AS 2022 552
Verordnung
über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereiverordnung, GwV)
(Geldwäschereiverordnung, GwV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a und abis
Diese Verordnung regelt:
a. die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG;
abis. die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht (Art. 9–11 GwG), welche die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfüllen müssen;
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1 Diese Verordnung gilt für:
a. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;
Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit
1 Wer von einer nichtberufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 wechselt, muss:
a. unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG einhalten; und
b. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen.
2 Bis zum Anschluss an eine SRO ist es einem solchen Finanzintermediär untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.
Art. 12 Abs. 1 und 3
1 Tritt ein Finanzintermediär, der weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen.
3 Hat er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder wird ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihm untersagt, weiterhin als Finanzintermediär tätig zu sein.
Gliederungstitel nach Art. 12
3. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
Art. 12a Verbot des Abbruchs der Geschäftsbeziehung
1 Ein Finanzintermediär darf eine Geschäftsbeziehung nicht von sich aus abbrechen, wenn die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 GwG erfüllt sind oder wenn er das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches2 (StGB) in Anspruch nimmt.
2 Wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen, ist dem Finanzintermediär untersagt:
a. eine Geschäftsbeziehung abzubrechen, für welche er entscheidet, das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind;
b. den Rückzug bedeutender Vermögenswerte zu gestatten.
Art. 12b Abbruch der Geschäftsbeziehung
1 Ausser in dem in Artikel 9b Absatz 1 GwG vorgesehenen Fall kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn:
a. die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) ihm nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB3 innert 40 Arbeitstagen mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, und er nach dieser Mitteilung innert fünf Arbeitstagen keine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde erhält;
b. er nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG nicht innert fünf Arbeitstagen eine Verfügung von der Strafverfolgungsbehörde erhält;
c. er nach einer Sperre, die durch die Strafverfolgungsbehörde gestützt auf eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB angeordnet wurde, über deren Aufhebung informiert wird, es sei denn, eine Strafverfolgungsbehörde teilt ihm etwas anderes mit.
2 Bricht der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung ab, für welche er entscheidet, das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, so darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.
3 In den Fällen nach Absatz 1 müssen der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs der Meldestelle nicht mitgeteilt werden.
Art. 12c Information an einen Finanzintermediär
Informiert ein Finanzintermediär einen anderen Finanzintermediär darüber, dass er eine Meldung nach Artikel 9 GwG oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB4 erstattet hat, so hält er diese Tatsache in geeigneter Form fest.
Art. 20 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
31. August 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 20065
Gliederungstitel nach Art. 1
1a. Abschnitt: Geltungsbereich des BGÖ
(Art. 2 BGÖ)
Art. 1a
Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle ist als Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 12 Buchstabe bter des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19976 in Verbindung mit Artikel 42ter des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19337 (EMKG) und von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe g EMKG vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen.
2. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20078
Art. 90 Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister
1 Nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB9 ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn er:
a. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
b. revisionspflichtig ist; oder
c. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, und keine Ausnahme gemäss Absatz 2 vorliegt.
2 Vereine nach Absatz 1 Buchstabe c sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn:
a. in den letzten zwei Geschäftsjahren weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerten den Wert von 100 000 Franken übersteigen;
b. die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710 erfolgt; und
c. mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.
Art. 90a
Bisheriger Art. 90
Art. 90a Abs. 4
4 Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB11 nicht untersteht und nicht durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird, reicht beim Handelsregisteramt eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung ein, dass er nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist.
Art. 92 Bst. j–l
Bei Vereinen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
j. falls der Verein der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB12 nicht untersteht und keine der zur Vertretung berechtigten Personen Wohnsitz in der Schweiz hat: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung gemäss Artikel 90a Absatz 4;
k. bei Vereinen nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b: die Mitglieder des Vorstands und die zur Vertretung berechtigten Personen; bei anderen Vereinen mindestens ein Mitglied des Vorstands und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz;
l. Aufgehoben
Art. 93 Abs. 2
2 Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nicht untersteht, kann jederzeit die Löschung des Eintrags im Handelsregister anmelden. In diesem Fall ist mit der Anmeldung zur Löschung der Beschluss des zuständigen Organs als Beleg einzureichen, sowie eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung des Vorstands, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist. Zusammen mit der Löschung müssen der Löschungsgrund und die Tatsache, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist, sowie das Datum der Erklärung nach diesem Absatz im Handelsregister eingetragen werden.
Art. 157 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a (betreffen nur den französischen Text) sowie Abs. 2
2 Zu diesem Zweck sind die Gerichte und Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden verpflichtet, den Handelsregisterämtern über eintragungspflichtige Rechtseinheiten und Tatsachen, die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen könnten, auf Anfrage schriftlich und kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie müssen auch bei der Feststellung der Identität von natürlichen Personen nach den Artikeln 24a und 24b mitwirken.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 181b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. August 2022
Auf vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 errichtete Vereine finden die Artikel 90a Absatz 4 und 92 Buchstabe j erst 18 Monate nach diesem Zeitpunkt Anwendung.
3. Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG vom 23. August 201713
Anhang 43 wird wie folgt geändert:
Titel
Informationssystem für Verantwortlichkeitsmarken, Schmelzbewilligungen, Ankaufsbewilligungen, Berufsausübungsbewilligungen als Handelsprüfer, zusätzliche Bewilligungen für den Handel mit Bankedelmetallen und Schmelzerzeichen
Ziff. 1.1
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Registrierung der Schmelzbewilligungen, Ankaufsbewilligungen, Berufsausübungsbewilligungen als Handelsprüfer und zusätzlichen Bewilligungen für den Handel mit Bankedelmetallen, die vom Zentralamt für Edelmetallkontrolle erteilt werden;
Ziff. 2.1 und 2.3
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, die über Verantwortlichkeitsmarken, Schmelzbewilligungen, Ankaufsbewilligungen, Berufsausübungsbewilligungen als Handelsprüfer, zusätzliche Bewilligungen für den Handel mit Bankedelmetallen und Schmelzerzeichen verfügen;
2.3 Nummer der Schmelzbewilligung, der Ankaufsbewilligung, der Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer und der zusätzlichen Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen;
Ziff. 3.2 Bst. e und f
3.2 Die folgenden Daten betreffend die Verantwortlichkeitsmarken werden im Internet veröffentlicht:
e. Datum, an dem das Gesuch um eine Schmelzbewilligung, Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer, zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen, eine Verantwortlichkeitsmarke oder ein Schmelzerzeichen eingereicht wurde;
f. Datum, an dem die Schmelzbewilligung, Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer, zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen, Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzerzeichen erteilt wurde;
4. Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 193414
Art. 4 Bst. f und o | |
Das Zentralamt besorgt alle Geschäfte, welche die Überwachung des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren mit sich bringt.
| |
Art. 29 | |
2a. Berufsausübungsbewilligung | 1 Zur Berufsausübung als Handelsprüfer bedarf es einer Berufsausübungsbewilligung des Zentralamtes. Einer Firma kann die Berufsausübungsbewilligung erteilt werden, wenn sie mindestens einen beeidigten Edelmetallprüfer beschäftigt. 2 Die Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen. 3 Betrifft nur den italienischen Text. 4 Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch. |
Art. 29a | |
2b. Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen | 1 Die zusätzliche Bewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen. 2 Gesellschaften, die einer Gruppengesellschaft angehören und gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, bedürfen je einer eigenen zusätzlichen Bewilligung des Zentralamtes. 3 Als gewerbsmässig gilt der Handel mit Bankedelmetallen im Rahmen einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. |
Art. 29b | |
2c. Belege | 1 Das Gesuch um eine zusätzliche Bewilligung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
2 Das Zentralamt kann zusätzliche Nachweise verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG erforderlich ist. |
Art. 29c | |
2d. Bekanntmachung und Registerführung | Für die Bekanntmachung, Führung und Veröffentlichung des Inhalts des Registers über die Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung sind Artikel 29 Absätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar. |
Art. 29d | |
2e. Änderung von Tatsachen | 1 Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung melden dem Zentralamt unverzüglich jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. 2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist vor der Weiterführung der Tätigkeit eine schriftliche Bewilligung des Zentralamtes einzuholen. |
Art. 29e | |
2f. Entzug der zusätzlichen Bewilligung | 1 Erfüllt der Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung die in Artikel 42bis des Gesetzes genannten Voraussetzungen nicht mehr, namentlich weil er aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, so entzieht ihm das Zentralamt die Bewilligung. 2 Das Zentralamt gibt dem Inhaber der zusätzlichen Bewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung. 3 Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der zusätzlichen Bewilligung den Entscheid schriftlich mit. 4 Wird die zusätzliche Bewilligung entzogen, so macht das Zentralamt dies im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt. |
Art. 30, al. 4 | |
Betrifft nur den italienischen Text. | |
Art. 34, al. 2 | |
Betrifft nur den italienischen Text. | |
Einfügen vor dem Gliederungstitel des zweiten Abschnitts Art. 34a | |
8. Bearbeitung von Daten bei der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen a. Grundsatz | 1 Das Zentralamt bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach Artikel 12 Buchstabe bter GwG16 und Artikel 42ter des Gesetzes Daten, einschliesslich Personendaten. 2 Diese Daten werden für folgende Zwecke bearbeitet:
3 Das Zentralamt führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten. |
Art. 34b | |
b. Bearbeitete Daten | 1 Die Daten dürfen nur für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bearbeitet werden. 2 Das Zentralamt sammelt und bearbeitet dazu folgende Daten:
|
Art. 34c | |
c. Datenbeschaffung | 1 Das Zentralamt beschafft Daten bei:
2 Das Zentralamt kann auch Daten in die Sammlung aufnehmen, die ihm Dritte zur Kenntnis bringen, sofern es sich um Daten nach Artikel 34b handelt. |
Art. 34d | |
d. Übermittlung der Daten an Prüfbeauftragte | Das Zentralamt kann im Rahmen der Aufsicht Personendaten, die nicht öffentlich zugänglich sind, Prüfbeauftragten übermitteln und durch diese bearbeiten lassen, wenn:
|
Art. 34e | |
e. Rechte der betroffenen Personen | Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung und auf Vernichtung der Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199218 über den Datenschutz. |
Art. 34f | |
f. Datenberichtigung | Das Zentralamt berichtigt oder vernichtet umgehend Daten, die unrichtig oder unvollständig sind oder nicht einem Zweck nach Artikel 34a Absatz 2 dienen. |
Art. 34g | |
g. Datensicherheit | 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 199319 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 202020. 2 Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können. |
Art. 34h | |
h. Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten | 1 Die gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Beschaffung durch das Zentralamt während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht. 2 Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht das Zentralamt lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die Identifikationsmerkmale nach Artikel 34b Absatz 2 Buchstaben c und d werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht. |
Art. 34i | |
Die Ablieferung von Daten und Unterlagen des Zentralamtes an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199821 und nach seinen Ausführungsvorschriften. | |
Gliederungstitel des achten Abschnitts Achter Abschnitt: | |
Art. 164 Abs. 3 und 4 | |
3 Als gewerbsmässig gilt der Ankauf von Schmelzgut im Rahmen einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenerwerb handelt. 4 Nicht als gewerbsmässig gilt der Ankauf von Schmelzgut, wenn der durch diese Tätigkeit pro Kalenderjahr gesamthaft gehandelte Warenwert 50 000 Franken unterschreitet. | |
Art. 165b Abs. 1 Bst. d und e sowie 2 Bst. c und d | |
1 Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei:
2 Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei:
| |
Art. 166 | |
5. Erneuerung | Für die Erneuerung der Schmelzbewilligung kann das Zentralamt dieselben Nachweise und Belege verlangen wie für die Erteilung. |
Art. 166a Marginalie sowie Abs. 3 und 4 | |
6. Entzug | 3 Das Zentralamt gibt dem Inhaber der Schmelzbewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung. 4 Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der Schmelzbewilligung den Entscheid schriftlich mit. |
Art. 166b | |
7. Publikation | Bei der Bekanntmachung der Erteilung und des Entzugs einer Schmelzbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt müssen die Person des Inhabers der Schmelzbewilligung sowie bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften die leitenden Organe und die Geschäftslokalitäten genau angegeben werden. |
Art. 168 Marginalie | |
III. Ausübung der Schmelzbewilligung 1. Allgemeine Pflichten | |
Art. 168a Abs. 3 | |
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. | |
Art. 168b Abs. 1 und 2 | |
1 Der Inhaber der Schmelzbewilligung trifft in seinem Betrieb die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um das Schmelzen von Schmelzgut unrechtmässiger Herkunft zu verhindern. Er wacht darüber, dass Kontrollen durchgeführt werden, und sorgt für eine angemessene interne Überwachung und eine zweckmässige Ausbildung des Personals. 2 Besteht in Anwendung von Artikel 168a Absatz 3 die Pflicht, die Herkunft der Ware näher abzuklären, so ist die Ware durch den Inhaber der Schmelzbewilligung bis zur Klärung des Falles in unverändertem Zustand aufzubewahren. | |
Art. 169 Abs. 1 | |
1 Das Schmelzerzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Schmelzer». Ist der Schmelzer gleichzeitig Inhaber der Berufsausübungsbewilligung, so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen beantragen. | |
Art. 172a | |
VIII. Ankaufsbewilligung 1. Registrierung oder Bewilligung | Das Gesuch um Registrierung oder Bewilligung für den gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut ist beim Zentralamt schriftlich einzureichen. |
Art. 172b | |
2. Belege | 1 Die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Artikel 31a Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich zu belegen. 2 Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei:
3 Ausländische Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei:
|
Art. 172c | |
3. Erteilung, Erneuerung, Entzug und Publikation | Für die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug und die Publikation der Ankaufbewilligung gelten die Artikel 165c, 166, 166a und 166b sinngemäss. |
Art. 172d | |
IX. Pflichten beim gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut 1. Allgemeine Pflichten | Für registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer und Inhaber einer Ankaufsbewilligung gilt Artikel 168 sinngemäss. |
Art. 172e | |
2. Sorgfalts- und Dokumentationspflichten | 1 Für die Annahme von Schmelzgut, sowohl durch registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer wie auch durch Inhaber einer Ankaufsbewilligung, gelten Artikel 168a und 168b sinngemäss. 2 Die Ankäufe sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Dabei sind mindestens folgende Angaben zu erfassen:
|
Art. 172f | |
X. Aufsicht | Für die Aufsicht durch das Zentralamt gilt Artikel 168d sinngemäss. |
Art. 173 Marginalie und Abs. 2 | |
XI. Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten 1. Erfordernis | 2 Eine Anbringung der Feingehaltsbestimmung durch den Inhaber der Schmelzbewilligung selbst ist nur gestattet, wenn dieser zugleich eine Berufsausübungsbewilligung hat. |
Anhang II Ziff. 1
Ziffer 1
Abbildung der amtlichen Stempel (Garantiepunzen)
(Art. 109 Abs. 1)
Grosse Punze: Dimensionen: Höhe: 1,6 mm Breite: 2 mm | |
Kleine Punze: Dimensionen: Höhe: 0,8 mm Breite: 1 mm Für durch Laserablation angebrachte kleine Punzen sind auch folgende Dimensionen zulässig: Höhe: 0,5 mm Breite: 0,625 mm |
Anmerkung:
Der amtliche Stempel (Bernhardinerkopf) trägt das Kennzeichen des Kontrollamtes. Dieses befindet sich an der mit einem Kreuz bezeichneten Stelle.
5. Verordnung vom 6. November 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle22
Titel
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Edelmetallkontrolle
(GebV-EMK)
Ingress
gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1, 19, 34 Absatz 2, 36 Absatz 3 und 37 Absatz 3 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193323 (EMKG)
und Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199724,
Art. 1 Einleitungssatz und Bst. d
Diese Verordnung regelt die Gebühren und die Aufsichtsabgaben der Edelmetallkontrolle, namentlich:
d. die Aufsichtsabgaben für Kosten, die nicht über die Gebühren für die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e EMKG sowie für die Aufsicht nach Artikel 42ter EMKG gedeckt sind.
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr bezahlen muss, wer:
a. eine Verfügung nach Artikel 1 Buchstabe a veranlasst;
b. eine Dienstleistung nach Artikel 1 Buchstabe a beansprucht;
c. ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird.
2 Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden müssen für Leistungen der Edelmetallkontrolle im Bereich der Amts- und Rechtshilfe keine Gebühren bezahlen.
Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Bemessung
1 Für die Bemessung der Gebühren und der Aufsichtsabgaben gelten die Ansätze im Anhang.
3 Die Höhe der Gebührenansätze und der Abgaben ist periodisch an die tatsächlich erbrachten Leistungen, die aufgewendeten Kosten sowie die technische Entwicklung anzupassen.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a und d
1 Weitere pauschal festgelegte Gebühren werden erhoben für:
a. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
d. die laufende Aufsicht über Handelsprüfer, Schmelzer, gewerbsmässige Ankäufer von Schmelzgut sowie die kantonalen Kontrollämter;
Art. 14 Sachüberschrift
Grundsatz
Art. 14a Gebühren im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen
1 Die Gebühren für Prüfungen, Aufsichtsverfahren und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen (Art. 42ter EMKG) bemessen sich nach dem Zeitaufwand.
2 Der Stundenansatz für die Gebühren nach Absatz 1 beträgt je nach Sachkenntnis und Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb des Zentralamtes 250–350 Franken.
Gliederungstitel nach Art. 14a
5a. Abschnitt: Aufsichtsabgaben
Art. 14b Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage
1 Ankäufer von Schmelzgut nach Artikel 31a EMKG, Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis EMKG müssen dem Zentralamt jährlich eine Aufsichtsabgabe entrichten.
2 Ankäufer von Schmelzgut nach Artikel 31a EMKG entrichtet die Abgabe in Form einer Pauschale für einen Zeitraum von vier Jahren.
3 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis EMKG, die über eine Bewilligung des Zentralamtes zum gewerbsmässigen Handel von Bankedelmetallen verfügen, entrichten die Abgabe in Form einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe.
4 Die Zusatzabgabe deckt diejenigen Kosten, die nicht durch die Grundabgabe gedeckt sind.
Art. 14c Grundabgabe
Für die Grundabgabe nach Artikel 14b Absatz 3 gilt der Ansatz im Anhang.
Art. 14d Zusatzabgabe
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe nach Artikel 14b Absatz 3 gedeckt werden muss, wird zu einem Zehntel über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu neun Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag gedeckt.
Art. 14e Berechnung der Zusatzabgabe
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag ist die Erfolgsrechnung des Abgabepflichtigen nach Artikel 959b des Obligationenrechts25 massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist. In Abzug gebracht werden dürfen für den Handel mit Bankedelmetallen betreffenden Bereich:
a. bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren: die Bestandsänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Materialaufwand;
b. bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren: die Kosten für Anschaffung oder Herstellung der verkauften Produkte.
2 Massgebend für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3 Grundlage für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag ist ausschliesslich der Bruttoertrag der der Bewilligungspflicht nach Artikel 42bis EMKG unterstellten Geschäftstätigkeit.
Art. 14f Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Abgabejahr, so ist die Grund- und Zusatzabgabe pro rata temporis geschuldet.
3 Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1000 Franken.
Art. 14g Erhebung der Abgaben
1 Das Zentralamt erhebt die Aufsichtsabgaben von den Bewilligungsinhabern gemäss Artikel 42bis EMKG gestützt auf seine Kosten- und Leistungsrechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
2 Das Zentralamt erstellt nach Abschluss seiner Kosten- und Leistungsrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
Art. 14h Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung
1 Das Zentralamt stellt für die Aufsichtsabgaben Rechnung.
2 Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine anfechtbare Verfügung verlangen.
3 Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200426.
Anhang Ziff. 8, Ziff. 8.4, 8.4a, 8.6a, 8.7 und 8.10 Einleitungssatz
8. Weitere pauschal festgelegte Gebühren (Art. 13)
Fr. | |
|---|---|
| |
| 2500.– |
| 500.– |
| –.– |
|
Anhang Ziff. 9
9. Weitere pauschal festgelegte Abgaben (Art. 14a Abs. 2)
Fr. | |
|---|---|
| 2000.– |
| 5000.– |
6. Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei27
Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6bis und 8
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a. nimmt sie Meldungen der folgenden Akteure entgegen und wertet sie aus:
6bis. des Zentralamts für Edelmetallkontrolle (Zentralamt),
der Revisionsunternehmen der Händlerinnen und Händler nach Artikel 15 GwG;
Art. 2 Bst. abis, c und d
Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:
abis. Artikel 9b GwG von Finanzintermediären;
c. Artikel 16 Absatz 1 GwG, wenn sie erstattet werden:
von der FINMA,
von den Aufsichtsorganisationen,
von der ESBK,
von der interkantonalen Behörde,
vom Zentralamt;
d. den Artikeln 9 Absatz 1bis und 15 Absatz 5 GwG von Händlerinnen und Händlern sowie von deren Revisionsunternehmen;
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis und 2
1 Meldungen nach Artikel 2 Buchstaben a, b und c müssen enthalten:
1bis Informationen nach Artikel 2 Buchstabe abis müssen die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a und c–g sinngemäss enthalten. Zusätzlich müssen sie enthalten:
a. die Referenznummer, welche die Meldestelle der ursprünglichen Meldung zugeteilt hat, mit der die nun abgebrochene Geschäftsbeziehung gemeldet worden ist;
b. die Belege zur Bestätigung des Abbruchs und des Datums des Abbruchs der Geschäftsbeziehung;
c. die Dokumentation des Rückzugs bedeutender Vermögenswerte im Rahmen des Abbruchs der Geschäftsbeziehung (Paper Trail).
2 Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe d müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und h sinngemäss enthalten.
Art. 3a Abs. 4
4 Die Informationen und Dokumente nach Artikel 3 müssen der Meldestelle übermittelt werden.
Art. 4 Abs. 1 und 3
1 Meldungen und andere der Meldestelle übermittelte Informationen werden bei der Meldestelle im Informationssystem erfasst. Die Meldestelle bestätigt den Eingang der Meldungen nach Erhalt aller Informationen und Dokumente nach den Artikeln 3 und 3a. Die Frist gemäss Artikel 9b Absatz 1 GwG beginnt am Tag des auf der Empfangsbestätigung vermerkten Eingangsdatums zu laufen.
3 Aufgehoben
Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungsteil sowie Bst. d und e
Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern sowie Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen
1 Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern sowie von den Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 4 Absatz 1 ZentG und den Artikeln 29 Absätze 1–2bis und 29b GwG sämtliche Informationen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verlangen oder entgegennehmen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:
d. der Meldung erstattende Finanzintermediär der Aufsicht der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde oder des Zentralamts untersteht;
e. der Meldung erstattende Finanzintermediär der Aufsicht einer Aufsichts- oder Selbstregulierungsorganisation untersteht.
Art. 9 Abs. 1 und 3
1 Die Meldestelle informiert den Finanzintermediär über eine Übermittlung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 23 Absatz 5 GwG.
3 Übermittelt die Meldestelle einer Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 23 Absatz 4 GwG gemeldete Informationen oder erhält sie eine Meldung gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG, so informiert sie den Finanzintermediär über die Frist, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.
Art. 10 Abs. 1 Bst. f und 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und b
1 Die Meldestelle kann informieren:
f. das Zentralamt: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 eingeleitet hat.
2 Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht, seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht oder seine Verpflichtungen bezüglich Herausgabe von Informationen nach Artikel 11a GwG verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 oder 29b GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorganisation oder Selbstregulierungsorganisation unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:
a. Name des betroffenen Finanzintermediärs;
b. Aufgehoben
Art. 14 Bst. c–ebis
Das Informationssystem dient der Meldestelle:
c. in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden;
d. in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13;
e. in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen;
ebis. in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG;
Art. 15 Bst. abis, d und dbis
Die im Informationssystem gespeicherten Daten stammen aus:
abis. Informationen nach Artikel 7;
d. Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG;
dbis. Informationen nach Artikel 29b GwG;
Art. 16 Abs. 1 Bst. b und c
1 Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im Informationssystem Daten bearbeitet über:
b. Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie einen der Straftatbestände nach Artikel 23 Absatz 4 GwG erfüllt haben oder eine entsprechende Straftat vorbereiten oder unterstützen.
c. Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
1 Das Informationssystem dient der:
a. Erfassung, Bearbeitung und Analyse:
von Meldungen und Informationen,
Art. 20 Zugriff auf das Informationssystem
1 Zugriff auf das Informationssystem mittels Abrufverfahren haben:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle zur direkten Bearbeitung der Daten im Informationssystem;
b. die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.
2 Die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Personalien der im System erfassten natürlichen und juristischen Personen, soweit sie diesen Zugriff für einen der folgenden Zwecke benötigen:
a. zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung;
b. zur Anwendung des GwG.
3 Wird im Zuge des Abgleichs ein Treffer erzielt, können die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG die Meldestelle ersuchen, weitere Angaben zu übermitteln.
Art. 23 Abs. 1 Bst. b
1 Um Informationen über Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymisierte Statistik über:
b. Auskunftsbegehren von entsprechenden ausländischen Behörden nach Artikel 13;
Art. 25 Abs. 2
2 Werden Informationen an zuständige nationale oder ausländische Behörden, an Aufsichtsorganisationen oder an Selbstregulierungsorganisationen weitergegeben, so dürfen diese Informationen nur gemäss den von der Meldestelle und vom Dateninhaber verlangten Beschränkungen verwendet werden. Die Meldestelle weist jeweils darauf hin, dass die weitergegebenen Daten lediglich Informationscharakter haben und dass sie ohne schriftliches Einverständnis der Meldestelle nicht an andere Behörden weitergegeben werden dürfen.