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AS 2022 737

Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 31 Abs. 2

2 Für Milchkühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter sowie insgesamt 100 kg Kraftfutter (ohne Mineralsalze), Trockengras oder Trockenmais pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.

Art. 35 Abs. 2bis

2bis Entlang von Gewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e) und Uferwiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.

Art. 55 Abs. 1 Bst. g

1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:

  • g. Uferwiesen;

Art. 77

Aufgehoben

Art. 98 Abs. 2bis und 3 Bst. d Ziff. 1

2bis Liegt der Betrieb, der Sömmerungsbetrieb oder der Gemeinschaftsweidebetrieb nicht im Wohnsitzkanton oder Sitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, so können die betreffenden Kantone vereinbaren, dass das Gesuch beim Standortkanton des Betriebszentrums, des Sömmerungsbetriebs oder des Gemeinschaftsweidebetriebs einzureichen ist. Der Standortkanton muss den gesamten Vollzug übernehmen.

3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • d. bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:

    1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Lamas und Alpakas,

Art. 99 Abs. 1, 4 und 5

1 Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach Artikel 82, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.

4 Für Gesuche um Beiträge nach Artikel 82 legt er einen Termin fest.

5 Aufgehoben

Art. 107 Abs. 3

3 Können aufgrund von angeordneten Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen gestützt auf die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20182 Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels

Art. 107a Verzicht auf Anpassung des Sömmerungs-, Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeitrags bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren

1 Werden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere vorzeitig abgealpt, so kann der Kanton:

  • a. auf eine Anpassung des Sömmerungsbeitrags nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c verzichten;

  • b. den Biodiversitätsbeitrag nach Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 12 sowie den Landschaftsqualitätsbeitrag nach Anhang 7 Ziffer 4.1 Buchstabe b in der vollen Höhe der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres ausrichten, auch wenn die Bestossung den Normalbesatz unterschreitet.

2 Nach der erstmaligen Bewilligung des Verzichts auf die Anpassung der Beiträge kann der Kanton in den nachfolgenden vier Jahren auf derselben Alp höchstens ein weiteres Mal auf die Anpassung der Beiträge verzichten.

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch auf Verzicht der Anpassung der Beiträge bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. Diese berücksichtigt bei der Beurteilung der Gesuche die zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies der Jagdverordnung vom 29. Februar 19883 und bezieht die zuständigen kantonalen Fachpersonen für den Herdenschutz und die Jagd ein. Die Kantone regeln das Verfahren.

4 Die Kantone melden dem BLW jeweils Ende November die Gesuche für vorzeitige Abalpungen aufgrund von Grossraubtieren. Das BLW bestimmt Form und Inhalte der Meldung.

II

Die Anhänge 1, 2, 4, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.

III

Die Änderung vom 13. April 20224 der Direktzahlungsverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 68 Abs. 1 Bst. b

1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:

  • b. Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.

Art. 70 Abs. 3 Bst. b und 5 Bst. a

3 Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:

  • b. im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.

5 Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»5:

  • a. im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;

Art. 71a Abs. 2 Bst. a

2 Kein Beitrag nach Absatz 1 wird ausgerichtet für:

  • a. Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;

Art. 71c Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 5

2 Der Beitrag für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche wird ausgerichtet:

  • b. bei den anderen Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche:

    1. wenn bis zum 15. Februar des folgenden Jahres keine Bodenbearbeitung auf den Flächen erfolgt, die mit Kulturen, Zwischenkulturen und Gründüngung belegt sind, wobei Flächen, die nach Artikel 71d Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 angemeldet sind oder auf denen noch eine Winterkultur angelegt wird, ausgenommen sind.

5 Aufgehoben

Art. 71d Abs. 2 Bst. c, 2bis und 4

2 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn:

  • c. die zum Beitrag berechtigende Fläche mindestens 60 Prozent der offenen Ackerfläche des Betriebs ohne Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i und k umfasst;

2bis Für die Saatbeetbereitung der Mulchsaat darf ein Pflug zur Unkrautregulierung eingesetzt werden, wenn:

  • a. die Bearbeitungstiefe von 10 cm nicht überschritten wird; und

  • b. ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Kultur auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet wird.

4 Aufgehoben

Anhang 7 Ziff. 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1

  • 2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 700 Franken pro Hektare und Jahr.

  • 2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 350 Franken pro Hektare und Jahr.

  • 2.2.1 Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

  • a. in der Hügelzone

  1. 290 Fr.

  • b. in der Bergzone I

  1. 410 Fr.

  • c. in der Bergzone II

  1. 450 Fr.

  • d. in der Bergzone III

  1. 470 Fr.

  • e. in der Bergzone IV

  1. 490 Fr.

Anhang 7 Ziff. 5.2.1 Bst. b

  • 5.2.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau beträgt pro Hektare und Jahr:

  • b. für Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, für Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie für Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.

400 Fr.

Ziff. IV Abs. 2

2 Die Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 8, 14 Absatz 5, 14a, 22 Absatz 2 Buchstabe d, 71d Absatz 2 Buchstabe b und 77, Anhang 1 Ziffern 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7, Anhang 7 Ziffer 5.13, Anhang 8 Ziffer 2.2.4 Buchstabe c sowie die Änderung der Verordnung vom 3. November 20216 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (Anhang Ziff. 4) treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

IV

Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19987 wird wie folgt geändert:

Art. 41c Abs. 4

4 Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20138 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

V

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.

2 Artikel 107a und Anhang 7 Ziffer 1.6.1 Buchstabe a treten rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

3 Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 1, Anhang 1 Ziffern 2.1.9a–2.1.9c und 2.2.2 sowie Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe d treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

4 Artikel 77 gilt bis zum 31. Dezember 2023; danach ist die darin enthaltene Änderung hinfällig.

2. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5,
19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4 sowie 115e Abs. 1)

Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 2.1.9a–2.1.9c

  • 2.1.9a Der Kanton kann Betriebe von der Berechnung der Nährstoffbilanz anhand der Methode «Suisse-Bilanz» befreien, wenn die vereinfachte Nährstoffbilanzierung nach den Ziffern 2.1.9b und 2.1.9c einen Wert in GVE pro Hektare düngbare Fläche ergibt, der folgende Grenzwerte nicht überschreitet:

Grenzwert in GVE/ha düngbare Fläche; für:

Stickstoff

Phosphor

  • a. Talzone

  • 2,0

  • 2,0

  • b. Hügelzone

  • 1,6

  • 1,6

  • c. Bergzone I

  • 1,4

  • 1,4

  • d. Bergzone II

  • 1,1

  • 1,1

  • e. Bergzone III

  • 0,9

  • 0,9

  • f. Bergzone IV

  • 0,8

  • 0,8

  • 2.1.9b Die GVE pro Hektare düngbare Fläche werden berechnet anhand der Summe:

  • a. des Bestands der landwirtschaftlichen Nutztiere nach Artikel 36 Absätze 3 und 4, in GVE; und

  • b. der gesamten Stickstoff- beziehungsweise Phosphormenge der Hof- und Recyclingdünger nach HODUFLU und des eingesetzten Mineraldüngers, in GVE.

  • 2.1.9c Für die Umrechnung der Stickstoff- und Phosphormengen nach Ziffer 2.1.9b Buchstabe b in GVE werden die Stickstoff- beziehungsweise Phosphormengen durch die folgenden Werte dividiert:

Stickstoff

Phosphor

Gesamt-Stickstoff

Verfügbarer Stickstoff

Phosphor

  • a. Hof- und Recycling­dünger

  • 89,25

  • 53,55

  • 35,00

  • b. Mineraldünger

  • 53,55

  • 35,00

Ziff. 2.2.2

  • 2.2.2 Betriebe sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn sie die Grenzwerte nach Ziffer 2.1.9 oder Ziffer 2.1.9a nicht überschreiten. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklasse «Vorrat» (D) oder «angereichert» gemäss den «Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz», in der Fassung vom Juni 20179, Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen», befinden.

(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Ziff. 4.2a

4.2a Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen

  • 4.2a.1 Es gelten die Bestimmungen nach Ziffer 4.2.

  • 4.2a.2 Die Herdenschutzmassnahmen richten sich nach den zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies Absatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 198810.

(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 7 Titel

7 Uferwiese

(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

Ziff. 1.6.1 Bst. a

  • 1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes berechnet und beträgt pro Jahr für:

  • a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen

500 Fr. pro NST

Ziff. 3.1.1 Ziff. 11

  • 3.1.1 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen

I

II

Fr./ha und Jahr

Fr./ha und Jahr

  1. Uferwiese

450

(Art. 105 Abs. 1 und 115g Abs. 2)

Kürzungen der Direktzahlungen

Ziff. 2.1.5

  • 2.1.5 Spezifische Angaben und Kulturen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

  • Kulturen

    (Art. 98, 100 und 105)

Deklaration Kultur oder Sorten nicht korrekt

Korrektur auf korrekte Angabe und zusätzlich 500 Fr.

Ziff. 2.1.7 Bst. b

  • 2.1.7 Bewirtschaftung durch Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

  • b. Flächen sind nicht sachgerecht bewirtschaftet (Art. 98, 100 und 105; Art. 16 LBV11)

Fläche ist nicht bewirt­schaftet oder vergandet

Fläche ist stark
verunkrautet

Ausschluss der Fläche aus der LN, keine Beiträge auf dieser Fläche

400 Fr./ha × betroffene Fläche in ha; Ausschluss der Fläche aus der LN, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Sanierung weiter besteht.

Ziff. 2.2.3 Bst. d

  • 2.2.3 Dokumente

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

  • d. Vereinfachte Nährstoffbilanzierung, inkl. notwendige Belege, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.1.9.a)

200 Fr.
Nachfrist für die Nährstoffbilanz nach der Methode «Suisse-Bilanz»

Ziff. 2.4.10 Bst. a

  • 2.4.10 Streueflächen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

  • a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnitt vor dem 1. September oder Schnitt nicht mindestens alle 3 Jahre (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 5.1; Art. 21 LBV)

200 % × QB I

Ziff. 2.4.12 Titel

  • 2.4.12 Uferwiese

Ziff. 2.9.6

  • 2.9.6 Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Die Anforderungen für die Tierwohlbeiträge oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 76a)

Kürzung analog zu den Ziffern 2.9.1–2.9.4

Ziff. 3.2.4

  • 3.2.4 Der Kanton kann die Kürzung nach Ziffer 3.2.3 angemessen reduzieren, wenn nicht der gesamte gesömmerte Tierbestand betroffen ist.

Ziff. 3.5

3.5 Dokumente und Aufzeichnungen

Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Fehlendes oder mangelhaftes Journal Düngerzufuhr (Art. 30)

Fehlendes oder mangelhaftes Journal Futterzufuhr
(Art. 31)

Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirtschaftungsplan erstellt wurde

Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan (Anh. 2, Ziff. 2)

Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen (Art. 34)

Fehlende oder mangelhafte Begleitdokumente oder Tier­verzeichnisse (Art. 36)

Fehlender oder mangelhafter Plan der Flächen (Art. 38)

Fehlendes oder mangelhaftes Weidejournal oder Weideplan (Anh. 2, Ziff. 4)

200 Fr. pro fehlendes oder mangelhaftes Dokument oder pro fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung, max. 3000 Fr.

Ziff. 3.6.2

  • 3.6.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird nur eine Kürzung von 5 Prozent vorgenommen.

Ziff. 3.6.3 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. j und k

  • 3.6.3 Die Kürzung der Sömmerungsbeiträge bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

  • j. Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betriebe mit Milchkühen, Milchziegen oder Milchschafen (Art. 31 Abs. 2)

  • 10 %

  • k. Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betriebe mit Milchkühen, Milchziegen oder Milchschafen (Art. 31 Abs. 2)

  • 10 %

Ziff. 3.7.2

  • 3.7.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird nur eine Kürzung von 5 Prozent vorgenommen.

Ziff. 3.7.6

  • 3.7.6 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für Schafe bei Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

  • a. Die Anforderungen an die Umtriebsweide gemäss den Bestimmungen nach Anhang 2 Ziff. 4.2 sind nicht erfüllt (Anh. 2, Ziff. 4.2a.1)

Kürzungen nach Anhang 8 Ziff. 3.7.5

  • b. Die Herdenschutzmassnahmen richten sich nicht nach den zumutbaren Schutzmassnahmen in Art. 10quinquies Abs. 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 198812 (Anh. 2, Ziff. 4.2a.2)

Reduktion des Sömmerungsbeitrags auf den Ansatz für Umtriebsweide nach Anhang 7 Ziff. 1.6.1 Bst. b

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