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AS 2023 254

Bundesgesetz
über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht
vom 17. Dezember 2021

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. April 20181,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 SR 173.71

Art. 74 Abs. 1 Bst. a und h

1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:

  • a. Aufgehoben

  • h. Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;

2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 SR 211.412.41 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 28 Abs. 2

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren.

3. Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 SR 251

Art. 56 Verjährung

1 Die Strafverfolgung für Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen (Art. 54) verjährt nach sieben Jahren.

2 Die Strafverfolgung für andere Widerhandlungen (Art. 55) verjährt nach vier Jahren.

4. Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 SR 273 über den Bundeszivilprozess

Ingress

gestützt auf die Artikel 122 Absatz 1 und 188 Absatz 2 der Bundesverfassung2,

Art. 42 Abs. 1 Bst. abis

1 Das Zeugnis kann verweigert werden:

  • abis. von Personen, gegen die nach Artikel 28a des Strafgesetzbuchs3 für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen

    oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen;

Art. 44 Abs. 3

3 Bleibt der Zeuge wiederholt ohne genügende Entschuldigung aus oder verweigert er trotz Hinweises auf die Straffolgen unbefugt seine Aussage, so ist er mit Busse bis zu 1000 Franken zu bestrafen.

Art. 76 Abs. 2 erster Satz

2 Die Strafverfolgung findet auf Antrag der berechtigten Partei gemäss den Artikeln 30–33 des Strafgesetzbuchs statt. ...

5. Strafgesetzbuch SR 311.0

Art. 333 Abs. 6

Aufgehoben

6. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 SR 431.01

Ingress

gestützt auf die Artikel 65 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung4,

Art. 23 Verletzung von Datenschutz und Amtsgeheimnis

1 Wer vorsätzlich die Bestimmungen von Artikel 14 verletzt, indem er geheim zu haltende Daten weitergibt oder zu anderen als statistischen Zwecken verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

7. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 SR 641.51

Art. 36 Abs. 2 Einleitungsteil zweiter Satz

2 ... Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. ...

8. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 SR 641.61

Art. 38 Abs. 2 Einleitungsteil zweiter Satz

2 ... Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. ...

9. Bundesgesetz vom 28. September 1923 SR 747.11 über das Schiffsregister

Ingress

gestützt auf die Artikel 87 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung5,

Art. 63

B. Strafen

I. Verletzung der Rechte Dritter

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  • a. zur Aufnahme in das Schiffsregister ein Schiff anmeldet, das schon in einem in- oder ausländischen Register registriert ist, und diese Tatsache der Registrierung dem Schiffsregisterführer verschweigt;

  • b. im Ausland an einem Schiff, das in der Schweiz registriert ist, vertragliche Pfandrechte oder Nutzniessungen bestellt oder persönliche Rechte vormerken lässt, durch welche die Rechtsstellung der im schweizerischen Register eingetragenen Berechtigten beeinträchtigt wird.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 64

II. Betreibungs- und Konkursvergehen

Der Schiffseigentümer oder Schiffsführer, der die ihm vom Betreibungs- oder Konkursamt oder von der Konkursverwaltung erteilten Weisungen nicht befolgt, insbesondere das Schiff nach gestelltem Verlangen nicht zur Verfügung hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

10. Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981 SR 822.31

Ingress

gestützt auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung6,

Art. 12 Strafen

1 Wer vorsätzlich einer Vorschrift dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

2 In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 20 000 Franken erkannt werden.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

11. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 SR 831.40 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Ingress

gestützt auf Artikel 112 der Bundesverfassung7,

Art. 75 Übertretungen

Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs8 vorliegt, wird mit Busse bestraft, wer:

  • a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;

  • b. sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht;

  • c. die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.

Art. 76 Vergehen

Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs9 vorliegt, wird mit Geldstrafe bestraft, wer:

  • a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt;

  • b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht;

  • c. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet;

  • d. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;

  • e. als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die Pflichten nach den Artikeln 52c und 52e in grober Weise verletzt;

  • f. unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt;

  • g. Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind.

12. Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 SR 922.0

Art. 20 Abs. 1 und 1bis

1 Die Jagdberechtigung kann vom Gericht für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen werden, wenn:

  • a. der Träger der Berechtigung vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd getötet oder erheblich verletzt hat oder eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat; und

  • b. die Gefahr besteht, dass er weitere solche Taten begeht.

1bis Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs10 schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.

Art. 22 Abs. 1

1 Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.

13. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 SR 923.0 über die Fischerei

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich den Fisch- oder Krebsbestand schädigt oder gefährdet, indem er:

Art. 19 Abs. 1 und 1bis

1 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretungen kann das Gericht dem Täter die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten, sofern die Gefahr besteht, dass der Täter weitere solche Taten begeht.

1bis Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs11 schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.

14. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933 SR 941.31

Ingress

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung12,

Art. 44 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft;

  • b. Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 45 Abs. 1 und 2

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel, Punzen oder Stempelzeichen fälscht oder verfälscht;

  • b. solche Zeichen verwendet;

  • c. Geräte zum Fälschen oder Verfälschen solcher Zeichen anfertigt, sich verschafft oder an Dritte abgibt.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 46

c. Missbrauch von Stempeln

1 Wer vorsätzlich amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel unrechtmässig gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 47

d. Stempelvorschriften, Verletzung; Missbrauch von Marken und Zeichen; Veränderung von Punzen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. Edelmetallwaren ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Verantwortlichkeitsmarke, Schmelzprodukte ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Schmelzer- oder Prüferzeichen oder Uhrgehäuse ohne Punzierung in Verkehr bringt;

  • b. Waren als Mehrmetallwaren oder Plaquéwaren ohne die vorgesehene Bezeichnung oder ohne Verantwortlichkeitsmarke ausgibt oder in Verkehr bringt;

  • c. unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen nachahmt oder verwendet;

  • d. Edelmetallwaren oder Schmelzprodukte in Verkehr bringt, auf denen die Feingehaltsangabe oder der Abdruck eines amtlichen Stempels verändert oder entfernt worden ist.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 53

Aufgehoben

15. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 SR 946.201 über aussenwirtschaftliche Massnahmen

Ingress

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 101 und 133 der Bundesverfassung13,

Art. 7 Abs. 1 und 5 zweiter Satz

1 Wer vorsätzlich den Ausführungsvorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft. Bei schwerer vorsätzlicher Widerhandlung kann der Täter überdies mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

5 ... Der Bundesrat kann für die Fälschung von Ursprungserzeugnissen und ähnliche Handlungen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androhen.

II

Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198214 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Ziff. I/11) oder die Änderung des BVG im Rahmen der Änderung vom 19. Juni 202015 des Obligationenrechts16 (Aktienrecht; Anhang Ziff. 10) in Kraft tritt, lautet die nachfolgende Bestimmung des BVG mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:

Art. 76 Vergehen

1 Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs17 vorliegt, wird mit Geldstrafe bestraft, wer:

  • a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt;

  • b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht;

  • c. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet;

  • d. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;

  • e. als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die Pflichten nach den Artikeln 52c und 52e in grober Weise verletzt;

  • f. unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt;

  • g. Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind; oder

  • h. als Mitglied des obersten Organs oder als mit der Geschäftsführung betraute Person einer den Artikeln 71a und 71b unterstellten Vorsorgeeinrichtung die Stimmpflicht oder die Offenlegungspflicht nach diesen Artikeln verletzt.

2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 Buchstabe h lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2021

Der Präsident: Thomas Hefti
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 17. Dezember 2021

Die Präsidentin: Irène Kälin
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2022 unbenützt abgelaufen.18

2 Es wird auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.

24. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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