AS 2021 473
Abkommen vom 19. Juni 2018 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetall- und Mehrmetallwaren
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetall- und Mehrmetallwaren
Abgeschlossen am 19. Juni 2018 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2021
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, nachfolgend als die «Parteien» bezeichnet, vom Wunsch geleitet, den Austausch von Edelmetallwaren unter Gewährleistung des Konsumentenschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern und zu er- leichtern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Im Sinne dieses Abkommens bedeuten: a. die Ausdrücke «eine Partei» und «die andere Partei», je nach Zusammenhang, die Schweiz oder Frankreich; b. das Wort «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c. das Wort «Frankreich» die Departemente des französischen Festlands und die überseeischen Departemente der Französischen Republik; d. der Ausdruck «zuständige Behörde»:
1. im Falle der Schweiz das Zentralamt für Edelmetallkontrolle,
2. im Falle von Frankreich die Generaldirektion der französischen Zollver-
waltung und der Indirekten Steuern (Direction générale des douanes et droits indirects);
SR 0.941.334.91
2021-1319 AS 2021 473
Gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel AS 2021 473
e. der Ausdruck «schweizerisches Gesetz» das Bundesgesetz vom 20. Juni
19331 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren
und seine Vollzugsverordnung vom 8. Mai 19342; f. der Ausdruck «französisches Gesetz» die Artikel 521–553 des Code général des Impôts (CGI) sowie die entsprechenden Dekrete und Erlasse, mit Aus- nahme der Vorschriften über Gold-, Silber- und Platinplaqué oder -doublé; g. der Ausdruck «Edelmetallwaren» Waren aus Gold-, Silber- und Platinlegie- rungen, wie sie im schweizerischen und französischen Gesetz vorgesehen sind; h. der Ausdruck «Mehrmetallwaren» Waren, die aus Edel- und unedlen Metallen zusammengesetzt sind, das heisst:
1. für die Schweiz: Mehrmetallwaren gemäss Definition in den Artikeln 1
und 7a des schweizerischen Gesetzes,
2. für Frankreich: Mehrmetallwaren gemäss Definition in Artikel 4 des
Décret no 84-624 du 16 juillet 1984 portant suppression et création de poinçons utilisés en matière de garantie des métaux précieux; i. der Ausdruck «amtlicher Stempel»:
1. für die Schweiz: der in Artikel 15 des schweizerischen Gesetzes vorge-
sehene amtliche Stempel (Garantiepunze) sowie die Garantiepunzen und Kontermarken, die zwischen dem 8. Mai 1934 und dem 31. Juli 1995 verwendet wurden,
2. für Frankreich: die in den Artikeln 523 und 524 des CGI vorgesehenen
Punzen; j. der Ausdruck «Stempel des Fabrikanten» («Fabrikantenstempel»):
1. für die Schweiz: die in Artikel 9 des schweizerischen Gesetzes vorgese-
hene Verantwortlichkeitsmarke,
2. für Frankreich: den in Artikel 524 Absatz 2 und Artikel 548 Absatz 1 des
CGI vorgesehenen Stempel; k. der Ausdruck «Feingehaltsangabe» die in Artikel 7 des schweizerischen Ge- setzes vorgesehene Bezeichnung.
Art. 2 1 Edelmetall- und Mehrmetallwaren, die zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Schweiz den amtlichen französischen Stempel, den Stempel des Fabrikanten und die Feinge- haltsangabe tragen, werden nicht einer neuerlichen Prüfung, einer neuen Kontrolle oder Stempelung in der Schweiz unterworfen, vorausgesetzt, diese Waren entsprechen den Bestimmungen des schweizerischen Gesetzes.
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Vorbehalten bleiben die in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen Stichproben. Nach der Zollabfertigung werden die Waren einem Kontrollamt vorgelegt, welches das Vorhandensein der amtlichen französischen Stempel überprüft.
2 Edelmetall- und Mehrmetallwaren, die zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in Frankreich
den amtlichen schweizerischen Stempel, den Stempel des Fabrikanten und die Fein- gehaltsangabe tragen, werden nicht einer neuerlichen Prüfung, einer neuen Kontrolle oder Stempelung – weder der amtlichen Stempelung noch der Stempelung mit dem Fabrikantenstempel – unterworfen, vorausgesetzt, diese Waren entsprechen den Best- immungen des französischen Gesetzes. Vorbehalten bleiben die in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen Stichproben. Nach der Zollabfertigung werden die Waren einem Garantieamt (Bureau de garantie) vorgelegt, welches das Vorhandensein der amtlichen schweizerischen Stempel über- prüft. 3 Edelmetall- und Mehrmetallwaren, die keine amtlichen schweizerischen oder fran- zösischen Stempel tragen, kommen nicht in den Genuss der Bestimmungen dieses Abkommens. Solche Waren sind dem normalen Kontroll- und Stempelungsverfahren im Einfuhrland unterworfen.
Art. 3 1 Der Inhaber des Fabrikantenstempels, der seine Marke bei einem französischen Ga- rantieamt hinterlegt hat, ist von der Verpflichtung befreit, seine Marke in der Schweiz registrieren zu lassen und die Sicherheiten gemäss Artikel 11 des schweizerischen Ge- setzes zu leisten. 2 Der Inhaber des Fabrikantenstempels, der seine Marke beim schweizerischen Zent- ralamt für Edelmetallkontrolle hinterlegt hat, ist von der Verpflichtung befreit, seine Marke in Frankreich registrieren zu lassen.
Art. 4 Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern keine der beiden Parteien daran, Stichproben bei Edelmetall- oder Mehrmetallwaren vorzunehmen, welche die in Ar- tikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Stempel tragen. Diese Proben dürfen nicht so vorgenommen werden, dass sie die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetall- und Mehrmetallwaren, die den Vorschriften dieses Abkommens entsprechend gestempelt sind, ungebührend behindern.
Art. 5 1 Die in Artikel 4 erwähnten analytischen Stichproben werden von akkreditierten La- bors und gemäss den in den entsprechenden Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Methoden durchgeführt.
2 Minus-Toleranzen sind nicht zulässig.
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Art. 6 Edelmetall- und Mehrmetallwaren aus der einen Partei, die nicht den anerkannten ge- setzlichen Bestimmungen der anderen Partei entsprechen, werden unter Angabe der genauen Gründe an den Absender zurückgewiesen. Die zuständige Behörde der an- deren Partei wird darüber informiert.
Art. 7 1 Die zuständigen Behörden stellen einander unverzüglich nach dem Inkrafttreten die- ses Abkommens Folgendes zu: a. die gültige nationale Gesetzgebung für die Herstellung, den Handel und die Kontrolle von Edelmetall- und Mehrmetallwaren; b. die Abbildungen der amtlichen Stempel. 2 Jede Partei verpflichtet sich, der anderen Partei allfällige Änderungen der unter Ab- satz 1a dieses Artikels genannten Gesetze mitzuteilen.
Art. 8
1 Jede Partei muss gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fäl-
schung oder jeden Missbrauch der amtlichen Stempel der anderen Partei sowie jede unbefugte Veränderung an der Ware oder jede Veränderung oder Entfernung der Fein- gehaltsangabe oder des Fabrikantenstempels nach Anbringung des amtlichen Stem- pels einer der Parteien bei Strafe verbieten. 2 Jede Partei verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Ver- fahren einzuleiten, wenn ihr ausreichende Beweise vorliegen oder von der anderen Partei zur Kenntnis gebracht werden, dass die in Artikel 1 dieses Abkommens vorge- sehenen amtlichen Stempel gefälscht oder missbraucht worden sind oder dass, nach- dem die eine Partei den amtlichen Stempel angebracht hat, die Ware unbefugt verän- dert oder die Feingehaltsangabe oder der Fabrikantenstempel verändert oder entfernt worden ist. Sofern dies angemessener erscheint, können auch andere geeignete Mas- snahmen getroffen werden.
Art. 9 Die zuständigen Behörden bemühen sich, allfällige Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, einvernehmlich zu lösen. Auf Antrag einer der zuständigen Behörden sprechen sie sich zudem ab, um: a. Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten; b. die technische und administrative Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten in Bezug auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten zu fördern.
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Art. 10 1 Die Parteien notifizieren einander auf diplomatischem Wege, sobald die für das In- krafttreten dieses Abkommens gemäss ihrer Gesetzgebung erforderlichen Formalitä- ten abgeschlossen sind. 2 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der letzten in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Notifikation in Kraft.
3 Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen vom 2. Juni 19873 zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Repub- lik über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetallwaren aufgehoben und durch dieses Abkommen ersetzt.
Art. 11 Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der Parteien gekündigt wird. Jede Partei kann das Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. Es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung ausser Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Paris, am 19. Juni 2018, in doppelter Ausfertigung, in französischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Französischen Republik: Christian Bock Rodolphe Gintz
3 AS 1989 550
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