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AS 2022 770

Verordnung des VBS
über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen
(Schiessoffiziersverordnung)
(Schiessoffiziersverordnung)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

verordnet:

I

Die Schiessoffiziersverordnung vom 11. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 30, 32 Absatz 2, 40 Absatz 1 Buchstabe b und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20032,

Art. 3 Abs. 1

1 Die Amtsdauer der ESO beträgt vier Jahre.

Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und c

Einsitznahme und Vertretung in Fachgremien

1 Auf Anfrage vertritt der ESO die Interessen des Bundes betreffend das Schiesswesen ausser Dienst insbesondere in den folgenden Fachgremien:

  • b. der Delegiertenversammlung des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV);

  • c. der Delegiertenversammlung der USS-Versicherungen3;

Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2

Eidgenössische Schiesskonferenz

1 Die ESO werden einmal jährlich vor Beginn der Schiessübungen zur eidgenössi­schen Schiesskonferenz einberufen. Der Chef oder die Chefin Kommando Ausbildung ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Dieses ist den ESO sowie den kantonalen Schiesskommissionen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

2 Zur eidgenössischen Schiesskonferenz können bei Bedarf militärische oder zivile Fachleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Amtsstellen, des SSV und der USS-Versicherungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

Art. 13 Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung

Bezüglich Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung der Präsidentinnen, der Präsidenten und der Mitglieder der kanto­nalen Schiesskommissionen gelten die kantonalen Regelungen.

Art. 19 Kontrolle der Schiessberichte

1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident überprüft die von seinen Kommissionsmitgliedern visierten Schiessberichte im Informationssystem Schiesswesen und Ausserdienstliche Tätigkeiten (SAT-Admin) und fordert allenfalls die Standblätter zu einer Nachkontrolle ein.

2 Die Schiessberichte, Munitionsbestellungen und Verbliebenenverzeichnisse sind von der Kommissionspräsidentin oder vom Kommissionspräsidenten im SAT-Admin zuhanden der Gruppe Verteidigung und der zuständigen kantonalen Militärbehörde zu visieren.

Art. 23 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3

Instruktionsrapport und Betreuung der Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter

2 Dabei sind insbesondere die neu ernannten Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter mit ihren Aufgaben vertraut zu machen. Das Kommissionsmitglied steht allen Schiessvereinen auch während des Jahres beratend zur Seite.

3 Nach Abschluss der Schiessübungen kann es die mit der Ausfertigung der Schiess­berichte beauftragten Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter zu einer besonderen Instruktionssitzung ein­berufen. Für diese Tätigkeit kann das Kommissionsmitglied höchstens ein halbes Taggeld in Rechnung stellen.

Art. 27 Prüfung der Standblätter und Schiessberichte

Das Kommissionsmitglied prüft und korrigiert die Standblätter und Schiessberichte der ihm unterstellten Schiessvereine. Es visiert die Schiessberichte im SAT-Admin zuhanden der Kommissionspräsidentin oder Kommissionspräsidenten.

Art. 32 Entschädigungen

1 Die Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen erfolgen nach den Ansätzen in Anhang 2. Sie sind mittels eines Entschädigungsausweises im SAT-Admin geltend zu machen.

2 Belege und Quittungen sind elektronisch mittels SAT-Admin auf dem Dienstweg an die Gruppe Vertei­digung zu richten.

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. November 2022

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

Viola Amherd

(Art. 2)

Eidgenössische Schiesskreise

Kreis

Kantone

Landesteile, Bezirke, Ämter

1

GE, VD

VD: Nyon, Morges, Ouest Lausannois

2

VD

Lausanne, Aigle, Broye-Vully, Gros-de-Vaud, Jura-Nord vaudois, Lavaux-Oron, Riviera-Pays-d’Enhaut

3

VS

Unterwallis

4

VS

Oberwallis

5

FR

6

BE

Berner Jura

7

BE

Bern-Mittelland und Seeland

8

BE

Emmental und Oberaargau

9

BE

Oberland

10

BS, BL

11

SO

12

LU

13

AG

14

ZH

Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster und Dietikon

15

SH, ZH

ZH: Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach und Dielsdorf

16

UR, SZ, OW, NW, ZG

17

TI, GR

GR: Moesa

18

TG, SG

SG: Alttoggenburg, Gossau, Untertoggenburg, Wil, Rorschach, St. Gallen, Unter- und Ober-Rheintal

19

GL, AR,
AI, SG

SG: Gaster, See, Sargans, Werdenberg, Neutoggenburg und Obertoggenburg

20

GR

ohne Moesa

21

NE

22

JU

(Art. 32)

Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen

Ziff. 1.2

  • Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung der ESO, der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen auf 5 Stunden oder weniger (inkl. Reisezeit), so besteht nur Anspruch auf ein halbes Taggeld. Überschreitet die dienstliche Beanspruchung 5 Stunden (inkl. Reisezeit), so kann ein ganzes Taggeld ver­rechnet werden.

Ziff. 1.3

Aufgehoben

Ziff. 1.6

  • Für den Kadervorkurs, die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für Schützenmeisterkurse und Schützenmeister- bzw. Jungschützenleiterwiederholungskurse kann pro Kurs maximal ein Taggeld abgerechnet werden.

Ziff. 1.9

  • Für die Einsitznahme in Fachgremien nach Artikel 5 Absatz 1 können die ESO maximal 10 Halbtage pro Jahr geltend machen.

Ziff. 1.10

  • Bei Besprechungen mit Schiessvereinen oder Begehungen von Schiessanlagen können die ESO für die administrative Arbeit pro Fall maximal ein halbes Taggeld geltend machen.

Ziff. 1.11

  • Für einen besonderen Instruktionsrapport nach Abschluss der Schiessübungen gemäss Artikel 23 Absatz 3 können die Mitglieder der kantonalen Schiesskommission pro Jahr maximal ein halbes Taggeld geltend machen.

Ziff. 3.1

  • Die Entschädigung für Mahlzeiten, die ausserhalb des Arbeits- oder Wohnorts eingenommen werden müssen, wird in Form einer Pauschalentschädigung ausgerichtet und beträgt:

    • a. für das Frühstück: 14 Franken bei Abreise vor 06.30 Uhr;

    • b. für das Mittagessen: 27.50 Franken;

    • c. für das Abendessen: 27.50 Franken.

  • Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung der ESO, der Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der Schiesskommissionen auf 5 Stunden (inkl. Reisezeit), so besteht kein Anspruch auf ein Mittag- oder ein Abendessen. Überschreitet die dienstliche Beanspruchung 5 Stunden (inkl. Reisezeit), so kann ein Mittag- oder Abend­es­sen verrechnet werden.

Ziff. 3.2

  • Bei dienstlich bedingten Übernachtungen werden die effektiven ortsüblichen Kosten, höchstens aber 180 Franken (inkl. Frühstück), gegen Quittung ver­gütet. Übernachtungen in einer Privatunterkunft werden zu höchstens 50 Franken (inkl. Frühstück) pro Nacht vergütet.

Gliederungstitel vor Ziff. 4.1

4 Entschädigung für Funktionärinnen und Funktionäre

Ziff. 4.1

  • Funktionärinnen und Funktionäre, die anstelle von ordentlichen Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen beigezogen werden, erhalten bei einer täglichen Beanspruchung von mindestens 5 Stunden (inkl. Reisezeit) eine Entschädi­gung in der Höhe des Taggelds eines Mitglieds einer kantonalen Schiess­kommission. Eine Beanspruchung von weniger als 5 Stun­den (inkl. Reisezeit) gibt nur Anspruch auf ein halbes Taggeld.

Ziff. 4.3

Aufgehoben

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