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AS 2021 812

Protokoll zur Abänderung des am 10. Juli 2015 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Originaltext

Protokoll zur Abänderung des am 10. Juli 2015 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 14. Juli 2020 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 20211 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 2021

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des am 10. Juli 20152 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I

1. Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel

ersetzt:

«Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein, in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkom- men vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,

1 AS 2021 811 2 SR 0.672.951.43

2021-2167 AS 2021 812

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet AS 2021 812 der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Liechtenstein

vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:»

2. Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestim-

mung ersetzt: «2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und kann sie nicht selbst eine befriedigende Lösung herbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Ver- ständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Ver- tragsstaaten durchzuführen.»

3. Nach Artikel 27 des Abkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt:

«Art. 27a Anspruch auf Abkommensvorteile Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach die- sem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestal- tung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der relevanten Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.» 4. Ziffer 4 des anlässlich der Unterzeichnung in Vaduz, am 10. Juli 2015, des Ab- kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichneten Protokolls wird aufgehoben und die Ziffer 5–11 werden zu den Ziffer 4–10 umnummeriert.

Art. II

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem

Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Das Protokoll tritt am 30. Tag nach dem Eingang der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.

2. Das Protokoll findet Anwendung:

a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalen- derjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet AS 2021 812 der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Liechtenstein

3. Ungeachtet von Absatz 2 findet Artikel I Absatz 2 des Protokolls vom Tag des

Inkrafttretens des Protokolls an Anwendung, ohne Berücksichtigung der Steuerperi- ode, auf die sich die Sache bezieht.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Bern, am 14. Juli 2020, im Doppel in deutscher Sprache.

Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Daniela Stoffel Doris Frick

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet AS 2021 812 der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Liechtenstein

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