AS 2021 631
Verordnung des SBFI vom 19. Oktober 2021 über die berufliche Grundbildung Kunststoffpraktikerin/Kunststoffpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kunststoffpraktikerin/Kunststoffpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
vom 19. Oktober 2021
38329 Kunststoffpraktikerin EBA / Kunststoffpraktiker EBA
Praticienne en matières plastiques AFP / Praticien en matières plastiques AFP Addetta alla lavorazione di materie sintetiche CFP / Addetto alla lavorazione di materie sintetiche CFP
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Kunststoffpraktikerinnen und -praktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) be- herrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie sind Fachpersonen für die industrielle und teilweise manuelle Produktion von Kunststofferzeugnissen; je nach Betrieb sind sie auf bestimmte Herstel- lungs- und Bearbeitungsverfahren sowie Kunststoffarten spezialisiert. b. Sie bereiten die Ausführung ihres Arbeitsauftrags vor; sie nehmen Produkti- onsprozesse in Betrieb, überprüfen sie anhand von Vorgaben und schliessen
SR 412.101.220.97
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sie ab; sie überprüfen nach standardisierten Abläufen die Qualität der Kunst- stofferzeugnisse; sie bearbeiten Werkstücke, um einfache Bauteile oder Hilfs- mittel herzustellen. c. In ihrem beruflichen Alltag stehen sie in Kontakt mit verschiedenen internen Anspruchsgruppen; sie erhalten Aufträge von vorgesetzten Personen und ar- beiten oft im Team. d. Sie zeichnen sich durch fundierte praktische Fähigkeiten und eine teamorien- tierte Arbeitsweise aus. e. Sie verfügen über ein breites Wissen im Bereich der Produktion von Kunst- stofferzeugnissen, das ihnen eine rasche Einarbeitung in andere Verfahren er- möglicht und ihre Arbeitsmarktfähigkeit gewährleistet. f. Sie berücksichtigen in allen Arbeitsprozessen die Vorgaben zu Arbeitssicher- heit und Umweltschutz.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-
tenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-
ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten von Produktionsprozessen:
1. Auftrag für die Produktion eines Kunststofferzeugnisses entgegenneh-
men,
2. Arbeitsplatz für die Produktion eines Kunststofferzeugnisses einrichten;
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b. In-Betrieb-Nehmen von Produktionsprozessen:
1. für die Produktion benötigte Kunststoffe und Additive bereitstellen,
2. Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriegeräte nach
Vorgabe vorbereiten und bereitstellen,
3. Parameter für Kunststoffproduktionsanlagen einstellen und die Produk-
tion starten; c. Überprüfen von Produktionsprozessen:
1. Qualität von Kunststofferzeugnissen beurteilen und dokumentieren,
2. Produktionsprozess von Kunststofferzeugnissen überwachen, dokumen-
tieren und Unregelmässigkeiten melden,
3. Vorschläge für die Prozessoptimierung von Kunststofferzeugnissen ein-
bringen,
4. einfache Störungen an Kunststoffproduktionsanlagen melden oder selbst
beheben; d. Abschliessen von Produktionsprozessen:
1. Dokumentation des Produktionsprozesses finalisieren und Produktions-
auftrag abschliessen,
2. Kunststoffabfälle und chemische Stoffe der Wiederverwertung zuführen
oder entsorgen,
3. Produktionsprozess von Kunststofferzeugnissen beenden,
4. Kunststofferzeugnisse verpacken und lagern,
5. einfache Wartungsarbeiten an Kunststoffproduktionsanlagen und Werk-
zeugen ausführen; e. Bearbeiten von Werkstücken:
1. einfache Skizze von Produktionshilfsmitteln oder Bauteilen erstellen,
2. einfache Bauteile und Hilfsmittel für die Kunststoffproduktion fertigen,
3. Kunststofferzeugnisse zusammenbauen und nachbearbeiten.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung
Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation in diesen drei Berei- chen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.
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4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen wer- den. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese be- sonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruf- lichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule 1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Vorbereiten, In-Betrieb-Nehmen und 100 120 220 Überprüfen von Produktionsprozessen – Abschliessen von Produktionsprozes- 100 80 180 sen, Bearbeiten von Werkstücken Total Berufskenntnisse 200 200 400 b. Allgemeinbildung 120 120 240 c. Sport 40 40 80 Total Lektionen 360 360 720
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren in den Berufskenntnissen in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vor- gegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. Ap-
ril 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 SR 412.101.241
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4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 22 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurse Titel und Handlungskompetenzen Dauer
1 1 Lernortübergreifende Einführung in die Welt der Kunststoffberufe:
a1. Auftrag für die Produktion eines Kunststofferzeugnisses entge- gennehmen 4 b2. Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriegeräte nach Vorgabe vorbereiten und bereitstellen
1 2 In-Betrieb-Nehmen von Produktionsprozessen:
a1. Auftrag für die Produktion eines Kunststofferzeugnisses entge- gennehmen a2. Arbeitsplatz für die Produktion eines Kunststofferzeugnisses einrichten. b1. für die Produktion benötigte Kunststoffe und Additive bereit- 6 stellen b2. Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriegeräte nach Vorgabe vorbereiten und bereitstellen b3. Parameter für Kunststoffproduktionsanlagen einstellen und die Produktion starten
1 3 Verbindungs- und Veredelungstechnik:
e2. einfache Bauteile und Hilfsmittel für die Kunststoffproduktion 6 fertigen e3. Kunststofferzeugnisse zusammenbauen und nachbearbeiten
2 4 Reparatur und Wartung:
a2. Arbeitsplatz für die Produktion eines Kunststofferzeugnisses einrichten c4. einfache Störungen an Kunststoffproduktionsanlagen melden o- der selbst beheben 6 d5. einfache Wartungsarbeiten an Kunststoffproduktionsanlagen und Werkzeugen ausführen e2. einfache Bauteile und Hilfsmittel für die Kunststoffproduktion fertigen Total 22
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
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5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Kunststofftechnologin oder -technologe EFZ mit mindestens zwei Jahren be- ruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Kunststoffpraktikerin und des Kunst- stoffpraktikers EBA und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
5 Der Bildungsplan vom 19. Oktober 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI
über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
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Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwer- tige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.
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4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-
nenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Be-
rechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der
Kunststoffpraktikerin und des Kunststoffpraktiker EBA erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-
zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
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a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 15–30 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenz-
bereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Beschreibung Gewichtung
1 Ausführung und Resultat der Arbeit 60 %
2 Dokumentation 10 %
3 Präsentation 10 %
4 Fachgespräch 20 %
b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen o- der -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Allgemeinbildung: 20 %; c. Erfahrungsnote: 40 %.
6 SR 412.101.241
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3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen
wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerte- ten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungs- note nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 %; b. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Berufsattest. 2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kunststoffpraktikerin EBA» oder «Kunststoffpraktiker EBA» zu führen.
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3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kunststoffberufe
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kunst-
stoffberufe setzt sich zusammen aus: a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands «KUNST- STOFF.swiss»; b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
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Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist «KUNSTSTOFF.swiss».
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 24. November 20087 über die berufliche Grundbil- dung Kunststoffverarbeiterin/Kunststoffverarbeiter mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Kunststoffverarbeiterin oder Kunststoffverarbeiter EBA vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2026 erfolgt.
2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Kunst-
stoffverarbeiterin oder Kunststoffverarbeiter bis zum 31. Dezember 2026 wiederho- len, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin wer- den sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1622)
kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
19. Oktober 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor
7 AS 2008 6435; 2017 7331