AS 2021 383
Verordnung des SBFI vom 14. Juni 2021 über die berufliche Grundbildung Augenoptikerin/Augenoptiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Augenoptikerin/Augenoptiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 14. Juni 2021
85506 Augenoptikerin EFZ / Augenoptiker EFZ
Opticienne CFC / Opticien CFC Ottico AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Augenoptikerinnen und Augenoptiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die fol- genden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie beraten ihre Kundschaft beim Kauf und bezüglich der Pflege von augen- optischen Produkten; dabei setzen sie ihr Fachwissen und ihr Modebewusst- sein für eine technisch optimale sowie ästhetische Lösung für gutes Sehen ein. b. Sie passen Kundinnen und Kunden augenoptische Produkte individuell und anatomisch korrekt an; sie montieren Brillen und führen Nachbearbeitungen und Reparaturen durch; sie haben bei der Ausführung dieser Arbeiten ein ho- hes Qualitätsbewusstsein.
SR 412.101.221.27
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c. Sie sind mit verschiedenen administrativen Aufgaben in Bezug auf Kunden- aufträge, Lieferungen und Marketing für den Betrieb betraut und wickeln diese zuverlässig ab. d. Im Kontakt mit Kundinnen und Kunden, mit externen Ansprechpersonen so- wie im Team zeigen sie eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit, Ver- handlungsgeschick und gepflegte Umgangsformen.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-
tenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-
ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Beraten von Kundinnen und Kunden und Verkaufen von augenoptischen Pro- dukten:
1. Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen und betreuen,
2. Sehprofil ermitteln und auswerten,
3. Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Produkten
beraten,
4. augenoptische Produkte verkaufen,
5. Kundinnen und Kunden die Handhabung, Hygiene und Pflege von au-
genoptischen Produkten aufzeigen; b. Bearbeiten und Pflegen von augenoptischen Produkten:
1. augenoptische Produkte montieren, nachbearbeiten und reparieren,
2. Qualität von augenoptischen Produkten kontrollieren und beurteilen,
3. Brillenfassungen an Kundinnen und Kunden anpassen;
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c. administrative Arbeiten und Mitgestalten von Marketingmassnahmen:
1. Auftrags-, Kunden- und Lieferantendaten verwalten,
2. augenoptische Produkte gemäss Kundenauftrag bestellen und verwalten,
3. den Augenoptikbetrieb in verschiedenen Kommunikationskanälen prä-
sentieren,
4. Marketingmassnahmen des Augenoptikbetriebs mitgestalten;
d. Pflegen, Instandhalten und Bewirtschaften von Einrichtungen, Instrumenten und Waren:
1. Lager und Waren des Augenoptikbetriebs bewirtschaften,
2. Arbeitsplätze für augenoptische Untersuchungen, Beratungen und den
Verkauf vorbereiten und instand halten,
3. technische Geräte, Werkzeuge, Instrumente und Einrichtungen warten.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung
Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen wer- den. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese be- sonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
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4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst im ersten Bildungsjahr drei und ab dem zweiten Bildungsjahr vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Beraten von Kundinnen und Kun- 320 100 100 520 den und Verkaufen von augenopti- schen Produkten – Bearbeiten und Pflegen von au- 100 60 60 220 genoptischen Produkten – administrative Arbeiten und Mit- 100 40 40 180 gestalten von Marketingmassnah- men – Pflegen, Instandhalten und Be- wirtschaften von Einrichtun- gen, Instrumenten und Waren Total Berufskenntnisse 520 200 200 920 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 80 40 40 160 Total Lektionen 720 360 360 1440
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. Ap-
ril 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
4 SR 412.101.241
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5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 25 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer (Tage)
1 1 – Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen und be- 3
treuen – augenoptische Produkte montieren, nachbearbeiten und reparieren – Qualität von augenoptischen Produkten kontrollieren und beurtei- len
1 2 – Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen und be- 3
treuen – Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Pro- dukten beraten – Brillenfassungen an Kundinnen und Kunden anpassen
1 3 – Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Pro- 3
dukten beraten
2 4 – Sehprofil ermitteln und auswerten 4
– Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Pro- dukten beraten
2 5 – Sehprofil ermitteln und auswerten 4
– Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Pro- dukten beraten – augenoptische Produkte verkaufen – Kundinnen und Kunden die Handhabung, Hygiene und Pflege von augenoptischen Produkten aufzeigen – Qualität von augenoptischen Produkten kontrollieren und beurtei- len – augenoptische Produkte gemäss Kundenauftrag bestellen und ver- walten
2 6 – Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen und be- 4
treuen – Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Pro- dukten beraten – Qualität von augenoptischen Produkten kontrollieren und beurtei- len
3 7 – Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen 4
und betreuen – Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Pro- dukten beraten – Kundinnen und Kunden die Handhabung, Hygiene und Pflege von augenoptischen Produkten aufzeigen Total 25
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
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5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Augenoptikerin oder Augenoptiker EFZ mit mindestens zwei Jahren berufli- cher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte Augenoptikerin oder gelernter Augenoptiker mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
5 Der Bildungsplan vom 14. Juni 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI
über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
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Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil-
dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten
Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.
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4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus-
bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-
nenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 4–7.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die
Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der
Augenoptikerin und des Augenoptikers EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-
zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
2 Stunden und 30 Minuten; dafür gilt Folgendes:
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1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-
bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Beraten von Kundinnen und Kunden und Verkaufen von augenoptischen 50 %
Produkten
2 Bearbeiten und Pflegen von augenoptischen Produkten 20 %
3 Fachgespräch 30 %
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden und 30 Minuten; dafür gilt Fol- gendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-
genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
1 Beraten von Kundinnen und Kunden und Verkaufen 75 Min. 50 %
von augenoptischen Produkten
2 Bearbeiten und Pflegen von augenoptischen Produkten45 Min. 30 %
3 administrative Arbeiten und Mitgestalten 30 Min. 20 %
von Marketingmassnahmen Pflegen, Instandhalten und Bewirtschaften von Ein- richtungen, Instrumenten und Waren
c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen o- der -experten die Leistungen.
6 SR 412.101.241
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Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 60 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 40 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen
wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden zwei bewertete überbe- triebliche Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
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2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Augenoptikerin EFZ» oder «Augenoptiker EFZ» zu führen. 3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung er- worben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Augenoptikerinnen und Augenoptiker EFZ
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Augenop-
tikerinnen und Augenoptiker EFZ setzt sich zusammen aus: a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Vereins Berufliche Grund- bildung Augenoptik (VBAO); b. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
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4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der VBAO.
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft über- tragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 10. Mai 20107 über die berufliche Grundbildung Au- genoptikerin / Augenoptiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird auf- gehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Augenoptikerin oder Augenoptiker EFZ vor dem In- krafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.
7 AS 2010 2651
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2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Augen-
optikerin oder Augenoptiker EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)
kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
14. Juni 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor
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