AS 2022 501
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
Präambel
Das Bundesverwaltungsgericht
erlässt folgendes Reglement:
I
Das Geschäftsreglement vom 17. April 20081 für das Bundesverwaltungsgericht wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 4
4 Erhält ein Richter oder eine Richterin mit einem Vollpensum für Beschäftigungen ausserhalb des Gerichts Entschädigungen und übersteigt die Gesamtheit dieser Entschädigungen, den Ersatz von Auslagen eingeschlossen, 10 000 Franken pro Kalenderjahr, so ist er oder sie verpflichtet, den überschiessenden Betrag der Gerichtskasse abzuliefern.
II
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
30. August 2022 | Im Namen des Bundesverwaltungsgerichts Der Präsident: Vito Valenti |