AS 2021 587
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Covid-19-Test bei der Ausschaffung)
Änderung vom 1. Oktober 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 20211, beschliesst:
I Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt ge- ändert:
Art. 72 Covid-19-Test bei der Ausschaffung 1 Ausländerinnen und Ausländer sind zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB3 oder Ar- tikel 49a oder 49abis MStG4 verpflichtet, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies aufgrund der Einreisevoraussetzungen des Heimat- oder Herkunftsstaates oder des zuständigen Dublin-Staates oder der Vorgaben des transportierenden Luft- verkehrsunternehmens verlangt wird. 2 Die zuständigen Behörden informieren die betroffene Person vorgängig über diese Verpflichtung und über die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung nach Ab- satz 3. 3 Unterzieht sich eine betroffene Person nicht von sich aus einem Covid-19-Test, so können die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung zuständigen Behörden sie gegen ihren Willen einem Test zuführen, wenn der Vollzug nicht durch andere, mildere Mittel sichergestellt werden kann. Während der Durch- führung des Tests darf kein Zwang ausgeübt werden, durch den die Gesundheit der