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AS 2021 454

Verordnung des SBFI vom 9. Juli 2021 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Apotheke / Fachmann Apotheke mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Apotheke / Fachmann Apotheke mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 9. Juli 2021

70611 Fachfrau Apotheke EFZ / Fachmann Apotheke EFZ

Assistante en pharmacie CFC / Assistant en pharmacie CFC Assistente di farmacia AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Fachfrauen und Fachmänner Apotheke auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die fol- genden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie sind Mitarbeitende für ambulante medizinische Versorgung in der Apo- theke; als erste Ansprechperson empfangen sie die Kundinnen und Kunden in der lokalen Landessprache sowie in einer zweiten Landesprache oder in Eng- lisch; aufgrund der Anliegen und Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden le- gen sie das Vorgehen fest und organisieren die weitere Betreuung.

SR 412.101.220.40

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b. In ihrem Zuständigkeitsbereich beraten und bedienen sie Kundinnen und Kun- den eigenständig in der lokalen Landessprache sowie in einer zweiten Lande- sprache oder in Englisch und verkaufen Produkte und Dienstleistungen im re- zeptfreien Bereich. c. Sie stellen Medikamente gemäss Verordnung für die Abgabe bereit; sie erklä- ren den Kundinnen und Kunden die Verwendung der verordneten Medika- mente und Hilfsmittel. d. Sie erheben gemäss Vorgaben den Gesundheitszustand, klinische Alarmzei- chen und diagnostische Parameter bei Kundinnen und Kunden; sie organisie- ren die Versorgung und die Therapien chronisch-kranker Patientinnen und Pa- tienten gemäss Auftrag der Apothekerin oder des Apothekers und führen diese aus. e. Sie erledigen selbstständig diverse administrative und organisatorische Arbei- ten in der Apotheke; sie bewirtschaften Medikamente, Produkte, Verbrauchs- materialien und Hilfsmittel und stellen die Verkaufsbereitschaft sicher; sie führen die Kundendossiers und verwalten die Forderungen.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-

tenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-

ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Beraten und Bedienen der Kundinnen und Kunden:

1. Kundinnen und Kunden empfangen, ihre Bedürfnisse klären und die wei-

tere Betreuung organisieren,

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2. Kundinnen und Kunden in der Gesundheitsförderung und Krankheitsprä-

vention beraten und entsprechende Dienstleistungen und Produkte ver- kaufen,

3. Kundinnen und Kunden im rezeptfreien Bereich beraten und die entspre-

chenden Medikamente und Produkte verkaufen,

4. Reklamationen von Kundinnen und Kunden entgegennehmen und darauf

reagieren; b. Abgeben von verordneten Medikamenten, Sanitäts- und Gesundheitsartikeln:

1. Medikamente nach Verordnung bereitstellen, den Kundinnen und Kun-

den erklären und unter Verantwortung der Apothekerin oder des Apothe- kers abgeben,

2. Medikamente gemäss Bestellung beschaffen, vorbereiten und unter Ver-

antwortung der Apothekerin oder des Apothekers zustellen,

3. Sanitäts- und Gesundheitsartikel nach Verordnung verkaufen oder ver-

mieten; c. Ausführen medizinischer Abklärungen und Handlungen:

1. Gesundheitszustand und klinische Alarmzeichen gemäss Vorgaben er-

fassen,

2. diagnostische Parameter gemäss Vorgaben erheben,

3. medizinische Versorgung und Therapien gemäss Auftrag der Apotheke-

rin oder des Apothekers organisieren und ausführen,

4. chronisch kranke Patientinnen und Patienten gemäss Vorgaben betreuen;

d. Bewirtschaften von Medikamenten und anderen Produkten:

1. Lagerbestand der Apotheke kontrollieren und fehlende Medikamente

und andere Produkte bestellen,

2. Lieferungen von Medikamenten und anderen Produkten entgegenneh-

men, kontrollieren und einlagern,

3. nicht verwendete oder verfallene Medikamente und andere Produkte so-

wie Chargenrückrufe zurücksenden oder als Abfall entsorgen,

4. Chemikalien unter Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers

lagern, einsetzen, verkaufen und als Abfall entsorgen; e. Organisieren und Ausführen administrativer Arbeiten:

1. Kundeninformationen erheben und Kundendossiers der Apotheke füh-

ren,

2. Forderungen aus dem Verkauf von Medikamenten, Produkten und Leis-

tungen verwalten,

3. Medikamente und Produkte für den Verkauf vorbereiten und präsentie-

ren,

4. Abläufe in der Apotheke organisieren und optimieren.

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3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung

Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen wer- den. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese be- sonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst im ersten Bildungsjahr 3 und ab dem zweiten Bildungsjahr 4 Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Beraten und Bedienen der Kundinnen und Kunden 180 80 80 340 – Abgeben von verordneten Medikamenten, Sanitäts- und Gesundheitsartikeln 200 60 80 340

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Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

– Ausführen medizinischer Abklärungen und Handlungen 40 40 40 120 – Bewirtschaften von Medikamenten und anderen Produkten Organisieren und Ausführen administrativer Aufgaben 100 20 – 120 Total Berufskenntnisse 520 200 200 920 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 80 40 40 160 Total Lektionen 720 360 360 1440

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein. 3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grund- bildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 15 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer

1 1 Beraten und Bedienen der Kundinnen und Kunden 4 Tage

2 2 Abgeben von verordneten Medikamenten, Sanitäts- und Gesund- 4 Tage

heitsartikeln Beraten und Bedienen der Kundinnen und Kunden

3 3 Ausführen medizinischer Abklärungen und Handlungen 7 Tage

Beraten und Bedienen der Kundinnen und Kunden Total 15 Tage

4 SR 412.101.241

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3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild,

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen,

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Fachfrau oder Fachmann Apotheke EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. Pharma-Assistentin oder Pharma-Assistent EFZ mit mindestens 2 Jahren be- ruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. Pharma-Betriebsassistentin oder Pharma-Betriebsassistent mit eidgenössi- schem Fachausweis;

5 Der Bildungsplan vom 9. Juli 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über

das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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d. diplomierte Apothekerin oder diplomierter Apotheker mit mindestens 2 Jah- ren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; e. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau und des Fachmanns Apo- theke EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; f. einschlägiger Beruf der höheren Berufsbildung.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner gesamthaft zu 120 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

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2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Fachfrau und des Fachmanns Apotheke EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

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Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-

zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

2 ½ Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche (HKB) Gewichtung

1 Beraten und Bedienen der Kundinnen und Kunden 30 %

2 Abgeben von verordneten Medikamenten, Sanitäts- und 20 %

Gesundheitsartikeln Organisieren und Ausführen administrativer Aufgaben

3 Ausführen medizinischer Abklärungen und Handlungen 20 %

4 Fachgespräch 30 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche und wird schriftlich geprüft in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung

1 Beraten und Bedienen der Kundinnen

und Kunden 100 Min. 80 % Abgeben von verordneten Medikamenten, Sanitäts- und Gesundheitsartikeln Ausführen medizinischer Abklärungen und Handlungen

2 Bewirtschaften von Medikamenten und anderen Produkten

Organisieren und Ausführen administrativer Aufgaben 20 Min. 20%

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c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen o- der -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; b. der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 70 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 30 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht

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in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerte- ten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungs- note nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 40 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau Apo- theke EFZ» oder «Fachmann Apotheke EFZ» zu führen. 3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung er- worben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrauen und Fachmänner Apotheke

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fach-

frauen und Fachmänner Apotheke setzt sich zusammen aus: a. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeber;

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b. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer; c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone. 2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber wie auch diejenigen der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom Schweizerischen Apothekerverband «pharmaSuisse» bestimmt.

3 Für die Zusammensetzung der Kommission gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

4 Die Kommission konstituiert sich selbst.

5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizerische Apothekerverband

«pharmaSuisse».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

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11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 14. Dezember 20067 über die berufliche Grundbildung Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Pharma-Assistentin oder Pharma-Assistent vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Pharma- Assistentin oder Pharma-Assistent bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1622)

kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

9. Juli 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

7 AS 2007 275; 2010 2163; 2017 7331

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