AS 2022 738
Verordnung
über die biologische Landwirtschaft
und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)
(Bio-Verordnung)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. c und 2
1 Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische Produkte:
c. Futtermittel-Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Nutz- und Heimtieren verwendet werden.
2 Sie gilt auch für ätherische Öle und als Lebensmittel oder Futtermittel verwendete Hefen.
Art. 10 Abs. 2–4
2 Die biologische Pflanzenproduktion erfolgt in lebendigem Boden in Verbindung mit Unterboden und Grundgestein.
3 Jede Anbaumethode, bei der die Pflanzen, die natürlicherweise nicht in Wasser wachsen, ausschliesslich in einer Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird (Hydrokultur), ist nicht zulässig.
4 Abweichend von Absatz 2 ist Folgendes zulässig:
a. der Anbau von Pflanzen für die Produktion von Zierpflanzen und Kräutern in Töpfen, die den Konsumentinnen und Konsumenten in den Töpfen verkauft werden;
b. der Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für die weitere Umpflanzung;
c. die Produktion von gekeimten Samen, namentlich Sprossen, Keimlingen und Kresse, die ausschliesslich von Nährstoffreserven im Saatgut leben, durch die Befeuchtung von Saatgut mit sauberem Wasser, sofern das Saatgut den Vorgaben dieser Verordnung entspricht;
d. die Produktion von Treibzichorien einschliesslich durch Eintauchen in sauberes Wasser, sofern das Pflanzenvermehrungsmaterial und das Substrat den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen.
Art. 11 Abs. 1 Bst. c
1 Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch eine ganzheitliche Anwendung verschiedener Massnahmen reguliert werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:
c. physikalische Verfahren;
Art. 13a Abs. 4
4 Für Arten oder Untergruppen von Arten ohne oder mit nur sehr geringer Versorgung an biologisch erzeugtem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial kann nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial ohne Nachweis nach Absatz 2 und ohne Meldung nach Absatz 3 verwendet werden. Der Betreiber des Informationssystems bezeichnet die entsprechenden Sorten und Arten im Informationssystem nach Weisungen des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW).
Art. 16i Bst. e
Neben den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 3 gelten für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel folgende Grundsätze:
e. Der Einsatz von Zutaten oder Stoffen, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus solchen bestehen, ist nicht zulässig.
Art. 16j Abs. 2, Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. a und b sowie Abs. 4
2 Verarbeitete biologische Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Das Erzeugnis muss überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt sein; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt; Hefe und Hefeprodukte sowie Aromen werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt.
b. Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe und Aromaextrakte, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe (einschliesslich Spurenelemente), Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie nach Artikel 16k für die Verwendung in der biologischen Produktion zugelassen worden sind.
4 Das WBF kann die Anwendung bestimmter Verfahren und Behandlungen einschränken oder verbieten.
Art. 16k Abs. 3–5
3 Solange das WBF nicht über die Zulässigkeit von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstabe c entschieden hat, kann das BLW ihre Verwendung in bestimmten Endprodukten auf Gesuch hin für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bewilligen, wenn die lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt sind und eine temporäre Mangelsituation vorliegt. Im Gesuch ist darzulegen:
a. dass eine Mangelsituation vorliegt;
b. dass das Endprodukt nicht anders hergestellt werden kann;
c. wie lange die Mangelsituation voraussichtlich dauern wird;
d. welche Massnahmen zur Behebung der Mangelsituation getroffen werden sollen.
4 Die Bewilligung nach Absatz 3 kann zweimal für jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden.
5 Das WBF kann weitere Kriterien für die Bewilligung oder den Entzug der Bewilligung von Erzeugnissen und Stoffen nach Absatz 3 definieren.
Art. 18a Aromen
Für Aromen dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 nur verwendet werden, wenn es sich um Aromaextrakte oder natürliche Aromastoffe handelt, die nach Artikel 16k für die Verarbeitung zulässig sind und deren aromatisierende Bestandteile und Trägerstoffe alle biologisch sind.
Art. 22 Bst. b
Eingeführte Erzeugnisse dürfen als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn:
b. die Produktion einem Kontroll- und Zertifizierungsverfahren unterliegt, welches jenem des 5. Kapitels gleichwertig ist oder dem Kontroll- und Zertifizierungsverfahren für Unternehmensgruppen nach den Artikeln 34–36 der Verordnung (EU) 2018/8482 entspricht.
Art. 23a Abs. 1
1 Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/8483 von der EU anerkannt wurden und im Anhang II der jeweils geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/23254 aufgenommen sind, sind anerkannt. Sie können bescheinigen, dass die eingeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 Buchstabe a erfüllen.
Art. 24 Abs. 1
1 Für Einfuhren ist eine Kontrollbescheinigung im System zur elektronischen Bescheinigung von Einfuhren biologischer Erzeugnisse der EU (Traces) nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/23065 auszustellen. Wird die Sendung vor der Veranlagung in mehrere Partien aufgeteilt, so muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung in Traces ausgestellt werden.
Art. 30ater Zertifikat
1 Die Zertifizierungsstelle nach Artikel 23a, 28 oder 29 oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde nach Artikel 23a stellt jedem Unternehmen, das ihren Kontrollen unterliegt und in ihrem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, ein entsprechendes Zertifikat aus. Das Zertifikat muss zumindest über die Identität des Unternehmens, die Kategorie der Erzeugnisse, für die das Zertifikat gilt, und seine Geltungsdauer Aufschluss geben.
2 Erzeugniskategorien sind:
a. unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschliesslich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial;
b. Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse;
c. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;
d. Futtermittel;
e. Wein;
f. sonstige Erzeugnisse.
3 Das Zertifikat kann auch elektronisch ausgestellt werden, sofern seine Authentizität mittels einer anerkannten fälschungssicheren elektronischen Methode gewährleistet ist.
4 Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, ein gemeinsames, aktualisiertes Verzeichnis der gültigen Zertifikate zu veröffentlichen. Das BLW kann ihnen vorschreiben, wo die Zertifikate veröffentlicht werden müssen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 39n Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2022
Bis zum 31. Dezember 2023 können noch Bescheinigungen nach Artikel 30ater des bisherigen Rechts ausgestellt werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |