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AS 2022 539

Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU
zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972
in der geänderten Fassung
Angenommen am 8. September 2022In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2022

Präambel

Der gemischte Ausschuss –

gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 19721, geändert durch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 26. Oktober 20042 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, im Folgenden «Abkommen», insbesondere auf Artikel 7 des zugehörigen Protokolls Nr. 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen legten die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Union als Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Referenzpreise für das Jahr 2021 aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmassnahmen angewendet werden. Diesen Preisen zufolge hat sich die tatsächliche Preissituation bei diesen Rohstoffen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geändert.

  2. Es ist daher erforderlich, die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisdifferenzen für die in Tabelle III des Protokolls Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe zu aktualisieren sowie die in Tabelle IV dieses Protokolls aufgeführten Grundbeträge für landwirtschaftliche Rohstoffe anzupassen. –

beschliesst:

Art. 1

Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

  • a) Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

  • b) Tabelle IV b) wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Art. 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Brüssel, den 8. September 2022

Für den Gemischten Ausschuss:

Der Vorsitzende, Thomas A. Zimmermann

OriginaltextAbkommen vom 26. Oktober 2004zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche VerarbeitungserzeugnisseBeschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten FassungAngenommen am 8. September 2022In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2022

Abkommen vom 26. Oktober 2004<br />zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der<br />Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse<br />Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU<br />zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972<br />in der geänderten Fassung<br />Angenommen am 8. September 2022In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2022 | Lexipedia | Lexipedia