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AS 2021 805

Verordnung der ETH Zürich vom 23. November 2021 über das Doktorat an der ETH Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung der ETH Zürich über das Doktorat an der ETH Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich)

vom 23. November 2021

Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Bedingungen, die Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich).

Art. 2 Doktorate

1 Die ETH Zürich verleiht:

a. ordentliche Doktordiplome als Ausweis über die Befähigung zur wissen- schaftlichen Forschung von hoher Qualität auf der Basis einer selbstständigen Originalarbeit; b. Ehrendoktordiplome als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Wissenschaften.

2 Sie erteilt auf Anfrage hin Auskunft über verliehene Doktordiplome.

Art. 3 Doktortitel 1 Die ETH Zürich verleiht den Doktortitel «Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)» oder «Doktor der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)».

2 Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat kann der Doktortitel im Namen der

ETH Zürich und der anderen beteiligten Hochschulen verliehen werden.

SR 414.133.1 1 SR 414.110.37

2021-3859 AS 2021 805

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3 Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel mit dem Zusatz «eh- renhalber» oder «honoris causa».

Art. 4 Doktoratsausschuss 1 Jedes Departement setzt einen Doktoratsausschuss ein. Dieser besteht aus mindes- tens drei Professorinnen und Professoren. 2 Als Professorinnen und Professoren gelten in dieser Verordnung Professorinnen und Professoren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20032.

3 Der Doktoratsausschuss wird von der Departementskonferenz für die Dauer von

zwei Jahren gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

4 Die Zusammensetzung des Doktoratsausschusses ist der Rektorin oder dem Rektor

zu melden.

Art. 5 Leiterin oder Leiter der Doktorarbeit

1 Leiterin oder Leiter einer Doktorarbeit kann sein:

a. eine Professorin oder ein Professor der ETH Zürich; b. eine Titularprofessorin oder ein Titularprofessor oder eine Privatdozentin o- der ein Privatdozent der ETH Zürich, unter den Voraussetzungen, dass:

1. sie oder er hauptamtlich an der ETH Zürich, an einer Forschungsanstalt

des ETH-Bereichs oder in einer gemeinsamen Professur mit einer ande- ren Schweizer Universität tätig ist, und

2. das betreffende Departement zugestimmt hat.

2 Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat kann die Leiterin oder der Leiter einer anderen beteiligten Hochschule angehören.

Art. 6 Gebühr Für das ordentliche Doktorat wird eine Gebühr nach der Gebührenverordnung ETH- Bereich vom 31. Mai 19953 erhoben.

2. Kapitel: Ordentliche Doktorate

1. Abschnitt: Zulassung, Doktoratsplan und Eignungskolloquium

Art. 7 Grundbedingungen für die Zulassung 1 Zum Doktorat zugelassen werden Personen mit guten wissenschaftlichen Qualifika- tionen.

2 SR 172.220.113.40 3 SR 414.131.7

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2 Um eine Zulassung zum Doktorat an der ETH Zürich können sich bewerben:

a. Inhaberinnen und Inhaber eines Master-Diploms:

1. einer ETH,

2. einer universitären Hochschule oder einer anderen universitären Institu-

tion des Hochschulbereichs, die nach dem Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz vom 30. September 20114 (HFKG) akkreditiert ist,

3. einer ausländischen universitären Hochschule, deren Master-Diplome ei-

nem Master-Diplom einer ETH nach Inhalt, Umfang und Qualität gleich- wertig sind; b. Inhaberinnen und Inhaber eines universitären Diploms oder eines anderen Studienabschlusses (Staatsexamen usw.), die einem Master-Diplom einer ETH nach Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertig sind; c. Inhaberinnen und Inhaber eines Master-Diploms einer Fachhochschule, eines Fachhochschulinstituts oder einer pädagogischen Hochschule, die nach HFKG akkreditiert sind, sofern die Inhaberinnen und Inhaber exzellente Leis- tungen nachweisen können, namentlich durch hervorragende Studienleistun- gen und zusätzlich exzellente Eigenleistungen in ihrem Fachgebiet; d. Kandidatinnen und Kandidaten mit herausragenden Qualifikationen, die na- mentlich durch exzellente wissenschaftliche Eigenleistungen in einem Fach- gebiet nachzuweisen sind.

3 Um die Zulassung zu Doktoratsprogrammen an der ETH Zürich, die einen vorzeiti-

gen Eintritt ins Doktorat ermöglichen, können sich Personen bewerben, die ein Ba- chelor-Diplom mit hervorragenden Studienleistungen einer ETH oder einer anderen universitären Hochschule besitzen.

Art. 8 Zulassungsverfahren

1 Die Bedingung für die Einleitung eines Zulassungsverfahrens ist, dass:

a. eine Person nach Artikel 5 schriftlich zusagt, die Doktorarbeit zu leiten; oder b. ein Gesuch um Zulassung zu einem Doktoratsprogramm eingereicht worden ist.

2 Das Zulassungsverfahren gliedert sich in zwei Phasen:

a. die provisorische Zulassung; b. die definitive Zulassung.

3 Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat kann die ETH Zürich die Zuständig-

keit für das Zulassungsverfahren vollständig oder teilweise an eine der beteiligten Hochschulen übertragen.

4 SR 414.20

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Art. 9 Provisorische Zulassung 1 Personen, die an der ETH Zürich doktorieren wollen, müssen bei den Akademischen Diensten ein Gesuch um Zulassung stellen. Die Rektorin oder der Rektor legt in den Ausführungsbestimmungen fest, welche Unterlagen für die Zulassung erforderlich sind. 2 Die Akademischen Dienste leiten das Gesuch mit einer Beurteilung der Prorektorin oder des Prorektors für das Doktorat (Prorektorin oder Prorektor Doktorat) an das zuständige Departement weiter. 3 Der Doktoratsausschuss des Departements prüft das Gesuch und stellt der Rektorin oder dem Rektor, nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit oder mit dem für das Doktoratsprogramm zuständigen Organ, Antrag auf: a. provisorische Zulassung mit oder ohne erweitertes Doktoratsstudium; oder b. Ablehnung. 4 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über Anträge auf provisorische Zulassung. Diese kann mit der Auflage erfolgen, ein erweitertes Doktoratsstudium zu absolvie- ren.

5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Doktorat.

Art. 10 Zulassungshindernisse

1 Die Rektorin oder der Rektor kann ein Gesuch um Zulassung abweisen, wenn im

Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt wird, dass die Kandidatin oder der Kandidat: a. Dokumente einreicht, die aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht verifi- zierbar sind; oder b. unehrlich handelt, namentlich indem sie oder er unrichtige Angaben macht oder ebensolche Dokumente einreicht.

2 Kommt im Falle nach Absatz 1 Buchstabe b der Tatbestand einer strafbaren Hand-

lung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann darauf verzichtet werden.

Art. 11 Doktoratsplan 1 Provisorisch zugelassene Kandidatinnen und Kandidaten erstellen einen Doktorats- plan. Sie müssen darin Angaben zu mindestens den folgenden Punkten machen: a. zu ihrem Forschungsvorhaben; b. zu ihren Aufgaben in der Lehre; c. zu ihren weiteren Aufgaben wie die Betreuung von Geräten oder organisato- rische Aufgaben für die Forschungsgruppe; d. zum Zeitplan des erweiterten Doktoratsstudiums, sofern sie ein solches absol- vieren müssen.

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2 Der Doktoratsplan muss vor der Absolvierung des Eignungskolloquiums folgenden

Personen und Organen zur Kenntnisnahme vorgelegt werden: a. der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit; b. der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer; c. dem Doktoratsausschuss zuhanden der oder des Vorsitzenden der Eignungs- kommission und allfälliger weiterer Mitglieder dieser Kommission.

Art. 12 Eignungskolloquium: Frist Alle Kandidatinnen und Kandidaten müssen innert zwölf Monaten nach der proviso- rischen Zulassung ein Eignungskolloquium absolvieren. Diese Frist gilt auch in Dok- toratsprogrammen; sie kann jedoch mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors ab einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnen.

Art. 13 Eignungskolloquium: Aufgaben der Eignungskommission Im Rahmen des Eignungskolloquiums nimmt die Eignungskommission die folgenden Aufgaben wahr: a. Sie prüft die Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten, selbständig ein Forschungsvorhaben durchzuführen und eine Doktorarbeit zu verfassen; Ge- genstand der Prüfung ist das im Doktoratsplan beschriebene Forschungsvor- haben. b. Sie bewertet die Prüfung mit «bestanden» oder «nicht bestanden» und hält das Ergebnis mit allfälligen Ergänzungen zum Forschungsvorhaben zuhanden des Doktoratsausschusses schriftlich fest. c. Sie nimmt Stellung zu den weiteren im Doktoratsplan aufgeführten Punkten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–d und kann dazu Empfehlungen aus- sprechen; dies wird ebenfalls schriftlich festgehalten, fliesst aber nicht in die Bewertung der Prüfung nach Buchstabe b ein.

Art. 14 Eignungskolloquium: Entscheid und Wiederholung der Prüfung 1 Erfolgt die Bewertung der Prüfung nach Artikel 13 Buchstabe b nicht einstimmig, so entscheidet der Doktoratsausschuss innert eines Monats nach dem Eignungskollo- quium über das Bestehen. Der Doktoratsausschuss fällt seinen Entscheid anhand des im Doktoratsplan beschriebenen Forschungsvorhabens und des Ergebnisses der Prü- fung; er kann zur Entscheidfindung überdies die Eignungskommission und die Kan- didatin oder den Kandidaten anhören. 2 Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, sofern die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit einer Wiederholung zustimmt. Die Zustimmung zur Wiederholung kann nur verweigert werden, wenn die Eignungskommission den ers- ten Prüfungsversuch einstimmig als «nicht bestanden» bewertet hat. Eine allfällige Wiederholung muss innert drei Monaten nach Vorliegen des definitiven Resultats des ersten Versuchs absolviert werden.

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Art. 15 Eignungskolloquium: Fristverlängerung Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann auf begründetes Gesuch des Dok- toratsausschusses die Frist für das erstmalige Absolvieren des Eignungskolloquiums oder für die Wiederholung der Prüfung verlängern. Gesuche um Fristverlängerungen müssen stets eine Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit ent- halten.

Art. 16 Zusammensetzung der Eignungskommission

1 Die Eignungskommission setzt sich zusammen aus:

a. einem Mitglied des Doktoratsausschusses oder einer anderen vom Doktorats- ausschuss ernannten Person als Vorsitz; diese Person muss Mitglied der Pro- fessorenkonferenz eines Departements der ETH Zürich sein; b. der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit; c. der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer.

2 Der Doktoratsausschuss kann die Eignungskommission im Einzelfall oder generell

um weitere Personen ergänzen. Diese sind ebenfalls prüfungsberechtigt.

Art. 17 Definitive Zulassung Die definitive Zulassung zum Doktorat erfolgt, wenn die Prüfung im Rahmen des Eignungskolloquiums bestanden ist.

2. Abschnitt: Immatrikulation und Exmatrikulation

Art. 18 Immatrikulation und Einschreibung Immatrikulation und Einschreibung erfolgen nach der provisorischen Zulassung zum Doktorat.

Art. 19 Mehrfachimmatrikulation 1 Es ist nicht zulässig, auf Doktoratsstufe gleichzeitig an der ETH Zürich und an einer anderen Hochschule immatrikuliert zu sein. Ausgenommen sind: a. zeitlich befristete Immatrikulationen an anderen Hochschulen im Rahmen der Forschungszusammenarbeit oder im Rahmen eines Mobilitäts- oder Aus- tauschprogramms; b. Immatrikulationen an anderen Hochschulen, die an einem hochschulübergrei- fenden Doktorat beteiligt sind.

2 Die gleichzeitige Immatrikulation auf Doktoratsstufe an der ETH Zürich und auf

einer anderen Studienstufe an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule be- darf der Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit.

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3 Die mit einem Mehrfachstudium nach Absatz 2 verbundenen Gegebenheiten, insbe-

sondere eine stärkere Arbeitsbelastung der Doktorierenden oder terminliche Über- schneidungen, werden als Grund für Verlängerungen von Fristen oder für andere Aus- nahmebewilligungen nicht anerkannt.

Art. 20 Exmatrikulation Durch Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.

Art. 21 Exmatrikulation durch die Doktorierenden Doktorierende, die vor Abschluss des Doktorats aus der ETH Zürich austreten wollen, geben schriftlich bei den Akademischen Diensten eine Exmatrikulationserklärung ab.

Art. 22 Exmatrikulation durch die ETH Zürich 1 Wer das Doktorat erfolgreich abgeschlossen hat, wird automatisch exmatrikuliert.

2 Im Weiteren werden Doktorierende exmatrikuliert, wenn:

a. sie die Zulassung zum Doktorat gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt haben; b. sie die Prüfung im Rahmen des Eignungskolloquiums endgültig nicht bestan- den haben oder sie die Frist für das erstmalige Absolvieren des Eignungskol- loquiums oder für die Wiederholung der Prüfung nicht einhalten; c. sie keine Semestereinschreibung vornehmen; d. sie die Zahlungsfristen für die Studiengebühren, die obligatorischen Semes- terbeiträge und allfällige weitere Gebühren nicht einhalten; e. sie die Frist für die Doktorprüfung nach Artikel 39 Absatz 2 nicht einhalten; f. sie nach Artikel 30 Absatz 2 oder das Departement nach Artikel 33 keine neue Leiterin oder keinen neuen Leiter für die Doktorarbeit gefunden haben; oder g. gegen sie gestützt auf die Disziplinarverordnung ETH Zürich vom 10. No- vember 20205 eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist.

Art. 23 Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich 1 Bei einem Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich gilt das reguläre Zulas- sungsverfahren nach den Artikeln 7–17. 2 Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann bei einem Wiedereintritt auf be- gründetes Gesuch des Doktoratsausschusses das Zulassungsverfahren erleichtern.

5 SR 414.138.1

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3. Abschnitt: Doktorarbeit

Art. 24 Thema der Doktorarbeit Das Thema der Doktorarbeit muss schwerpunktmässig zum Fachgebiet der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit gehören. Es kann disziplinübergreifend sein.

Art. 25 Forschungsarbeit im Rahmen des Doktorats 1 Die Forschungsarbeit im Rahmen des Doktorats ist in der Regel an der ETH Zürich oder an einer anderen Institution des ETH-Bereichs auszuführen.

2 Eine Ausführung ausserhalb des ETH-Bereichs ist möglich, wenn:

a. das Thema der Forschungsarbeit dies erfordert, die notwendigen Vorausset- zungen erfüllt sind und die Genehmigung des Departements vorliegt; oder b. die Forschungsarbeit im Rahmen eines hochschulübergreifenden Doktorats an einer der beteiligten Hochschulen ausgeführt wird. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit kann kurze Forschungsaufenthalte aus- serhalb des ETH-Bereichs bewilligen. 4 In jedem Fall muss die Leiterin oder der Leiter Zutritt zu den benützten Einrichtun- gen und Zugang zu den Versuchsunterlagen, einschliesslich der Daten, haben.

Art. 26 Sprache der Doktorarbeit 1 Die Doktorarbeit wird auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst. Sprachmischungen sind unzulässig.

2 Die Rektorin oder der Rektor kann auf schriftliches und begründetes Gesuch der

Doktorierenden Ausnahmen bewilligen. 3 In jedem Fall ist eine Zusammenfassung auf Deutsch, Französisch oder Italienisch sowie auf Englisch zu verfassen.

4. Abschnitt:

Leitung der Doktorarbeit und Betreuung der Doktorierenden

Art. 27 Verantwortung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit ist verantwortlich für die fachliche Be- treuung und die personelle Führung ihrer oder seiner Doktorierenden.

Art. 28 Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer und zusätzliche Betreuungspersonen

1 Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit bestimmt im Einvernehmen mit der

Doktorandin oder dem Doktoranden eine fachlich ausgewiesene Person, die als Zweit-

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betreuerin oder Zweitbetreuer die Doktorandin oder den Doktoranden zusätzlich fach- lich begleitet und unterstützt. Diese Person muss spätestens bei Einreichung des Dok- toratsplans bestimmt sein.

2 Die Doktorierenden haben während des gesamten Doktorats das Recht, bei Bedarf

eine weitere Person zu fordern, die ihnen für zusätzliche fachliche oder nichtfachliche Beratung und Unterstützung zur Verfügung steht.

Art. 29 Fortschrittsbericht und Standortgespräch 1 Definitiv zugelassene Doktorierende reichen der Leiterin oder dem Leiter der Dok- torarbeit für das Standortgespräch jährlich einen schriftlichen Fortschrittsbericht ein über: a. den Stand und den geplanten Fortgang ihrer Forschungsarbeit; b. allfällige signifikante Abweichungen von dem im Doktoratsplan beschriebe- nen Forschungsvorhaben. 2 Die Leiterin oder der Leiter führt auf Basis des Fortschrittsberichts mit ihren oder seinen Doktorierenden mindestens einmal jährlich ein individuelles Standortgespräch. Es können weitere Personen zum Gespräch hinzugezogen werden, namentlich betref- fend den Gegenständen nach Absatz 3 Buchstaben a–c. Das Ergebnis des Gesprächs wird schriftlich festgehalten.

3 Gegenstand des Standortgesprächs sind insbesondere:

a. die Besprechung und Beurteilung des Fortschritts der Forschungsarbeit; b. die Festlegung der nächsten Schritte; c. der Fortschritt des Doktoratsstudiums; d. die Arbeitssituation in der Forschungsgruppe; e. die persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten und bei Bedarf entsprechende Massnahmen. 4 Der Fortschrittsbericht und das Ergebnis des Standortgesprächs werden der Zweit- betreuerin oder dem Zweitbetreuer zur Kenntnisnahme zugestellt. 5 Die Leiterin oder der Leiter und die Doktorierenden sind je verpflichtet, die Fort- schrittsberichte und die Ergebnisse der Standortgespräche bis zur Exmatrikulation aufzubewahren. Bei hängigen Verfahren müssen die Dokumente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids aufbewahrt werden.

Art. 30 Rücktritt der Leiterin oder des Leiters 1 Die Leiterin oder der Leiter einer Doktorarbeit kann von der Betreuung zurücktreten. Der Rücktritt muss begründet werden. Die Doktorandin oder der Doktorand, die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer, die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat und der Doktoratsausschuss sind schriftlich zu informieren. 2 Nach dem Rücktritt der Leiterin oder des Leiters obliegt es der Doktorandin oder dem Doktoranden, innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten eine neue Leite- rin oder einen neuen Leiter für die Doktorarbeit zu finden. Die Frist beginnt mit dem

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Rücktritt zu laufen und gilt unabhängig davon, ob nach dem Rücktritt noch ein Schlichtungsverfahren nach Artikel 49 durchgeführt wird.

Art. 31 Vereinbarung bei Rücktritt der Leiterin oder des Leiters 1 Die zurücktretende Leiterin oder der zurücktretende Leiter und die Doktorandin oder der Doktorand regeln in einer Vereinbarung die Verwendung von bereits erarbeiteten Daten und Ergebnissen sowie die Rechte auf Autorschaften. 2 Die Vereinbarung ist im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis abzuschliessen ge- mäss den Vorgaben der von der Schulleitung erlassenen diesbezüglichen Richtlinien6.

3 Die Vertrauenspersonen der ETH Zürich7 können beim Erstellen der Vereinbarung

beratend zur Seite stehen; bei Uneinigkeit müssen sie zwingend hinzugezogen wer- den.

4 Die Vereinbarung muss dem Doktoratsausschuss und den Akademischen Diensten

zur Kenntnisnahme zugestellt werden.

Art. 32 Wechsel der Leiterin oder des Leiters auf Begehren der Doktorierenden Die Doktorierenden können im Verlaufe des Doktorats die Leiterin oder den Leiter der Doktorarbeit wechseln. Der Wechsel muss begründet werden und kann erst erfol- gen, wenn die schriftliche Zusage der neuen Leiterin oder des neuen Leiters vorliegt. Die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter, die Zweitbetreuerin oder der Zweit- betreuer, die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat und der Doktoratsausschuss sind schriftlich zu informieren. Artikel 31 gilt sinngemäss.

Art. 33 Ausfall der Leiterin oder des Leiters 1 Fällt die Leiterin oder der Leiter einer Doktorarbeit aus, so sorgt das Departement im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit unter einer neuen Leitung fortgesetzt werden kann.

2 Bleiben die Bemühungen des Departements nach Ablauf von sechs Monaten erfolg-

los, so wird die Doktorandin oder der Doktorand exmatrikuliert. 3 Kann die Doktorarbeit unter einer neuen Leitung fortgesetzt werden, so gilt Arti- kel 31 sinngemäss, soweit eine entsprechende Vereinbarung noch abgeschlossen wer- den kann.

6 Richtlinien der Schulleitung der ETH Zürich vom 14. November 2007 für Integrität in der Forschung und gute wissenschaftliche Praxis an der ETH Zürich, RSETHZ 414 (https://rechtssammlung.sp.ethz.ch).

7 www.ethz.ch > Services > Organisation > Ombuds- und Vertrauenspersonen

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5. Abschnitt: Doktoratsstudium

Art. 34 Reguläres und erweitertes Doktoratsstudium

1 Das Doktoratsstudium umfasst:

a. das reguläre Doktoratsstudium, das für alle Doktorierenden obligatorisch ist; b. das erweiterte Doktoratsstudium, das nur jene Doktorierenden absolvieren müssen, deren Zulassung zum Doktorat mit einer entsprechenden Auflage er- folgte.

2 Das Doktoratsstudium muss bis zur Anmeldung zur Doktorprüfung abgeschlossen

sein.

Art. 35 Leistungsnachweis und Zeugnis

1 Das Doktoratsstudium wird in Form von Kreditpunkten nach dem europäischen Sys-

tem zur Übertragung und Akkumulierung von Kreditpunkten (ECTS-Kreditpunkte) nachgewiesen.

2 Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer Leistung von 25–30 Arbeitsstunden.

3 Die im Doktoratsstudium erbrachten Leistungen werden in einem Zeugnis ausge-

wiesen. Dieses wird erst nach Abschluss des Promotionsverfahrens ausgestellt.

Art. 36 Reguläres Doktoratsstudium 1 Die Doktorierenden haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen des regulären Doktoratsstudiums weiterzubilden.

2 Ziele des regulären Doktoratsstudiums sind:

a. die Vertiefung des Wissens im Forschungsgebiet der Doktorarbeit und die Er- weiterung des Wissens ausserhalb der angestammten Disziplin; b. die Aneignung überfachlicher Kompetenzen; c. die Integration in die wissenschaftliche Gemeinschaft.

3 Im regulären Doktoratsstudium müssen mindestens zwölf ECTS-Kreditpunkte er-

worben werden, wobei in jedem der drei Ziele nach Absatz 2 Leistungen zu erbringen sind. Der Doktoratsausschuss kann auf begründetes Gesuch der Leiterin oder des Lei- ters der Doktorarbeit Ausnahmen bewilligen.

4 Die Departemente:

a. bezeichnen für das reguläre Doktoratsstudium geeignete Lerneinheiten aus dem bestehenden Lehrangebot; b. können speziell für Doktorierende konzipierte Lerneinheiten wie Kurse, Se- minarien, Workshops oder andere Formate anbieten; c. können einzelne Lerneinheiten für obligatorisch erklären oder im Voraus de- finierte Programme vorgeben.

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5 Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit vereinbart mit ihren oder seinen Dok- torierenden je individuell die im regulären Doktoratsstudium zu erbringenden Leis- tungen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Doktoratsausschuss.

Art. 37 Erweitertes Doktoratsstudium 1 Die Ziele des erweiterten Doktoratsstudiums sind die Erweiterung und Vertiefung des Wissens im Forschungsgebiet der Doktorarbeit.

2 Das erweiterte Doktoratsstudium darf höchstens 30 ECTS-Kreditpunkte umfassen.

Diese sind zusätzlich zu den für das reguläre Doktoratsstudium erforderlichen ECTS- Kreditpunkte zu erwerben.

3 Für das Lehrangebot gelten die Bestimmungen nach Artikel 36 Absatz 4 Buchsta-

ben a und b sinngemäss. 4 Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit legt im Einvernehmen mit ihren oder seinen Doktorierenden die zu erbringenden Studienleistungen im individuellen Stu- dienplan fest. Bei Uneinigkeit entscheidet der Doktoratsausschuss.

5 Der individuelle Studienplan ist Bestandteil des Doktoratsplans.

Art. 38 Erwerb von ECTS-Kreditpunkten und anrechenbare Leistungen

1 ECTS-Kreditpunkte werden nur erteilt, wenn:

a. bei der Absolvierung einer Lerneinheit die zugehörige Leistungskontrolle be- standen wird; massgebend sind die an der jeweiligen Hochschule oder wis- senschaftlichen Institution geltenden Vorgaben für das Bestehen; b. bei der Teilnahme an anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen wie Kon- ferenzen oder Tagungen seitens der teilnehmenden Person ein sowohl aktiver als auch überprüfbarer Beitrag geleistet wird.

2 Im Doktoratsstudium müssen ausreichende Kompensationsmöglichkeiten für nicht

bestandene Lerneinheiten bestehen.

3 Die aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETH Zürich kann in Form

von ECTS-Kreditpunkten nur an das reguläre Doktoratsstudium angerechnet werden. 4 Nicht anrechenbar an das reguläre Doktoratsstudium sind ECTS-Kreditpunkte, die:

a. vor Eintritt ins Doktorat erworben wurden; b. im Rahmen einer Mehrfachimmatrikulation nach Artikel 19 Absatz 2 bereits an einen Studiengang auf einer anderen Studienstufe angerechnet werden.

5 ECTS-Kreditpunkte, die im Rahmen einer didaktischen Ausbildung, zum Beispiel

im Rahmen des Lehrdiploms für Maturitätsschulen oder des Didaktik-Zertifikats er- worben werden, können bei einer Mehrfachimmatrikulation sowohl an die didaktische Ausbildung als auch an das reguläre Doktoratsstudium angerechnet werden.

6 Bei einem Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich kann der Doktoratsaus-

schuss auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen oder für Leistungen nach Absatz 3 anrechnen. Vorbe- halten bleibt Absatz 4. Es besteht kein Anspruch auf Anrechnung.

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6. Abschnitt: Doktorprüfung und Erteilung des Doktordiploms

Art. 39 Doktorprüfung

1 Die Doktorierenden melden sich bei den Akademischen Diensten zur Doktorprüfung

an. Die Anmeldung kann nur mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Dok- torarbeit und nach Rücksprache mit den Koexaminatorinnen und Koexaminatoren er- folgen.

2 Die Doktorprüfung muss innerhalb der folgenden Fristen abgelegt werden:

a. spätestens sechs Jahre nach der provisorischen Zulassung zum Doktorat; b. innert drei Monaten nach der Anmeldung zur Doktorprüfung. 3 Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann auf begründetes Gesuch des Dok- toratsausschusses eine Verlängerung der Fristen nach Absatz 2 genehmigen.

4 Die Doktorprüfung besteht aus:

a. einer mindestens einstündigen mündlichen Prüfung über das Fachgebiet oder die Fachgebiete der Doktorarbeit; und b. einem Vortrag über die Doktorarbeit, sofern das jeweilige Departement in den Detailbestimmungen zum Doktorat einen Vortrag als Bestandteil der Doktor- prüfung festlegt.

5 Die Prüfungskommission nimmt die Doktorprüfung ab.

Art. 40 Zusammensetzung der Prüfungskommission

1 Die Prüfungskommission besteht aus:

a. einer oder einem Vorsitzenden; b. der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit als Examinatorin oder Exami- nator; c. mindestens einer Koexaminatorin oder einem Koexaminator; d. sofern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Leiterin oder dem Leiter und den Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren besteht: einer weiteren unab- hängigen sachverständigen Person.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements bestimmt die

Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Diese oder dieser muss Mitglied der Professoren- konferenz eines Departements der ETH Zürich sein.

3 Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag der Leiterin oder des Leiters die

Koexaminatorinnen und Koexaminatoren. Für diese gilt: a. Ist die Leiterin oder der Leiter nicht Professorin oder Professor, so muss min- destens eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator Professorin oder Profes- sor der ETH Zürich sein.

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b. Mindestens eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator muss von ausserhalb der ETH Zürich sein und über eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verfügen.

Art. 41 Beurteilung der Doktorarbeit und der Doktorprüfung

1 Die Examinatorin oder der Examinator sowie jede Koexaminatorin und jeder

Koexaminator erstellen je ein schriftliches Gutachten über die Doktorarbeit und rei- chen dieses dem Departement vor der Doktorprüfung ein. Die Gutachten müssen fest- stellen, ob die Doktorarbeit mit oder ohne Auflagen angenommen oder ob sie abge- lehnt werden soll.

2 Die Prüfungskommission bewertet:

a. die Doktorarbeit als angenommen oder abgelehnt; b. die Doktorprüfung als «bestanden» oder «nicht bestanden».

3 Alle Mitglieder der Prüfungskommission sind prüfungsberechtigt. Die Kommission

fasst ihren Entscheid mit Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. 4 Die Prüfungskommission erstattet der betreffenden Departementskonferenz Bericht.

Art. 42 Vertraulichkeit der Gutachten

1 Die Gutachten nach Artikel 41 Absatz 1 sind vertraulich.

2 Einsicht in die Gutachten haben:

a. die Mitglieder der Prüfungskommission; b. die Mitglieder von weiteren Gremien, die beauftragt sind, die Doktorarbeit zu beurteilen.

3 Doktorierende können nach Abschluss des Promotionsverfahrens auf Gesuch hin

Einsicht in Gutachten nehmen, die ihre eigene Doktorarbeit betreffen.

Art. 43 Wiederholung der Doktorprüfung Doktorierende, welche die Doktorprüfung nicht bestehen, können diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen.

Art. 44 Überarbeitung der Doktorarbeit

1 Wurde die Doktorarbeit angenommen mit der Auflage, Korrekturen vorzunehmen,

so kann sie einmal überarbeitet werden.

2 Die Prüfungskommission:

a. legt die Frist für die Überarbeitung fest, wobei diese Frist sechs Monate nicht überschreiten darf; b. informiert die Doktorandin oder den Doktoranden schriftlich über das weitere Vorgehen, insbesondere wem die überarbeitete Doktorarbeit zur Kontrolle

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vorzulegen ist, und fügt diese Informationen in das Schriftstück nach Arti- kel 41 Absatz 3 ein. 3 Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann auf begründetes Gesuch der Dok- torandin oder des Doktoranden und vorbehältlich der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit die Frist für die Überarbeitung verlängern.

Art. 45 Entscheid über Erteilung des Doktordiploms Die Departementskonferenz des Departements, in dem die Doktorandin oder der Dok- torand eingeschrieben ist, entscheidet aufgrund des Berichts der Prüfungskommission über Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.

Art. 46 Doktorurkunde

1 Die Doktorurkunde enthält:

a. den Namen und das Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen; b. den Doktortitel; c. den Titel der Doktorarbeit; d. den Namen der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit; e. das Datum der Doktorprüfung; f. das Datum, ab dem der Doktortitel geführt werden darf; g. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Departementsvor- steherin oder des Departementsvorstehers, die am Datum, ab dem der Doktor- titel geführt werden darf, im Amt sind; h. das Siegel der ETH Zürich.

2 Die Doktorurkunde wird anlässlich der Promotionsfeier übergeben. Die Übergabe

der Urkunde ist nur möglich, wenn vorgängig die Pflichtexemplare und eine elektro- nische Fassung der Doktorarbeit abgeliefert worden sind.

3 Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat können die ETH Zürich und die ande-

ren beteiligten Hochschulen die Doktorurkunde gemeinsam ausstellen. Diese kann von den Bestimmungen nach Absatz 1 abweichen.

Art. 47 Führen des Doktortitels Mit Ablieferung der Pflichtexemplare und einer elektronischen Fassung der Doktor- arbeit erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Bestätigung; diese berechtigt zum Führen des Doktortitels.

Art. 48 Veröffentlichung der Doktorarbeit 1 Die Doktorarbeit wird als Ganzes veröffentlicht. Dies darf erst erfolgen, wenn sie von der Departementskonferenz angenommen ist.

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2 In Verträgen mit Dritten, wie Forschungsverträgen, oder bei schützenswerten Inte- ressen der Beteiligten, namentlich bei vorgesehenen Patentanmeldungen und laufen- den Nachfolgegesuchen bei Institutionen der Forschungsförderung, darf die Veröf- fentlichung nicht über Gebühr verzögert und auf keinen Fall ausgeschlossen werden. Die Veröffentlichung kann nur ausgeschlossen werden, wenn dieser rechtliche Ein- schränkungen entgegenstehen.

7. Abschnitt: Meinungsverschiedenheiten, Konflikte und Schlichtung

Art. 49 Meinungsverschiedenheiten und Konflikte

1 Bei Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten zwischen der Leiterin oder dem

Leiter der Doktorarbeit und der Doktorandin oder dem Doktoranden bemüht sich eine Betreuungsperson nach Artikel 28 um eine Schlichtung.

2 Kommt keine Schlichtung zustande, so übernimmt die zuständige Departementsvor-

steherin, der zuständige Departementsvorsteher oder eine von ihr oder ihm bezeich- nete Person die Vermittlerrolle. Sie oder er hört beide Seiten an und unterbreitet ihnen schriftlich einen Vermittlungsvorschlag. 3 Bleiben die Vermittlungsbemühungen erfolglos, so beruft die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat auf schriftlichen Antrag einer der beiden Seiten die Schlichtungs- kommission ein.

4 Beide Seiten haben das Recht, bei Schlichtungsgesprächen nach den Absätzen 1–3

von Beginn an eine Vertreterin oder einen Vertreter ihrer Hochschulgruppe an der ETH Zürich beizuziehen. Dazu gehören namentlich die Akademische Vereinigung des Mittelbaus an der ETH Zürich (AVETH) und die Konferenz des Lehrkörpers.

Art. 50 Zusammensetzung der Schlichtungskommission

1 Die Schlichtungskommission für das Doktorat besteht aus:

a. der Prorektorin oder dem Prorektor Doktorat (Vorsitz); b. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des betreffenden Departements; ist dies wegen Absatz 4 nicht möglich, so bestimmt der Doktoratsausschuss eine Pro- fessorin oder einen Professor des betreffenden Departements; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der AVETH; d. sofern Bedarf besteht: Expertinnen oder Experten auf dem Fachgebiet der Doktorarbeit oder Vertreterinnen oder Vertreter von Fachstellen, namentlich zu Themen des unangemessenen Verhaltens.

2 Die AVETH wählt ihre Vertretung in der Schlichtungskommission und deren Stell-

vertretung alle zwei Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Personen nach Absatz 1 Buchstabe d werden fallweise von der Prorektorin oder vom Prorektor Doktorat in die Schlichtungskommission berufen.

4 Es können keine Personen Einsitz in die Schlichtungskommission nehmen, die an

der betreffenden Doktorarbeit beteiligt sind.

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Art. 51 Verfahren vor der Schlichtungskommission 1 Die Schlichtungskommission hört beide Seiten an und unterbreitet ihnen, wenn sie es für angezeigt hält, einen Vermittlungsvorschlag. 2 Wird kein Vermittlungsvorschlag vorgelegt oder wird ein solcher von einer Partei abgelehnt, so schliesst die Schlichtungskommission das Verfahren ab und übermittelt der Rektorin oder dem Rektor ihre Empfehlung. Die Rektorin oder der Rektor ent- scheidet über die weiteren Schritte.

8. Abschnitt: Detailbestimmungen zum Doktorat

Art. 52 1 Jedes Departement stellt der Schulleitung Antrag auf Erlass von Detailbestimmun- gen zum Doktorat.

2 In den Detailbestimmungen werden die departementsspezifischen Vorgaben festge-

legt, insbesondere: a. die Modalitäten für:

1. den Doktoratsplan, einschliesslich der Einreichefristen,

2. die Durchführung des Eignungskolloquiums und die Ergänzung der Eig-

nungskommission,

3. die Doktorprüfung;

b. die formalen Vorgaben für den Fortschrittsbericht; c. die Einzelheiten für das reguläre und das erweiterte Doktoratsstudium.

3. Kapitel: Rechte an Immaterialgütern

Art. 53 Urheberrechte 1 Die Verfasserin oder der Verfasser der Doktorarbeit gilt als deren Urheberin oder Urheber im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht. Unter Vorbehalt von Ab- satz 2 stehen ihr oder ihm sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse ausschliesslich zu. 2 Der ETH Zürich steht das nicht exklusive Recht zu, die Doktorarbeit zu nicht ge- winnorientierten Zwecken zu veröffentlichen. Sie kann wissenschaftlichen und öf- fentlichen Einrichtungen Zusammenfassungen oder Kopien der Doktorarbeit zustel- len.

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Art. 54 Übrige Rechte an Immaterialgütern Für die Rechte an Immaterialgütern, die im Rahmen der Doktorarbeit geschaffen wur- den und die nicht unter Artikel 53 fallen, gelten die Bestimmungen nach Artikel 36 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19918.

4. Kapitel: Ehrendoktorate

Art. 55

1 Die ETH Zürich verleiht ein Ehrendoktorat, wenn:

a. die Mitglieder der Professorenkonferenz eines Departements dies mit einer Mehrheit von 90 Prozent der anwesenden Stimmberechtigten beantragen; und b. die Departementsvorsteherkonferenz dem Antrag mit der Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.

2 Die Abstimmungen sind geheim; Stimmenthaltung ist zulässig.

3 Die Rektorin oder der Rektor regelt das Promotionsverfahren in einer Weisung nä- her.

4 Sie oder er nimmt die Ehrenpromotionen bei einem akademischen Anlass vor.

5. Kapitel: Rechtspflege

Art. 56 Verfügungen, die aufgrund dieser Doktoratsverordnung erlassen worden sind, können innert 30 Tagen nach Empfang bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 57 Ausführungsbestimmungen Die Rektorin oder der Rektor erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere über: a. die Unterlagen, die für eine provisorische Zulassung zum Doktorat erforder- lich sind; b. die Organisation der Zulassungsprüfung nach Artikel 59 Buchstabe c; c. die Form, in welcher die exzellenten Eigenleistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c und d nachzuweisen sind;

8 SR 414.110

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d. den Doktoratsplan; e. das Eignungskolloquium; f. das Doktoratsstudium, einschliesslich Lehrangebot; g. Doktorarbeiten, die ausserhalb des ETH-Bereichs durchgeführt werden; h. die Doktorprüfung und die Erteilung des Doktordiploms; i. die Einreichung der Doktorarbeit und die Ablieferung der Pflichtexemplare; j. die Leitung von Doktorarbeiten nach Austritt oder Emeritierung; k. die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Leiterinnen und Leiter und der Koexaminatorinnen und Koexaminatoren; l. die Abgabe von Zusammenfassungen oder Kopien der Doktorarbeit an wis- senschaftliche und öffentliche Einrichtungen; m. die inhaltliche und formale Ausgestaltung der von den Departementen zu er- stellenden Detailbestimmungen zum Doktorat.

Art. 58 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 20089 wird aufgehoben.

Art. 59 Übergangsbestimmungen zu den zusätzlichen Zulassungsbedingungen Erfolgt die Zulassung zum Doktorat vor dem 1. Januar 2022 provisorisch mit der Auf- lage, zusätzliche Zulassungsbedingungen zu erfüllen, so gilt Folgendes: a. Die Frist für die Erfüllung der zusätzlichen Zulassungsbedingungen beträgt ein Jahr ab der provisorischen Zulassung. b. Die Akademischen Dienste überprüfen, ob die zusätzlichen Zulassungsbedin- gungen erfüllt sind. c. Verlangen die zusätzlichen Zulassungsbedingungen Prüfungen, so können diese bei Nichtbestehen mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit innert sechs Monaten einmal wiederholt werden; wird eine Prü- fung innerhalb dieser Frist nicht nochmals angeboten, so kann die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat auf Antrag der Leiterin oder des Leiters eine Ver- längerung der Frist bewilligen. d. Können die zusätzlichen Zulassungsbedingungen wegen Nichteinhaltens der dafür gesetzten Fristen oder wegen endgültigen Nichtbestehens von Prüfun- gen oder anderen Leistungskontrollen nicht erfüllt werden, so werden die Doktorierenden exmatrikuliert. e. Für Prüfungen nach Buchstabe c können im regulären Doktoratsstudium keine Kreditpunkte angerechnet werden.

9 AS 2008 6437; 2013 3369

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Art. 60 Übergangsbestimmungen zum Doktoratsplan und Forschungsplan 1 Artikel 11 gilt nicht für Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 definitiv zuge- lassen wurden. 2 Für Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch, aber noch nicht defini- tiv zugelassen wurden, gelten die folgenden Bestimmungen für den Forschungsplan: a. Sie erstellen einen Forschungsplan und müssen darin Angaben zu mindestens den folgenden Punkten machen:

1. zu ihrem Forschungsvorhaben;

2. zu ihrer Mitarbeit in der Lehre;

3. zu ihren weiteren Pflichten.

b. Der Forschungsplan wird der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit und, sofern möglich, einer Korreferentin oder einem Korreferenten vorgelegt. c. Die Leiterin oder der Leiter legt den Forschungsplan dem Doktoratsausschuss zur Genehmigung vor. d. Der Forschungsplan ist innert zwölf Monaten nach der provisorischen Zulas- sung vorzulegen; Verlängerungen dieser Frist bedürfen der Genehmigung des Doktoratsausschusses.

Art. 61 Übergangsbestimmung zum Eignungskolloquium Die Artikel 12–15 gelten nicht für Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 provi- sorisch oder definitiv zugelassen wurden.

Art. 62 Übergangsbestimmung zur definitiven Zulassung Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch, aber noch nicht definitiv zu- gelassen wurden, werden definitiv zugelassen, wenn: a. ihr Forschungsplan genehmigt worden ist; und b. sie die im Rahmen der provisorischen Zulassung gegebenenfalls auferlegten zusätzlichen Zulassungsbedingungen erfüllt haben.

Art. 63 Übergangsbestimmungen zur Ernennung der Zweitbetreuerin oder des Zweitbetreuers Bei Doktorierenden, die vor dem 1. Januar 2022 zugelassen wurden, muss die Zweit- betreuerin oder der Zweitbetreuer innerhalb der folgenden Fristen ernannt werden: a. besteht am 1. Januar 2022 eine definitive Zulassung: Ernennung bis zum 30. Juni 2022; b. besteht am 1. Januar 2022 eine provisorische Zulassung: Ernennung bis zum 31. Dezember 2022.

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Art. 64 Übergangsbestimmung zum Fortschrittsbericht und Standortgespräch Bei Doktorierenden, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch oder definitiv zugelas- sen wurden, gilt Artikel 29 Absatz 4, sobald die Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer ernannt ist.

Art. 65 Übergangsbestimmung zum regulären Doktoratsstudium und zum Zeugnis 1 Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch, aber noch nicht definitiv zugelassen wurden, können wählen, ob sie ein reguläres Doktoratsstudium nach Arti- kel 36 oder nach bisherigem Recht absolvieren. 2 Das Departement regelt die Einzelheiten zum regulären Doktoratsstudium nach bis- herigem Recht in den Detailbestimmungen zum Doktorat. 3 Ein Zeugnis nach Artikel 35 Absatz 3 erhalten nur jene Doktorierenden, die ein re- guläres Doktoratsstudium nach Artikel 36 absolvieren.

Art. 66 Übergangsbestimmung zur Prüfungskommission Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b ist verbindlich für Doktorprüfungen, die ab dem 1. Januar 2024 durchgeführt werden.

Art. 67 Übergangsbestimmung im Falle von Meinungsverschiedenheiten und Konflikten Artikel 49 Absatz 1 kommt zur Anwendung, sobald die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer ernannt ist.

Art. 68 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

23. November 2021 Im Namen der Schulleitung der ETH Zürich Der Präsident: Joël Mesot Die Generalsekretärin: Katharina Poiger Ruloff

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Verordnung der ETH Zürich vom 23. November 2021 über das Doktorat an der ETH Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich) | Lexipedia | Lexipedia