AS 2021 885
AS 2021 885
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 1. Dezember 2021
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8
1 Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche An-
ordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne von Arti- kel 47 KVV oder von Organisationen im Sinne von Artikel 52 KVV und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Sys- tems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiothe- rapie zugänglich sind, erbracht werden: b. Massnahmen der Behandlung, Beratung und Instruktion:
8. Hippotherapie bei multipler Sklerose, Cerebralparese und Trisomie 21,
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen un- ter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
m. Impfung gegen Tollwut Postexpositionelle Impfung nach Exposi- tion durch ein tollwütiges oder tollwutver- dächtiges Tier gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Ge-
1 SR 832.112.31
2021-4010 AS 2021 885
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 885
Massnahme Voraussetzung sundheit und der Eidgenössischen Kom- mission für Impffragen vom 27. Januar 20212. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. o. Impfung gegen Herpes Zoster Mit dem adjuvantierten Subunit-Impfstoff. Bei den Alters- und Risikogruppen gemäss den Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 22. No- vember 20213.
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
d. Früherkennung Im Alter von 50 bis 69 Jahren. des Kolonkarzinoms Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen ge- mäss Analysenliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes, oder – Koloskopie, alle 10 Jahre. Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuen- burg, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt oder Wallis statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.
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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 885
Art. 13 Bst. b Ziff. 1 Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchungen
Massnahme Voraussetzung
b. Ultraschallkontrollen
1. In der normalen Schwangerschaft Nach einem umfassenden Aufklärungs-
eine Routineuntersuchung in der und Beratungsgespräch, das dokumen- 12.–14. Schwangerschaftswoche; tiert werden muss. eine Routineuntersuchung in der Durchführung gemäss den «Empfehlun- 20.–23. Schwangerschaftswoche gen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft» der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Me- dizin (SGUM), Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe, 4. Auflage (2019)5. Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit ei- ner Weiterbildung, die dem Fähigkeits- programm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 20126, entspricht.
II
1 Anhang 17 («Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]») wird ge-
mäss Beilage geändert.
2 Anhang 1a8 («Anhang 1a der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]») wird
gemäss Beilage geändert.
3 Anhang 29 («Mittel- und Gegenständeliste [MiGeL]») wird gemäss Beilage geän-
dert.
4 Anhang 310 («Analysenliste [AL]») wird gemäss Beilage geändert.
4 SR 832.10
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6 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.
7 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 1). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Ärztliche Leistungen > Anhang 1 der KLV. 8 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 3c). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Ärztliche Leistungen > Anhang 1a der KLV. 9 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL). 10 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysenliste (AL).
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 885
III
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Die Geltungsdauer von Artikel 35 in der Fassung der Änderung vom 30. Novem-
ber 202011 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
1. Dezember 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
11 AS 2020 6327