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AS 2023 192

Bundesgesetz
über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLG)
(FLG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 20221,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19522 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 20

Aufgehoben

Art. 21 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022

1 Die Rückstellung nach dem bisherigen Artikel 20 Absatz 13 für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2022 aufgelöst.

2 Die Mittel der Rückstellung werden ohne Verzinsung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung an die Kantone ausbezahlt.

3 Die Anteile der Kantone an den Mitteln der Rückstellung bemessen sich nach den im Kanton in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 30. September 2022

Der Präsident: Thomas Hefti
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2023 unbenützt abgelaufen.4

2 Es wird auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.5

19. April 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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