AS 2022 602
Verordnung
über die abschliessende Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität
vom 19. Oktober 2022
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 25. September 20201 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität,
verordnet:
Einziger Artikel
Ziffer I des Anhangs des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität (Bundesgesetz vom 12. Dezember 20142 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen) tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
19. Oktober 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Verordnungüber die abschliessende Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalitätvom 19. Oktober 2022