AS 2022 524
Bundesgesetz
über die Pensionskasse des Bundes
(PUBLICA-Gesetz)
(PUBLICA-Gesetz)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 20211,
beschliesst:
I
Das PUBLICA-Gesetz vom 20. Dezember 20062 wird wie folgt geändert:
Art. 24 Abs. 3 zweiter Satz
3 ... Hat der Bund zuvor Sanierungsbeiträge nach Artikel 24a geleistet, so fliessen die verbleibenden Mittel zurück in den Bundeshaushalt.
Art. 24a Sanierung der Vorsorgewerke der geschlossenen Rentnerbestände
1 Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eines Vorsorgewerks mit einem geschlossenen Rentnerbestand (geschlossenes Vorsorgewerk) eine Unterdeckung im Sinne des BVG3 von 5 oder mehr Prozent, so richtet der Bund dem Vorsorgewerk Sanierungsbeiträge aus, bis die Unterdeckung beseitigt ist.
2 Die Sanierungsbeiträge werden nach Vorliegen der Jahresabschlüsse der einzelnen geschlossenen Vorsorgewerke mit dem darauffolgenden Voranschlag des Bundes beantragt.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. März 2022 Die Präsidentin: Irène Kälin | Ständerat, 18. März 2022 Der Präsident: Thomas Hefti |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2022 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.
16. September 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |