AS 2021 380
Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)
vom 23. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG), verordnet:
1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand
Art. 1 1 Diese Verordnung soll die grenzüberschreitende Ausbreitung des Coronavirus Sars- CoV-2 verhindern, insbesondere seiner besorgniserregenden Virusvarianten, die in der Schweiz noch nicht vorherrschend sind. 2 Sie regelt besondere grenzsanitarische Massnahmen für folgende Personen, die in die Schweiz einreisen: a. Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Vi- rusvariante einreisen; b. Personen, die mit dem Flugzeug einreisen.
3 Sie regelt für die Personen nach Absatz 2 die folgenden Massnahmen:
a. die Erfassung von Kontaktdaten; b. die Testpflicht vor der Einreise sowie im Flugverkehr vor dem Abflug; c. die Pflicht zur Quarantäne und den Vollzug der Quarantäne.
SR 818.101.27 1 SR 818.101
2021-2055 AS 2021 380
Covid-19-Verordnung AS 2021 380
2. Abschnitt:
Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante
Art. 2 1 Massgebend für die Einstufung als Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante ist der Nachweis oder die Vermutung, dass in diesem Staat oder Gebiet eine Virusvariante verbreitet ist: a. von der im Vergleich zu der in der Schweiz vorherrschenden Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht; oder b. die einer Erkennung und Abwehr durch die bereits bestehende Immunität ge- gen die in der Schweiz vorherrschende Virusvariante entgeht (immunevasiv). 2 Die Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante, die immunevasiv ist oder von der noch nicht klar ist, ob sie immunevasiv ist, wird in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt. 3 Die Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante, die nicht immunevasiv ist, wird in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt. 4 Gebiete an der Grenze zur Schweiz, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesell- schaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, können von der Aufnahme in die Listen nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommen werden, auch wenn sie eine der Vo- raussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3. Abschnitt: Erfassung von Kontaktdaten
Art. 3 Verpflichtete Personen
1 Zur Erfassung von Kontaktdaten nach Artikel 49 der Epidemienverordnung vom
29. April 20152 (Kontaktdaten) verpflichtet sind Personen, die: a. aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 Ziffer 1 einreisen; oder b. mit dem Flugzeug in die Schweiz einreisen.
2 Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind Personen, die:
a. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Perso- nen befördern; oder b. ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen.
Art. 4 Pflichten der verpflichteten Personen 1 Die Personen nach Artikel 3 müssen ihre Kontaktdaten vor der Einreise wie folgt erfassen:
2 SR 818.101.1
Covid-19-Verordnung AS 2021 380
a. elektronisch über die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Verfügung gestellte Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende 3; oder b. auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten.
2 Personen, die aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 Ziffer 1 und nicht mit
einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 5 einreisen und ihre Kontakt- daten auf Kontaktkarten erfassen, müssen diese 14 Tage aufbewahren.
Art. 5 Pflichten der Personenbeförderungsunternehmen
1 Die Unternehmen des Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehrs, die Personen
nach Artikel 3 im internationalen Verkehr befördern, stellen sicher, dass die Personen ihre Kontaktdaten gemäss Artikel 4 Absatz 1 erfassen.
2 Sie stellen die Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dem BAG auf
Anfrage innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung.
3 Sie bewahren diese Kontaktdaten während 14 Tagen auf und vernichten sie an-
schliessend.
4 Sie stellen dem BAG auf Anfrage innerhalb von 48 Stunden Listen aller für den
Folgemonat geplanten grenzüberschreitenden Zugsfahrten, Busfahrten, Schifffahrten oder Flüge zur Verfügung.
5 Sie übermitteln die Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b sowie die
Listen nach Absatz 4 über die vom BAG zur Verfügung gestellte Plattform für Perso- nenbeförderungsunternehmen.4
Art. 6 Aufgaben des BAG und der Kantone 1 Das BAG sorgt für die Aufbereitung der Kontaktdaten für den Vollzug der Quaran- täne nach Artikel 9 und für die unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone. 2 Sobald es Kenntnis von der Einreise einer mit Sars-CoV-2 infizierten Person erhält, ergreift es die folgenden Massnahmen: a. Es verlangt vom Personenbeförderungsunternehmen die auf Papier erfassten Kontaktdaten von Personen, die mit der mit Sars-CoV-2 infizierten Person in die Schweiz eingereist sind. b. Es ermittelt aufgrund der elektronisch eingegangen Kontaktdaten und der Kontaktdaten nach Buchstabe a die Personen, die einen engen Kontakt zu der mit Sars-CoV-2 infizierten Person hatten. c. Es leitet die aufbereiteten Kontaktdaten unverzüglich an die für die einreisen- den Personen zuständigen Kantone weiter.
3 Die Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende ist zugänglich unter
4 Die Plattform für Personenbeförderungsunternehmen ist zugänglich unter
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3 Das BAG kann die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritten übertragen. Es stellt dabei sicher, dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind. 4 Das BAG oder die Dritten vernichten die Daten einen Monat nach der Einreise der betroffenen Personen.
5 Die Kantone vernichten die Daten einen Monat, nachdem sie diese vom BAG oder
von Dritten erhalten haben.
4. Abschnitt: Flugverkehr: Testpflicht vor dem Abflug
Art. 7
1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen die Passagiere informieren, dass diese sich
vor dem Abflug auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und dass sie zum Flugzeug nur zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen können. 2 Sie müssen vor dem Abflug überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, das auf einem Verfahren beruht, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Dabei gilt, dass die Probeentnahme für: a. eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nicht vor mehr als
72 Stunden durchgeführt worden sein darf;
b. einen immunologischen Sars-CoV-2-Schnelltest nicht vor mehr als 48 Stun- den durchgeführt worden sein darf.
3 Das Dokument mit dem Testergebnis muss folgende Angaben enthalten:
a. Name, Vorname und Geburtsdatum der getesteten Person; b. Datum und Zeit der Probeentnahme; c. die Art der Testung nach Absatz 2 Buchstabe a oder b; d. das Testergebnis selber. 4 Die Luftverkehrsunternehmen müssen Passagieren, die kein negatives Testergebnis nach Absatz 2 nachweisen können, den Zutritt zum Flugzeug verweigern. 5 Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergeb- nisses befördern: a. Kinder unter 16 Jahren; b. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen dringend in die Schweiz transportiert werden müssen; c. Personen, die das Schweizer Bürgerrecht oder einen von der Schweiz ausge- stellten Aufenthaltstitel besitzen und keine Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist oder mit vernünftigem Aufwand auf Sars-CoV-2 testen zu las- sen; die fehlende Möglichkeit muss mit einer Selbstdeklaration bestätigt wer- den;
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d. Personen, die auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen, ohne diesen vor der Weiterreise zu verlassen; e. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt; f. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 ange- steckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme von der Test- pflicht sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt; g. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen können. 6 Bei Einreisen aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 sind die Ausnahmen von der Testpflicht vor dem Abflug nach Absatz 5 Buchstaben e und f nicht anwend- bar.
5. Abschnitt:
Test-, Quarantäne- und Meldepflicht der einreisenden Personen
Art. 8 Zur Testung und Quarantäne verpflichtete Personen 1 Zur Testung und zur Einhaltung der Quarantäne nach Artikel 9 verpflichtet sind Per- sonen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 aufgehalten haben.
2 Von der Test- und Quarantänepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen:
a. deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhal- tung:
1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
3. der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075,
4. der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;
b. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern; c. die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Ge- biet nach Anhang 1 aufgehalten haben; d. die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen;
5 SR 192.12
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e. die aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 einreisen und die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Perso- nen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zu- gelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt; f. die aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 einreisen und die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nachweis- arten werden in Anhang 2 geregelt.
3 Von der Testpflicht nach Absatz 1 ebenfalls ausgenommen sind:
a. Kinder unter 16 Jahren; b. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen können.
4 Auf Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Ab-
satz 2 nicht anwendbar, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.
5 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen
von der Test- und Quarantänepflicht bewilligen oder Erleichterungen gewähren.
Art. 9 Test- und Quarantänepflicht 1 Personen, die nach Artikel 8 zur Testung und Quarantäne verpflichtet sind, müssen nachweisen, dass sie sich innerhalb der letzten 72 Stunden mit einer molekularbiolo- gischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder innerhalb der letzten 48 Stunden mit einem immunologischen Sars-CoV-2-Schnelltest haben testen lassen und das Ergebnis des Tests negativ ausgefallen ist. 2 Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich wäh- rend 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Einreisequarantäne). 3 Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne besorgniserregende Virusvari- ante eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Quarantäne nach Absatz 2 anrechnen. 4 Personen nach Absatz 1 und nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c, die bei der Ein- reise in die Schweiz keinen Test mit negativem Ergebnis vorweisen können, müssen sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen: a. mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2; oder b. mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard.
5 Personen in Einreisequarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn
sie sich mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard testen lassen und das Re- sultat negativ ausfällt. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne erfol- gen. Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen die vorzeitige Be- endigung der Quarantäne aussetzen.
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6 Personen, die nach Absatz 5 die Einreisequarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne nach Absatz 2 gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Art. 10 Meldepflicht Wer gemäss dieser Verordnung verpflichtet ist, sich in Einreisequarantäne zu bege- ben, muss die Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.
6. Abschnitt:
Kontrollen und Meldungen durch Grenzkontrollbehörden
Art. 11 1 Die Grenzkontrollbehörden können Personen bei der Einreise aus Staaten oder Ge- bieten mit einer besorgniserregenden Virusvariante in die Schweiz risikobasiert kon- trollieren. Sie prüfen dabei: a. das Vorliegen eines negativen Testergebnisses gemäss Artikel 9 Absatz 1; b. die Erfassung der Kontaktdaten gemäss Artikel 4 Absatz 1. 2 Kann die kontrollierte Person das negative Testergebnis oder die Erfassung der Kon- taktdaten nicht nachweisen, so erstattet die Grenzkontrollbehörde der zuständigen kantonalen Behörde Meldung. Die Meldung umfasst Angaben zur eingereisten Per- son, zu Zeit und Ort der Kontrolle, zum angegebenen geplanten Aufenthaltsort in der Schweiz sowie das Kontrollergebnis.
3 Die Grenzkontrollbehörden können Ordnungsbussen erheben.
7. Abschnitt: Nachführung der Anhänge
Art. 12
1 Das Eidgenössische Departement des Innern führt Anhang 1 nach Rücksprache mit
dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, dem Eidgenössischen Finanz- departement und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten laufend nach. 2 Es führt Anhang 2 gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen nach.
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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personen-
verkehrs vom 27. Januar 20216 wird aufgehoben.
2 Die Änderung eines anderen Erlasses ist in Anhang 3 geregelt.
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 7
23. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 AS 2021 61, 94, 276, 298, 352
7 Dringliche Veröffentlichung vom 23. Juni 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 Bst. a, 4 Abs. 2, 7 Abs. 6, 8 Abs. 1 und 2 Bst. e und f sowie 12 Abs. 1)
Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante8
1. Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante,
die immunevasiv ist oder von der noch nicht klar ist, ob sie immunevasiv ist (Art. 2 Abs. 1 und 2)
2. Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante,
die nicht immunevasiv ist (Art. 2 Abs. 1 und 3) Indien Nepal Vereinigtes Königreich
8 Steht ein Staat auf der Liste, so schliesst dies all seine Gebiete, Inseln und Überseegebiete ein, auch wenn diese nicht separat aufgeführt sind.
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Anhang 2 (Art. 7 Abs. 5 Bst. e und f, 8 Abs. 2 Bst. e und f sowie 12 Abs. 2)
Geimpfte und genesene Personen
1 Geimpfte Personen
1.1 Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wur-
den, der: a. über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlun- gen des BAG vollständig verimpft wurde; b. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Euro- päische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig ver- impft wurde; oder c. gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2 Die Dauer der Gültigkeit einer Impfung beträgt 12 Monate ab der vollständig
erfolgten Impfung; beim Impfstoff von Janssen beträgt die Dauer 12 Monate ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.
1.3 Der Nachweis für Geimpfte kann mit einem Covid-19-Zertifikat nach Artikel
1 Buchstabe a Ziffer 1 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni
20219 oder einem anerkannten ausländischen Zertifikat nach dem 7. Abschnitt
der Covid-19-Verordnung Zertifikate erbracht werden.
1.4 Der Nachweis kann auch anders als gemäss Ziffer 1.3 erbracht werden. Er
muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person folgende An- gaben enthalten: a. Datum der Impfung; b. verwendeter Impfstoff.
2 Genesene Personen
2.1 Die Dauer der Gültigkeit einer Genesung beträgt 6 Monate ab dem 11. Tag
nach der Bestätigung der Ansteckung.
2.2 Der Nachweis für Genesung kann mit einem Covid-19-Zertifikat nach Artikel
1 Buchstabe a Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 2021
oder einem anerkannten ausländischen Zertifikat nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate erbracht werden.
9 SR 818.102.2
Covid-19-Verordnung AS 2021 380
2.3 Der Nachweis kann auch anders als gemäss Ziffer 2.2 erbracht werden. Er
muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person eine der fol- genden Angaben enthalten: a. Bestätigung der Ansteckung einschliesslich Name und Adresse der be- stätigenden Stelle (Teststelle, Ärztin oder Arzt, Apotheke, Spital); b. Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung.
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Anhang 3 (Art. 13 Abs. 2)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202010 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3 2 Als Risikoländer oder -regionen gelten Länder oder Regionen, in denen das Corona- virus Sars-CoV-2 nachgewiesen worden ist und in denen: a. ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; oder b. eine Virusvariante verbreitet ist, von der im Vergleich zu der im Schengen- Raum verbreiteten Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder ei- nes schweren Krankheitsverlaufs ausgeht.
3 Die Listen der Risikoländer und -regionen werden in Anhang 1 veröffentlicht.
2 Von diesem Einreiseverbot ausgenommen sind Personen, die:
a. den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, wird in Anhang 1a geregelt; oder b. glaubhaft machen, dass sie sich in einer Situation der äussersten Notwendig- keit befinden. 2bis Kinder unter 18 Jahren, die in Begleitung von erwachsenen Personen nach Ab- satz 2 Buchstabe a einreisen, müssen keine Impfung nachweisen. 2ter Die Ausnahme nach Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Personen, die aus einem Land oder einer Region nach Anhang 1 Ziffer 2 in die Schweiz einreisen wollen. 2quater Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erlässt für die Ausnahmen vom Ein- reiseverbot die notwendigen Weisungen.
Art. 5 Nachführung der Anhänge Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) führt die Anhänge 1 und 1a nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.
10 SR 818.101.24
Covid-19-Verordnung AS 2021 380
Art. 10 Erteilung von Visa Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikore- gion kommend in die Schweiz einreisen wollen und die nicht vom FZA11 oder vom EFTA-Übereinkommen12 erfasst werden, wird die Erteilung von Schengen-Visa für bewilligungsfreie Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten verweigert. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen gemäss Artikel 4 Absätze 2
Die Anhänge 1 und 1a der Covid-19-Verordnung 3 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
11 SR 0.142.112.681 12 SR 0.632.31
Covid-19-Verordnung AS 2021 380
Beilage zur Änderung der Covid-19-Verordnung 3 (Anhang 3 zur Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) Anhang 1
Liste der Risikoländer und -regionen
1. Risikoländer und -regionen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Alle Staaten und Regionen ausserhalb des Schengen-Raums, mit Ausnahme von: – Albanien – Andorra – Australien – Bulgarien – Heiliger Stuhl – Hongkong – Irland – Israel – Japan – Korea (Süd-) – Kroatien – Libanon – Macau – Monaco – Neuseeland – Nordmazedonien – Ruanda – Rumänien – San Marino – Serbien – Singapur – Taiwan – Thailand – Vereinigte Staaten von Amerika – Zypern
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2. Risikoländer und -regionen mit einer Variante des
Virus Sars-CoV-2, von der im Vergleich zu der im Schengen-Raum verbreiteten Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
Covid-19-Verordnung AS 2021 380
Beilage zur Änderung der Covid-19-Verordnung 3 (Anhang 3 zur Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) Anhang 1a (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 5)
Geimpfte Personen
1 Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wur-
den, der: a. über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlun- gen des BAG vollständig verimpft wurde; b. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Euro- päische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig ver- impft wurde; oder c. gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
2 Die Dauer, während der geimpfte Personen vom Einreiseverbot nach Artikel 4
Absatz 1 ausgenommen sind, beträgt 12 Monate ab der vollständig erfolgten Impfung; beim Impfstoff von Janssen beträgt die Dauer 12 Monate ab dem
22. Tag nach erfolgter Impfung.
3 Der Nachweis für Geimpfte kann mit einem Covid-19-Zertifikat nach Artikel
1 Buchstabe a Ziffer 1 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni
202113 oder einem anerkannten ausländischen Zertifikat nach dem 7. Ab-
schnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate erbracht werden.
4 Der Nachweis kann auch anders als gemäss Ziffer 3 erbracht werden. Er muss
einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen. Er muss neben dem Na- men, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person folgende Anga- ben enthalten: a. Datum der Impfung; b. verwendeter Impfstoff.
13 SR 818.102.2