AS 2021 810
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern zur Änderung des Abkommens vom 25. Juli 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern zur Änderung des Abkommens vom 25. Juli 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen am 20. Juli 2020 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 20211 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Zypern, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 25. Juli
20142 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. I Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt:
«Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Zypern, vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem
1 AS 2021 809 2 SR 0.672.925.81
2021-2168 AS 2021 810
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2021 810 vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Zypern
durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkom- men vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten an- sässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»
Art. II
1. Der bestehende Absatz 4 von Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens
wird zu Absatz 5.
2. Der folgende Absatz 4 wird Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens
hinzugefügt: «4. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebs- stätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.»
Art. III
1. Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben
und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und han- delt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unter- nehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entspre- chende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichti- gen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten.»
2. Der folgende Absatz 3 wird Artikel 9 (Unternehmensgewinne) des Abkommens
hinzugefügt: «3. Ein Vertragsstaat darf nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Ende des Steu- erjahres, in dem ein Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, den Gewinnen des Unternehmens keine Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.»
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Art. IV Artikel 26 (Verständigungsverfahren) Absatz 1 erster Satz des Abkommens wird auf- gehoben und durch folgenden Satz ersetzt: «Ist eine Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines oder beider Ver- tragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.»
Art. V
1. Der folgende Artikel 28a (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen hinzuge-
fügt: «Art. 28a Anspruch auf Vorteile Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwe- cke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu die- sem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägi- gen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.»
2. Ziffer 1 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben.
Art. VI
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem
Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. 2. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Ja- nuar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres begin- nen.
3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 finden die in den Artikeln II, III
und IV dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an Anwendung ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht.
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Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Nikosia am 20. Juli 2020 im Doppel in französischer, griechischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist. Bei unter- schiedlicher Auslegung des französischen und des griechischen Wortlauts ist der eng- lische Wortlaut massgebend.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Zypern: Pierre-Yves Fux Constantinos Petrides