Diese Verordnung soll die Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken in die Schweiz verhindern.
Sie regelt die Einfuhr aus Spanien:
a. von Schafen und Ziegen;
b. der folgenden Tierprodukte von Schafen und Ziegen:
Sperma, Eizellen und Embryonen,
Fleisch und Fleischzubereitungen,
Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr,
Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse,
Erzeugnisse, die Produkte nach den Ziffern 2–4 enthalten,
tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 20113 über tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häute, Felle und Wolle.