Wer Seile oder Seilverbindungen erneuert oder instand setzt, muss die Arbeiten dokumentieren und einen Bericht erstellen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Erneuerungen oder einen Ersatz oder um eine Instandsetzung handelt.
Werden Spleisse auf altrechtlichen Anlagen von einer vom BAV vor dem 1. April 2011 anerkannten Fachperson erstellt, so ist keine EG-Konformitätsbescheinigung erforderlich.
Für kantonal bewilligte Anlagen können die Kantone Spleisserinnen und Spleisser anerkennen und die Voraussetzungen hierfür festlegen.
Bei der Erneuerung oder beim Ersatz von Seilverbindungen muss der Ersteller folgende Nachweise beibringen:
Die vergleichbare Erklärung muss namentlich die folgenden Angaben enthalten:
a. Firma und vollständige Anschrift sowie Name der ausführenden Person;
b. Beschreibung des Bauteils, wie Marke, Typ;
c. Nachweis der Zertifizierung oder der kantonalen Anerkennung;
d. Datum und Unterschrift.
Der Bericht nach Absatz 1 muss namentlich die folgenden Angaben enthalten:
a. Firma und vollständige Anschrift sowie Name der ausführenden Person;
b. Beschreibung der ausgeführten Arbeiten;
c. Beurteilung des aktuellen Zustandes der Seile und Seilverbindungen und Festlegung von Massnahmen;
d. Datum und Unterschrift.
Die Dokumentation von Instandhaltungsarbeiten müssen die Informationen nach Artikel 32 Absatz 3 enthalten.