Personen nach Absatz 3 müssen sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne halten. 4 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Perso- nen oder Kategorien von Personen: b. in anderen Fällen als nach Absatz 1 oder auch wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind, eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.

Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale

1 Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.

2 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort er- folgt, gilt Folgendes: a. Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand einge- halten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.

2 SR 818.101.24

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b. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden. c. Die Grösse der Gästegruppen darf in Innenbereichen höchstens 4 Personen und in Aussenbereichen höchstens 6 Personen betragen; dies gilt nicht für El- tern mit Kindern. d. Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von allen Gästen erheben; davon aus- genommen ist die Erhebung der Kontaktdaten von Kindern, die mit ihren El- tern anwesend sind.

3 Von den Bestimmungen nach Absatz 2 ausgenommen sind Betriebskantinen sowie

Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen. Für sie gilt Folgen- des: a. Betriebskantinen:

1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht,

2. der erforderliche Abstand zwischen allen Gästen muss eingehalten wer-

den,

3. es dürfen ausschliesslich die im betreffenden Betrieb arbeitenden Perso-

nen verköstigt werden; b. Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen: es dürfen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestell- ten der Schule oder Struktur verköstigt werden.

Art. 5d Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport 1 Öffentlich zugängliche Innenbereiche von Einrichtungen und Betrieben in den Be- reichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport dürfen für das Publikum nur geöffnet werden, wenn die Maskenpflicht nach Artikel 3b umgesetzt und der erforderliche Ab- stand eingehalten werden kann. Davon ausgenommen sind: a. die Nutzung für Aktivitäten in den Bereichen Bildung, Sport und Kultur sowie in der Kinder- und Jugendarbeit, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Einhaltung des erforderlichen Abstands nach den Artikeln 6e–6g nicht er- forderlich ist; b. Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen, sofern die betreffenden Aktivitä- ten nicht mit einer Gesichtsmaske ausgeübt werden können; dabei gilt Fol- gendes:

1. die Kapazitätsgrenzen nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buchstabe e müssen

eingehalten werden, und

2. das Schutzkonzept muss mittels spezifischer Massnahmen gewährleis-

ten, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird.

2 Innenbereiche von nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen und Betrieben, die

für die Nutzung von deren Aussenbereichen notwendig sind, namentlich Eingangs- bereiche, Sanitäranlagen und Garderoben, dürfen offen gehalten werden.

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Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b–e und g, 1bis, 1ter sowie 2

1 Die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teil-

nehmern ist verboten. Diese Einschränkung gilt nicht für: b. Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung; diese dürfen in Innenräu- men mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden, im Freien mit bis zu

300 Personen;

c. Aufgehoben d. religiöse Veranstaltungen; diese dürfen in Innenräumen mit bis zu 100 Perso- nen durchgeführt werden, im Freien mit bis zu 300 Personen; e. Aufgehoben g. Veranstaltungen in den Bereichen Sport und Kultur nach den Artikeln 6e Ab- sätze 1 und 2 Buchstabe a, 6f Absätze 2 und 3 Buchstabe a; 1bis Für Veranstaltungen vor Publikum gilt, ausser Grossveranstaltungen nach Arti- kel 6a und Pilotprojekten für Grossveranstaltungen nach Artikel 6bquater, Folgendes: a. Bei Veranstaltungen in Innenräumen sind höchstens 100 Personen als Publi- kum (Besucherinnen und Besucher) erlaubt, bei Veranstaltungen in Aussen- bereichen höchstens 300. b. Die für die Besucherinnen und Besucher verfügbaren Sitzplätze dürfen höchs- tens zur Hälfte besetzt werden. c. Für die Besucherinnen und Besucher gilt eine Sitzpflicht. d. Bei Veranstaltungen im Aussenbereich in den Bereichen Sport und Kultur von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger gilt in Abweichung von Buchstabe c keine Sitzpflicht für Besucherinnen und Besucher. e. Erlaubt der Organisator die Konsumation von Speisen und Getränken auf den Sitzplätzen des Publikumsbereichs, so muss er die Kontaktdaten aller Besu- cherinnen und Besucher erheben. f. Wird die Veranstaltung in einem Restaurationsbetrieb durchgeführt, so gelten einzig die Vorgaben nach Buchstabe a sowie nach Artikel 5a Absatz 2. 1ter Die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.

2 An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen in Innenräumen höchstens 30 Personen und in Aussenräumen höchstens 50 Personen teilnehmen. Es gilt einzig Artikel 3; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.

5 Die zuständige Bewilligungsbehörde kann bei Aktivitäten in den Bereichen Sport

nach Artikel 6e Absatz 2 und Kultur nach Artikel 6f Absätze 2 und 3 Ausnahmen von

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den Einschränkungen vorsehen, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnah- men enthält.

1 Für Grossveranstaltungen, die zwischen dem 1. Juli und dem 19. August 2021 durch- geführt werden, gilt zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 6b Folgendes: g. das Verbot von Tanzveranstaltungen nach Artikel 6 Absatz 1ter gilt bei Ver- anstaltungen im Freien nicht.

2 Das Verbot von Tanzveranstaltungen nach Artikel 6 Absatz 1 ter einschliesslich des Verbots des Betriebs der dafür benutzten Diskotheken und Tanzlokale nach Artikel 5a Absatz 1 gilt nicht.

1 Für Veranstaltungen in Bildungseinrichtungen gilt Folgendes:

b. Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, dürfen höchstens zur Hälfte ihrer Kapazität gefüllt werden.

2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für:

c. Institutionen des Hochschulbereichs sowie Anbieterinnen und Anbieter der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung, sofern sie über ein Konzept für gezielte und repetitive Tests auf Sars-CoV-2 verfügen, das von der zustän- digen kantonalen Behörde genehmigt wurde.

Art. 6e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich 1 Für folgende Personen gelten bei der Ausübung von Sportaktivitäten einschliesslich Wettkämpfen keine Einschränkungen: a. Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger; b. Leistungssportlerinnen und -sportler, die einen nationalen oder regionalen Leistungssportausweis von Swiss Olympic (Swiss Olympic Card) besitzen o- der Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind; c. Mitglieder von Teams, die einer Liga mit professionellem oder semiprofessi- onellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nachwuchsliga angehören; ist der Spielbetrieb nur in der Liga eines der beiden Geschlechter professionell oder semiprofessionell, so gilt dies auch für Sportaktivitäten in der entsprechenden Liga des anderen Geschlechts. 2 Für andere Personen als nach Absatz 1 gilt bei der Ausübung von Sportaktivitäten Folgendes:

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a. Die Aktivitäten dürfen als Einzelperson oder in Gruppen von höchstens

50 Personen ausgeübt werden.

b. Im Freien muss eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten werden; auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des Abstands kann nur verzichtet werden, wenn die Kontaktdaten erhoben werden. c. In Innenräumen muss die Kapazitätsgrenze nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buch- stabe f beachtet, eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden; Ausnahmen sind wie folgt zulässig:

1. auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden, wenn:

– dies zur Ausübung der Aktivität erforderlich ist und – die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang

1 Ziffer 3.1quater Buchstaben a und b genügen,

2. auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des erforderli-

chen Abstands kann verzichtet werden, wenn: – der Körperkontakt bei der Sportart unumgänglich ist – die Aktivität stets in beständigen Gruppen von höchstens vier Per- sonen ausgeübt wird und – die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang

1 Ziffer 3.1quater Buchstabe c genügen,

3. die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

3 Aktivitäten nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 in Gruppen bis zu 5 Personen

sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenom- men.

Art. 6f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich 1 Für den Betrieb von Museen, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturin- stitutionen gelten einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Artikel 4 sowie die Vorgaben nach Artikel 5d Absatz 1. 2 Für folgende Personen gilt bei der Ausübung von kulturellen Aktivitäten einzig die Einschränkung, dass Auftritte von Chören vor Publikum in Innenräumen verboten sind: a. Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger; b. professionelle Künstlerinnen und Künstler. 3 Für andere Personen als nach Absatz 2 gilt bei der Ausübung kultureller Aktivitäten Folgendes: a. Die Aktivitäten dürfen als Einzelperson oder in Gruppen von höchstens

50 Personen ausgeübt werden.

b. Im Freien muss eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten werden; auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung

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des Abstands kann nur dann verzichtet werden, wenn die Kontaktdaten erho- ben werden. c. In Innenräumen muss die Kapazitätsgrenze nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buch- stabe f beachtet, eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden; Ausnahmen sind wie folgt zulässig:

1. auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden, wenn:

– dies zur Ausübung der Aktivität erforderlich ist und – die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang

1 Ziffer 3.1ter Buchstaben a und b genügen,

2. auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des erforderli-

chen Abstands kann verzichtet werden, wenn: – der Körperkontakt bei der Aktivität unumgänglich ist – die Aktivität stets in beständigen Gruppen von höchstens vier Per- sonen ausgeübt wird und – die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang

1 Ziffer 3.1ter Buchstabe c genügen,

3. die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

d. Auftritte von Chören vor Publikum in Innenräumen sind verboten. 4 Aktivitäten nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 in Gruppen bis zu 5 Personen sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenom- men.

Art. 6g Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendar- beit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es handelt sich um Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger. b. Eine Fachperson betreut die Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen. c. Das Schutzkonzept bezeichnet:

1. die zulässigen Aktivitäten;

2. die zulässige Höchstzahl anwesender Kinder und Jugendlicher.

1bis Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung der Schutzkonzepte, namentlich in den Restaurationsbetrieben.

3bis Arbeitgeber sind in ihrem Betrieb von der Homeofficepflicht nach Absatz 3 be- freit, wenn sie ein Testkonzept nach Artikel 3d Absatz 3 eingeführt haben.

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Art. 13 Bst. e, eter, g und h Mit Busse wird bestraft, wer: e. vorsätzlich Tanzveranstaltungen oder Messen durchführt, deren Durchfüh- rung nach Artikel 6 Absatz 1ter oder 3 oder nach Artikel 6g Absatz 2 verboten ist; eter. vorsätzlich an einer Tanzveranstaltung teilnimmt; g. Aufgehoben h. als Gast eines Restaurations- oder Barbetriebs oder als Besucherin oder Besu- cher einer Veranstaltung vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 5a Ab- satz 2 Buchstabe b, 6 Absatz 1bis Buchstabe c oder 6bbis Absatz 1 Buchstabe d verstösst;

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20193 wird wie folgt ge- ändert:

Ziff. 16002, 16004 und 16005

16002. Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung (Art. 13 Bst. d i.V.m.

Art. 6 Abs. 1, 1bis, 1ter oder 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100

16004. Aufgehoben

16005. Verstoss als Gast gegen die Sitzpflicht in Restaurations- und Barbe-

trieben (Art. 13 Bst. h i.V.m. Art. 5a Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verord- nung besondere Lage) 100

IV

1 Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.4

3 SR 314.11

4 Dringliche Veröffentlichung vom 26. Mai 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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2 Die Artikel 5a, 5d, 6e–6g sowie Anhang 1 Ziffern 3.1 bis Buchstabe e, 3.1ter und 3.1quater gelten bis zum 30. Juni 2021; danach entfallen sie ersatzlos.

26. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 1

Vorgaben für Schutzkonzepte

Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6e Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 sowie

Ziff. 3.1bis Buchstabe b Einleitungssatz, Buchstaben c, e und g

3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken: b. Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratme- tern gilt Folgendes: c. Aufgehoben e. In Innenbereichen von Thermalbädern und Wellnesseinrichtungen nach Artikel 5d Absatz 1 Buchstabe b müssen für jede Person mindestens

15 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

g. Stehen Sitzplätze zur Verfügung, darf nur jeder zweite Sitz oder dürfen nur Sitzplätze mit einem gleichwertigen Abstand zur Verfügung gestellt werden.

3.1ter Für Aktivitäten im Bereich der Kultur in Innenräumen nach Artikel 6f Absatz

3 Buchstabe c ohne Gesichtsmaske gilt Folgendes:

a. Es muss für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder es müssen zwi- schen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht werden. b. Bei einer Aktivität, die weder mit Singen noch mit einer erheblichen kör- perlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, liegt die Mindestfläche bei 10 Quadratmetern pro Person. c. Ist bei einer Aktivität der Körperkontakt unumgänglich, so darf sie nur ausgeübt werden, wenn:

1. beständige Vierergruppen gebildet werden, die die Aktivität immer

zusammen ausüben und sich nicht mit anderen Vierergruppen ver- mischen; und

2. für jede Vierergruppe jeweils 50 Quadratmeter zur ausschliessli-

chen Nutzung zur Verfügung stehen.

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d. Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen. 3.1quater Für Sportaktivitäten in Innenräumen nach Artikel 6e Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 ohne Gesichtsmaske gilt Folgendes: a. Es muss für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder es müssen zwi- schen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht werden. b. Bei einer Sportart, die mit keiner erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, liegt die Mindestfläche zur ausschliesslichen Nutzung bei 10 Quad- ratmetern pro Person. c. Ist bei einer Sportart der Körperkontakt unumgänglich, so darf sie nur ausgeübt werden, wenn:

1. beständige Vierergruppen gebildet werden, die immer zusammen

trainieren und sich nicht mit anderen Vierergruppen vermischen; und

2. für jede Vierergruppe jeweils 50 Quadratmeter zur ausschliessli-

chen Nutzung zur Verfügung stehen. d. In Hallenbädern muss pro Person eine Fläche von 15 Quadratmetern zur Verfügung stehen. e. Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.

Ziff. 4.5

4.5 Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen

genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Fa- milie oder Gruppe. Vorbehalten bleibt Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe d über die Erhebung von Kontaktdaten in Restaurationsbetrieben.

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Anhang 2

Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht und von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen sowie Vorgaben für den Zugang geimpfter und genesener Personen zu Grossveranstaltungen

1 Geimpfte Personen

1.1 Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit

einem Impfstoff geimpft wurden, der: a. über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlun- gen des BAG vollständig verimpft wurde; b. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Euro- päische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig ver- impft wurde.

1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedi-

zinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 3b Abs. 3 Bst. a) und ge- impfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind und während der geimpfte Personen Zugang erhal- ten zu Grossveranstaltungen, beträgt 6 Monate ab vollständig erfolgter Imp- fung.

2 Genesene Personen

Die Dauer, während der genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 3b Abs. 3 Bst. b) und genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. b) ausgenommen sind oder Zugang erhalten zu Grossveranstaltungen (Art. 6b Abs. 1 Bst. b), beträgt 6 Monate ab dem

11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.

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