AS 2022 151
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
vom 4. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld- forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Gut- haben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzie- rungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Ver- waltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbeson- dere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buch- stabe a;
SR 946.231.176.72
2022-0680 AS 2022 151
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d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirt- schaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistun- gen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens sol- cher Ressourcen; e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatper- sonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (ein- schliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Spei- chergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f. Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind; g. übertragbare Wertpapiere: folgende Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsin- strumenten:
1. Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaf-
ten, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleich- zustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliess-
lich Aktienzertifikate für solche Wertpapiere,
3. alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertrag-
barer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die an- hand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird; h. Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattun- gen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Com- mercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten; i. Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammen-
hang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
2. die Auftragsausführung für Kunden,
3. der Handel auf eigene Rechnung,
4. die Portfolioverwaltung,
5. die Anlageverwaltung,
6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzie-
rung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflich-
tung,
8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel
auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem; j. Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Han- delssysteme.
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2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 2 Feuerwaffen, Munition, Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver 1 Die Einfuhr folgender Güter aus der Russischen Föderation und der Ukraine ist ver- boten: a. Feuerwaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973, Bestandteile und Zubehör davon sowie Munition und Muniti- onsbestandteile; b. Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver zu militäri- schen Zwecken nach den Artikeln 5–7a des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 19774.
2 Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a sind Jagd- und Sportwaffen
nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b des Waffengesetzes, die als solche ein- deutig erkennbar und in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind.
Art. 3 Besondere militärische Güter 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von be- sonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20165 (GKV) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 GKV nach oder zur Verwen- dung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gü- tern gemäss Anhang 2 GKV6: a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des
3 SR 514.54 4 SR 941.41 5 SR 946.202.1 6 SR 946.202.1
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Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV: a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungs- pflicht. 3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verweigert Bewilligungen für Dienst- leistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gü- tern nach Anhang 1: a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1: a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungs- pflicht.
3 Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buch-
stabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
Art. 6 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5 1 Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für: a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unpar- teilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke; c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nach- richtenmedien;
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d. Softwareaktualisierungen; e. die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; f. die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unter- nehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden; oder g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Perso- nen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familien- angehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Per- sonen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind:
1. persönliche Gegenstände,
2. Haushaltsgegenstände,
3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2
Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Tätigkeiten, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennele- menten, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit; e. zivile Telekommunikationsnetze, einschliesslich der Bereitstellung von Inter- netdiensten; f. die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Or- ganisation oder Einrichtung befinden; oder g. diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner.
3 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund
zur Annahme besteht, dass eine Tätigkeit zugunsten eines militärischen Endempfän- gers, einer militärischen Endverwendung oder für die Luft- oder Raumfahrtindustrie erfolgen soll.
Art. 7 Bewilligungsverfahren Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 4–6 richtet sich nach den Best- immungen der GKV7, sofern nicht anders vorgesehen.
7 SR 946.202.1
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Art. 8 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen Bewilligungen nach den Artikeln 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach An-
hang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisatio- nen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückver- sicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Perso- nen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten. 3 Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Aus- nahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Fö- deration oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht. 4 Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermitt- lungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstel- lung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organi- sationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
5 Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gü-
tern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organi- sationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föde- ration ist verboten.
Art. 10 Güter für die Ölraffination
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach An-
hang 4, die zur Ölraffination verwendet werden, an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten
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nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwie- gende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 4 In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlä- gigen Gründe darlegt.
Art. 11 Güter der Ölindustrie
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach An-
hang 5 an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, unterliegen der Be- willigungspflicht.
2 Das SECO verweigert nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA die
Bewilligung von Tätigkeiten nach Absatz 1, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter nach Anhang 5 für die Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in der Russischen Föderation bestimmt sind.
Art. 12 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Explorations- und Förderprojekten
1 Die Erbringung folgender Dienstleistungen in der Russischen Föderation, ein-
schliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist ver- boten, wenn sie für die Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in der Russischen Föderation erbracht werden: a. Bohrungen; b. Bohrlochprüfungen; c. Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste; d. Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Dienstleistungen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. Der Dienstleister unter- richtet das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über jegliche Tätigkeit nach diesem Absatz und legt die einschlägigen Gründe für die Erbringung der Dienstleistung dar.
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Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten 1 Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt. 2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden aus- gestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach An-
hang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten. 2 Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingeni- eursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Un- terstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die
für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder in- ternationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bil- dungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
4 Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des
Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. 5 In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Aus- führer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Ge- nehmigung ausführlich darlegt.
3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen
Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8 be- finden, sind gesperrt.
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2 Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Ab-
satz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 In Ausnahmefällen kann das SECO Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragun-
gen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Res- sourcen bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. Erfüllung amtlicher Zwecke von russischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretungen; oder e. Wahrung schweizerischer Interessen.
4 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher
Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175- 48057, 175-48067 und 175-48076 genannten Organisationen befinden, oder die Be- reitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisati- onen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirt- schaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossene Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen spätestens am 24. August 2022 zu beenden.
5 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit
den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.
Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftli- chen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und
zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel 1 Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzu- stellen.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden;
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b. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt für in der Schweiz nieder- gelassene kleine und mittlere Unternehmen; c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humani- täre Zwecke.
Art. 18 Verbot der Begebung und des Handels von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
1 Die Unterstützung bei der Begebung von, der Handel von und die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 begeben wurden, oder übertragba- ren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Ta- gen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. Ap- ril 2022 begeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über 50 Prozent be- herrscht werden; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
2 Die Unterstützung bei der Begebung von, der Handel von und die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über
50 Prozent beherrscht werden;
c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
3 Die Unterstützung bei der Begebung von, der Handel von und die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder mit übertrag- baren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 bege- ben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13;
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b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent be- herrscht werden; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
4 Die Unterstützung bei der Begebung von, der Handel von und die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 begeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln. 5 Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Schweiz registrierten oder aner- kannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die sich zu über 50 Pro- zent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen 1 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als
30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. Novem-
ber 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
2 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18
Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
3 Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwi- schen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buch- stabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäi- schen Union oder Drittstaaten; c. zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität zugunsten von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über 50 Prozent be- herrscht werden.
4 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18
Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken: a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwi- schen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
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b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buch- stabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäi- schen Union oder Drittstaaten.
5 Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines
vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sind: a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:
1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und
2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
b. Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
6 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen
aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:
1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und
2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
b. Es wurde vor dem 5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben. c. Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstos- sen.
Art. 20 Verbot der Entgegennahme von Einlagen 1 Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Unternehmen oder Organisationen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. Novem- ber 19348 (BankG) bewilligte Bank oder Person 100 000 Franken übersteigt.
2 Das Verbot gilt nicht für:
a. Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Euro- päischen Union und natürliche Personen, die über einen befristeten oder un- befristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines Mitgliedstaats der Europä- ischen Union verfügen;
8 SR 952.0
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b. Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Wa- ren und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Födera- tion, zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation erforderlich sind.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des
EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Einlagen, die erforderlich sind: a. zur Vermeidung von Härtefällen; b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken; c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschen- rechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; d. zur Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Ver- tretungen oder einer internationalen Organisation; e. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 21 Meldepflicht für bestehende Einlagen Nach Artikel 1b BankG9 bewilligte Banken oder Personen sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen na- türlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktu- elle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer 1 Zentralverwahrern der Schweiz ist es verboten, ihre Dienstleistungen für übertrag- bare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsange- hörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden. 2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügen.
Art. 23 Verbot des Verkaufs von übertragbaren Wertpapieren 1 Es ist verboten, auf Schweizerfranken oder auf Euro lautende übertragbare Wertpa- piere, die nach dem 12. April 2022 begeben werden, oder Anteile an Organismen für
9 SR 952.0
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gemeinsame Anlagen, die in diesen Wertpapieren investiert sind, an russische Staats- angehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisa- tionen zu verkaufen. 2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügen.
Art. 24 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation
1 Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Ver-
mögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation einschliesslich Transakti- onen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anwei- sung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, sind verboten.
2 Das SECO kann nach Rücksprache mit dem EDA und dem EFD Ausnahmen vom
Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten
1 Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in
den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
2 Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobi-
lien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten. 3 Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.
4 Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen
Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten. 5 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtli- che Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in An- hang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
Art. 26 Verbot der Kofinanzierung 1 Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
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2 In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständi-
gen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforder- lich ist.
Art. 27 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr Ab dem 12. März 2022 ist es verboten, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Rus- sischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisa- tionen nach Anhang 14 beherrscht werden, spezialisierte Nachrichtenübermittlungs- dienste für den Zahlungsverkehr bereitzustellen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
Art. 28 Verbot betreffend Banknoten 1 Es ist verboten, auf Schweizerfranken oder Euro lautende Banknoten an die Russi- sche Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Un- ternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zent- ralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder Euro lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr erforderlich ist: a. für die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder b. zur Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Ver- tretungen oder einer internationalen Organisation in der Russischen Födera- tion.
4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot 1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in An- hang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zu-
ständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 201810 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
10 SR 142.204
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a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beein- trächtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 201411 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 201412 über Massnahmen zur Ver- meidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situ- ation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von: a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhän- gen 2 und 8‒14; b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisa- tionen; c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 31 Vollzug und Kontrolle
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 und 30.
2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
Art. 32 Strafbestimmungen 1 Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beur-
teilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
11 AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144 12 AS 2014 877, 1003, 1213, 2479
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 33 Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 sowie 8–14 werden weder in der Amtlichen Samm- lung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 27. August 201413 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
Art. 35 Übergangsbestimmungen 1 Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Re- gierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich ver- einbart wurden. 2 Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Feb- ruar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
3 Artikel 19ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022,
18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
4 Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Ab-
sätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkei- ten ausschliesslich ziviler Natur sind.
Art. 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.14
4. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
13 AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144 14 Dringliche Veröffentlichung vom 4. März 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 115 (Art. 5 Abs. 1 und 2)
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
15 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Anhang 216 (Art. 35 Abs. 4)
Endempfänger nach Art. 35 Abs. 4
16 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Anhang 3 (Art. 9 Abs. 1–3)
Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt Zolltarifnummer Bezeichnung
88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
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Anhang 4 (Art. 10 Abs. 1 und 4)
Güter für die Ölraffination Zolltarifnummer Bezeichnung
8479 89 91/92 oder Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen
8543 70 00
8479 89 91/92 oder Anlagen zur Herstellung von aromatischen Koh-
8543 70 00 lenwasserstoffen
ex 8419 40 Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Roh- öldestillation (CDU)
8479 89 91/92 oder Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cra-
8543 70 00 cken
8419 89 91/92, 8419 89 51/52 Verzögerte Verkoker
oder 8419 89 40
8419 89 91/92, 8419 89 51/52 Flexicoking-Anlagen
oder 8419 89 40
8479 89 91/92 Hydrocracking-Reaktoren
8419 89 91/92, 8419 89 51/52, Hydrocracking-Reaktorbehälter
8419 89 40 oder 8479 89 91/92
8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Technologie zur Wasserstofferzeugung
8421 39 40, 8421 39 91, 8421 39 Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungs-
92, 8421 39 93, 8479 89 91/92 technologie oder 8543 70 90
8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Hydrierungstechnologie/-anlagen
8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung
8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Polymerisationsanlagen
8419 89 40, 8419 89 51/52, oder Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefel-
8419 89 91/92, 8479 89 91/92 rückgewinnungstechnologie (einschliesslich
oder 8543 70 00 Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungs- anlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) ex 8456 90, 8479 89 91/92 Solvententasphaltierungsanlagen oder 8543 70 00
8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Anlagen zur Schwefelerzeugung
8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von
Schwefelsäure
8419 89 40, 8419 89 51/52, oder Thermische Crackanlagen
8419 89 91/92, 8479 89 91/92 oder 8543 70 00
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Zolltarifnummer Bezeichnung
8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere
Aromaten]
8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Viskositätsbrecher
8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90 Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zur Herstellung von aromatischen Koh-
lenwasserstoffen
8419 40 00 Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Roh-
öldestillation (CDU)
8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cra-
cken
8419 89 98, 8419 89 30 Verzögerte Verkoker
oder 8419 89 10
8419 89 98, 8419 89 30 Flexicoking-Anlagen
oder 8419 89 10
8479 89 97 Hydrocracking-Reaktoren
8419 89 98, 8419 89 30, Hydrocracking-Reaktorbehälter
8419 89 10 oder 8479 89 97
8479 89 97 oder 8543 70 90 Technologie zur Wasserstofferzeugung
8421 39 15, 8421 39 25, Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungs-
8421 39 35, 8421 39 85, technologie
8479 89 97 oder 8543 70 90
8479 89 97 oder 8543 70 90 Hydrierungstechnologie/-anlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung
8479 89 97 oder 8543 70 90 Polymerisationsanlagen
8419 89 10, 8419 89 30, oder Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefel-
8419 89 98, 8479 89 97 oder rückgewinnungstechnologie (einschliesslich
8543 70 90 Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungs-
anlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)
8456 90 00, 8479 89 97 Solvententasphaltierungsanlagen
oder 8543 70 90
8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zur Schwefelerzeugung
8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von
Schwefelsäure
8419 89 10, 8419 89 30, oder Thermische Crackanlagen
8419 89 98, 8479 89 97 oder
8543 70 90
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Zolltarifnummer Bezeichnung
8479 89 97 oder 8543 70 90 Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere
Aromaten]
8479 89 97 oder 8543 70 90 Viskositätsbrecher
8479 89 97 oder 8543 70 90 Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen
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Anhang 5 (Art. 11 Abs. 1)
Güter der Ölindustrie KN-Code Warenbezeichnung
7304 11 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl
7304 11 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7304 11 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenom- men Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7304 11 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7304 22 00 Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das
Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art
7304 23 00 Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von
Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenom- men Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7304 29 00 Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern
von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit ei- nem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausge- nommen Waren aus Gusseisen)
7304 29 00 Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern
von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit ei- nem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)
7304 29 00 Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern
von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit ei- nem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenom- men Waren aus Gusseisen)
7305 11 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
KN-Code Warenbezeichnung
Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisst
7305 12 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweisst (ausgenommen mit verdeck- tem Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)
7305 19 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Er- zeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)
7305 20 00 Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten
Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Er- zeugnissen aus Eisen oder Stahl
7306 11 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger
7306 19 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Ei- sen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7306 21 00 Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder
Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flach- gewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger
7306 29 00 Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder
Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flach- gewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
8207 13 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit ar-
beitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets
8207 19 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit ar-
beitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
KN-Code Warenbezeichnung
ex 8413 50 Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motor- antrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als
18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, be-
sonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/o- der Zement in Erdölbohrlöcher. ex 8413 60 Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motoran- trieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als
18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, be-
sonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/o- der Zement in Erdölbohrlöcher. ex 8413 82 Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen) ex 8413 92 Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g.
8430 49 00 Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder
zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge)
8431 39 00 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfel-
dern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position
8428 bestimmt
8431 43 00 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfel-
dern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposi- tion 8430 41 oder 8430 49 bestimmt ex 8431 49 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfel- dern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt ex 8705 20 Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren
8905 20 00 Schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen
8905 90 00 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere
Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die See- schifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Anhang 6 (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 25 Abs. 1–4)
Bezeichnete Gebiete
Krim Sewastopol Gebiete des ukrainischen Oblast Donetsk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden Gebiete des ukrainischen Oblast Luhansk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Anhang 7 (Art. 14 Abs. 1 und 2)
Verbotene Güter Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Des- tillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organi- sche Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse
3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemi-
sche Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie o- der verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Na- turprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
3826 Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bi-
tuminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT Kapitel 72 Eisen und Stahl Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus Kapitel 75 Nickel und Waren daraus Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus Kapitel 78 Blei und Waren daraus Kapitel 79 Zink und Waren daraus Kapitel 80 Zinn und Waren daraus Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
8207 13 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit ar-
beitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets
8207 19 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit ar-
beitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant
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Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
8401 Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernre-
aktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungs-
kessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf er- zeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
8403 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402
8404 Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vor-
wärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
8405 Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreini-
gern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern
8406 Dampfturbinen
8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzün-
dung
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren)
8409 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren
der Position 8407 oder 8408 bestimmt
8410 Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere
Gasturbinen
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen
8413 Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke
für Flüssigkeiten
8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren
sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit ein- gebautem Ventilator, auch mit Filter
8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator
und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuch- tigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird
8416 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulveri-
siertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automati- sche Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker,
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mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen
8417 Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliess-
lich Verbrennungsöfen
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und an-
dere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Käl- teerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärme- pumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415
8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und
Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen
8421 Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum
Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
8422 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen
oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschi- nen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder ande- ren Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschliesslich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Koh- lensäure
8423 Waagen (einschliesslich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenom-
men Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art
8424 Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Ver-
spritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlö- scher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahl- apparate
8425 Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden
8426 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und an-
dere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Kran- kraftkarren
8427 Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren
zum Fördern und für das Hantieren
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Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
8428 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen,
Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförde- rer und Seilschwebebahnen)
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer),
Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bag- ger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und an- dere Bodenverdichter
8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum
Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Ab- bauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahl- zieher; Schneeräumer
8431 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschi-
nen, Apparate und Geräte der Positionen 8425–8430 bestimmt
8432 Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirt-
schaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze
8435 Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte,
zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Ge- tränken
8436 Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forst-
wirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärme- technischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht
8437 Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder
Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art
8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cel-
lulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstel- len von Papier oder Pappe
8440 Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Faden-
heftmaschinen
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidema- schinen aller Art
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Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
8442 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugma-
schinen der Positionen 8456–8465) zum Zurichten oder Herstel- len von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druck- formen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)
8443 Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druck-
platten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Po- sition 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Ma- schinen, Apparate oder Geräte
8444 00 00 Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder
Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8445 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen;
Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstof- fen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447
8447 Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posa-
mentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen
8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444,
8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschi- nen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Posi- tion 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spin- delflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndü- sen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)
8449 00 00 Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz
oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei
8450 Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrich-
tung
8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Posi-
tion 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln
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Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
8453 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbei-
ten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder In- standsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen
8454 Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots,
Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe
8455 Metallwalzwerke und Walzen dafür
8456 Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch
Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektro- erosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- o- der Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen
8457 Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschi-
nen, zum Bearbeiten von Metallen
8458 Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) zur spanabheben-
den Metallbearbeitung
8459 Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschliesslich Bearbei-
tungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen o- der Aussen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausge- nommen Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) der Position 8458
8460 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Ho-
nen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Me- tallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahn- fertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461
8461 Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen,
Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungs- maschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werk- zeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8462 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Freiform-
schmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Biegen, Ab- kanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Me- tallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbi- den, vorstehend nicht genannt
8463 Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbei-
ten von Metallen oder Cermets
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Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
8464 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen
Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stof- fen oder zum Kaltbearbeiten von Glas
8465 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Nagel-, Heft-, Klebe-, Ver-
leim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähn- lichen harten Stoffen
8466 Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich
für Maschinen der Positionen 8456–8465 bestimmt, einschliess- lich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewinde- schneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
8467 Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor
(elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen
8468 Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen,
auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch aus- genommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten
8467 9030 Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443;
Textverarbeitungsmaschinen
8470 Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeich-
nen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktio- nen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- o- der Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen
8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten;
magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbe- griffen
8472 Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen,
Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldein- wickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)
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Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und der-
gleichen), erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Ma- schinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469–8472 be- stimmt
8474 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Wa-
schen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmi- gen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder For- men von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Mas- sen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessfor- men aus Sand
8475 Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glas-
röhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren
8476 Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Le-
bensmittel- oder Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwech- selautomaten
8477 Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kaut-
schuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus die- sen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbe- griffen
8478 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von
Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8479 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funk-
tion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8480 Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimo-
delle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff
8481 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitun-
gen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Be- hälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
8483 Wellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und
Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager;
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Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Frik- tionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupp- lungen und andere Wellenkupplungen (einschliesslich Universal- kupplungen)
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen
von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen
8486 Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschliesslich oder
hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elekt- ronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen ver- wendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör
8487 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel
anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merk- malen elektrotechnischer Waren
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeu-
gungsaggregate)
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
8503 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektro-
motoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate o- der elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.
8504 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter
(z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstindukti- onsspulen, Teile davon
8505 Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete
und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dau- ermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dau- ermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagneti- sche Hebeköpfe; Teile davon
8507 Akkumulatoren, elektrisch, einschl. Scheider (Separatoren) da-
für, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
(ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstof- fen)
8511 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für
Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündker- zen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrom- maschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon
8514 Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschliess-
lich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsappa- rate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder die- lektrischer Erwärmung; Teile davon
8515 Löt- und Schweissmaschinen, Schweissapparate und Schweiss-
geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser- strahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl ar- beitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Sprit- zen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424)
8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit ein-
gebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiederga- begerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokame- raaufnahmegeräte
8526 Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funk-
navigation und Geräte für Funkfernsteuerung
8527 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse
mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
8528 Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangs-
gerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunk- empfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder –wieder- gabegerät
8529 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte
der Positionen 8525–8528 bestimmt
8530 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrs-
überwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder
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Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608)
8531 Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z. B. Läutewerke, Sire-
nen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarm- geräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraft- fahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art)
8532 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere
einstellbare Kondensatoren; Teile davon
8533 Elektrische Widerstände, Teile davon (einschliesslich Rheostate
und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände
8534 Gedruckte Schaltungen
8535 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder
Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Siche- rungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Über- spannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)
8536 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder
Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lam- penfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von
1 000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steue-
rungen usw. der Pos. 8537)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit
mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtun- gen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafent- echnik oder Telegrafentechnik)
8538 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte
der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.
8539 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innen-
verspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ult- raviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon
8540 Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronen-
röhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren,
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Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon
8541 Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtemp-
findliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fo- tovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder mon- tierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon
8542 Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon
8543 Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion,
elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegrif- fen; Teile davon
8544 Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische
Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstü- cken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elekt- rische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und
Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwe- cke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
8546 Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art
(ausg. Isolierteile)
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse ein-
gepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit ein- gepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschi- nen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolie- rung
8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primär-
batterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Pri- märelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 an- derweit weder genannt noch inbegriffen Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zu- sammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken
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Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Ver- kehrswege
8701 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Posi-
tion 8709)
8702 Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, ein-
schliesslich Fahrer:
8704 Lastkraftwagen
8705 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit
nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwa- gen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwa- gen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)
8706 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701–8705, mit
Motor
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lager-
häusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstrecken- transport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon
8710 00 00 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte
Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon
8716 Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller
Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Kapitel 98 Vollständige Fabrikationsanlagen
7106 Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in
Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7107 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als
Halbzeug
7108 Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder als
Halbzeug oder Pulver
7109 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in
Rohform oder als Halbzeug
7110 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf
Gold, in Rohform oder als Halbzeug
7112 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierun-
gen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetall- verbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiederge- winnung von Edelmetallen verwendeten Art
9013 Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht ge-
nauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene op- tische Instrumente, Apparate und Geräte
9014 Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navi-
gationsinstrumente, -apparate und -geräte
9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie,
Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Me- teorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfer- nungsmesser
9025 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwim-
mende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hyg- rometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen
von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wär- memengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Ge- räte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemi-
sche Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spekt- rometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instru- mente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen o- der für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messun- gen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, ein-
schliesslich Eichzähler dafür
9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxame-
ter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Posi- tion 9014 oder 9015; Stroboskope
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Kapitel/KN-Code Warenbezeichnung
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Ap-
parate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisieren- den Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder
Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbe- griffen; Profilprojektoren
9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch
inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Anhang 817 (Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie 29 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
17 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Anhang 918 (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie 19 Abs. 3 Bst. c)
Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen
18 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Anhang 1019 (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)
Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen
19 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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Anhang 1120 (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)
Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen
20 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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Anhang 1221 (Art. 18 Abs. 3 Bst. a)
Banken und andere Unternehmen die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen
21 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Anhang 1322 (Art. 18 Abs. 3 Bst. a)
Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen
22 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151
Anhang 1423 (Art. 27)
Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen
23 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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