AS 2021 605
Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs
Änderung vom 1. Oktober 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 5. Dezember 20141 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:
Art. 2b Erträge aus Energieverkauf 1 Wenn die ETH oder die Forschungsanstalten nicht selbst benötigte Energie verkau- fen, sind 90 Prozent der Bruttoerträge der allgemeinen Bundeskasse abzuliefern.
2 Der ETH-Rat budgetiert und begründet im Rahmen des Voranschlags die erwarteten
Erträge aus dem Energieverkauf.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
1. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 414.123
2021-3263 AS 2021 605
Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs. V AS 2021 605
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