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AS 2021 53

Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)

Änderung vom 27. Januar 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 64a Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker

1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die von Apothekerinnen

und Apothekern bei Personen durchgeführt werden, die: a. nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenver- sicherung (KVG) versichert sind; und b. einer Zielgruppe gemäss der Covid-19-Impfstrategie der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) und des BAG vom 16. Dezember 2020 3 angehören.

2 Die Apothekerinnen und Apotheker müssen:

a. über einen Fähigkeitsausweis nach dem Fähigkeitsprogramm FPH Impfen und Blutentnahme vom 1. Dezember 20114 verfügen; b. vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt wor- den sein; und

3 Abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informati- onen für Gesundheitsfachpersonen > Covid-19-Impfung > Covid-19-Impfstrategie.

4 Abrufbar unter: www.fphch.org/impfen-und-blutentnahme.

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c. die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen. 3 Der Bund übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine Pauschale von Fr. 14.50.

4 Mit dem Betrag nach Absatz 3 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit

der Impfung abgegolten, das heisst: a. die Verabreichung der Impfung; b. die Überprüfung des Impfstatus und die Impfanamnese; c. die Überprüfung von Kontraindikationen; d. die Dokumentation; e. die Ausstellung der Impfbescheinigung.

5 Die Apothekerinnen und Apotheker dürfen den geimpften Personen im Rahmen der

Impfung keine weiteren Kosten verrechnen.

Art. 64b Verfahren zur Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker

1 Die Apothekerinnen und Apotheker senden der zuständigen kantonalen Behörde je-

weils per Ende Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eine Sammel- rechnung für die von ihnen in den vergangenen zwei Monaten durchgeführten Imp- fungen nach Artikel 64a Absatz 1. Die Rechnung muss enthalten: a. die Anzahl der im Rechnungszeitraum durchgeführten Impfungen; b. die Impfpauschale pro durchgeführte Impfung; c. den Gesamtbetrag für alle durchgeführten Impfungen.

2 Die Rechnung darf nur Leistungen im Zusammenhang mit den Impfungen beinhal-

ten. Die Übermittlung erfolgt elektronisch. 3 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Rechnungen aufgrund der im Kanton verteilten Impfdosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie inner- halb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elekt- ronisch an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG5 (gemeinsame Einrich- tung).

4 Die gemeinsame Einrichtung stellt dem BAG für jede Abrechnungsperiode bis zum

20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Rechnung zu allen von den Kantonen eingegangenen Rechnungen für Impfungen nach Artikel 64a Ab- satz 1 zu. Das BAG bezahlt der gemeinsamen Einrichtung den Rechnungsbetrag in- nerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Zustellung der Rechnung.

5 Die gemeinsame Einrichtung bezahlt den Apothekerinnen und Apothekern inner-

halb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Zahlung des BAG pro durchgeführte Imp- fung die Pauschale nach Artikel 64a Absatz 3.

5 SR 832.10

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6 Sie stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten nach Aufwand in Rech-

nung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken und umfasst Lohnkosten, Sozialleistun- gen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht enthaltenen Auf- wendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

II Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20096 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 2 Bst. p 2 Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Zif- fer 3 MWSTG gelten namentlich: p. Apotheker und Apothekerinnen für die Durchführung von Covid-19-Impfun- gen.

III

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. 7

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

27. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 SR 641.201 7 Dringliche Veröffentlichung vom 27. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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