AS 2022 841
Verordnung
über die Zollansätze für Waren im Verkehr
mit EU- und EFTA-Mitgliedstaaten
(Freihandelsverordnung 1)
(Freihandelsverordnung 1)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Ursprungsbestimmungen
Die Zollansätze nach Anhang 2 gelten nur für Waren, die den Ursprungsbedingungen der in Anhang 1 genannten Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen entsprechen.
II
1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 1/2022 vom 17. November 20222 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft.
12. Oktober 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 5)
Liste der Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen in Form von Briefwechseln
Abkommen und Vereinbarungen in Form von Briefwechseln mit der Europäischen Union (EU):
a. Abkommen vom 22. Juli 19723 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln);
b. Briefwechsel vom 14. Juli 19864 zwischen der Schweiz und der EG-Kommission über die Anpassung der bestehenden Agrarvereinbarungen und die gegenseitigen Zugeständnisse für bestimmte Landwirtschaftserzeugnisse (mit Anhang);
c. Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Anhängen und Schlussakte).
Übereinkommen vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (mit Anhängen, Schlussakte und Erklärung) einschliesslich der Änderungen vom 21. Juni 2001.
(Art. 2 Abs. 1)
Zollkontingent
Der Umfang des Zollkontingents Nr. 32 wird wie folgt geändert:
Nr. des Zollkontingents | Tarif-Nr. | Bezeichnung der Ware | Umfang des Zollkontingents |
|---|---|---|---|
32 | 2309.1021/1029 | Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in luftdicht verschlossenen Behältnissen | 6 000 t netto |