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AS 2023 1

Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE)

Präambel

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)

verordnet:

I

Die Verordnung des IGE vom 14. Juni 20161 über Gebühren wird wie folgt geändert:

Art. 11a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2022

Die Höhe der Verlängerungsgebühr für Markeneintragungen, deren Gültigkeit vor dem 1. Juli 2024 abläuft, richtet sich nach bisherigem Recht.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

23. Juni 2022

Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Die Direktorin: Catherine Chammartin
Die Präsidentin des Institutsrats: Corina Eichenberger-Walther

Anhang

(Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1)

Gebührenansätze

Ziff. 1

1. Gebühren für Marken und geografische Angaben

Der Eintrag zur Hinterlegungsgebühr erhält die folgende neue Fassung:

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 28 Abs. 3

Art. 18 Abs. 1

MSchG2

MSchV3

Hinterlegungsgebühr

1000

450.–

Der Eintrag zur Verlängerungsgebühr erhält die folgende neue Fassung:

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 10 Abs. 2

Art. 26 Abs. 4

MSchG

MSchV

Verlängerungsgebühr

1400

550.–

Der Eintrag zur individuellen Gebühr für die Benennung der Schweiz erhält die folgende neue Fassung:

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 45 Abs. 2
Art. 8 Abs. 7

MSchG
MMP4

Individuelle Gebühr für die Benennung der Schweiz

  • – für drei Klassen

1700

400.–

  • – für jede weitere Klasse

1730

50.–

Individuelle Gebühr für die Erneuerung

1760

500.–