AS 2023 304
Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. November 19941 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
1 Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:
a. die Schlussrechnung, die der Vormund nach dem Tod eines bevormundeten Kindes oder die Beiständin oder der Beistand nach dem Tod einer verbeiständeten Person erstellt (Art. 327c Abs. 2 und 425 des Zivilgesetzbuches, ZGB2);
Art. 7 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1
1 Mindestens eine oder einer der handlungsfähigen Erbinnen und Erben sowie die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der eingeschränkt oder nicht handlungsfähigen Erbinnen und Erben müssen der Inventaraufnahme beiwohnen.
Art. 16 Bst. b
Das Inventar enthält:
b. die Personalien des Ehegatten und der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder (Art. 155 Abs. 1 DBG);
II
Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
9. Juni 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |