AS 2023 309
Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20201,
beschliesst:
I
Das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im gesamten Erlass wird «Bundesamt» durch «fedpol» ersetzt, mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt:
a. für die Verwendung im Strafverfahren:
die Erstellung des DNA-Profils aus Proben von Personen oder aus tatrelevantem biologischem Material (Spur),
den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug,
die Phänotypisierung;
b. die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen;
c. die Identifizierung von toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe der Phänotypisierung;
d. die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes.
Art. 1a
Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1 und 3
1 Das DNA-Profil ist die für ein Individuum spezifische Buchstaben-Zahlen-Kombination, die mit Hilfe molekularbiologischer Techniken aus der Erbsubstanz DNA zwecks Identifizierung von Personen erstellt wird.
3 Das DNA-Profil und das zugrundeliegende Analysematerial dürfen zu keinen anderen als den im Strafprozessrecht vorgesehenen Zwecken sowie für die Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren verwendet werden.
Art. 2a Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
Beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug handelt es sich um einen Suchlauf im Informationssystem nach Artikel 10, bei dem zur Aufklärung eines Verbrechens nach Personen gesucht wird, die aufgrund der Ähnlichkeit ihres DNA-Profils mit demjenigen der Spurenlegerin oder des Spurenlegers mit dieser beziehungsweise mit diesem verwandt sein könnten.
Art. 2b Phänotypisierung
1 Die Phänotypisierung ist die Analyse spezieller DNA-Marker, mit der aus einer Spur Erkenntnisse über äusserlich sichtbare Merkmale der Spurenlegerin oder des Spurenlegers gewonnen werden.
2 Es dürfen ermittelt werden:
a. die Augen-, Haar- und Hautfarbe;
b. die biogeografische Herkunft;
c. das Alter.
3 Es dürfen weder gesundheitsbezogene noch persönliche Eigenschaften wie Charakter, Verhalten und Intelligenz ausgewertet werden.
4 Der Bundesrat kann in Abhängigkeit vom technischem Fortschritt und wenn die praktische Zuverlässigkeit gegeben ist weitere äusserlich sichtbare Merkmale festlegen.
Gliederungstitel vor Art. 3
Aufgehoben
Art. 3 Überschussinformationen
1 Bei der Analyse der DNA zur Erstellung eines DNA-Profils oder zur Phänotypisierung muss die Entstehung von Ergebnissen, die nicht benötigt werden oder die ausserhalb des Katalogs der zulässigen persönlichen Merkmale nach Artikel 2b liegen, so weit als möglich vermieden werden.
2 Fallen solche Informationen dennoch an, so müssen sie beim Labor verbleiben und dürfen weder an die auftraggebende Behörde noch an einen anderen Dritten weitergegeben werden.
Art. 4 und 5
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 6
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch3
Art. 354 Abs. 4 Bst. b4
4 Die Daten dürfen verwendet werden:
b. bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Strafprozessordnung5
Gliederungstitel nach Kapitel 5 (DNA-Analysen)
1. Abschnitt: DNA-Profil
Art. 255 Abs. 3
3 Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 20036 anordnen.
Art. 256 Massenuntersuchungen
1 Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 258b näher eingegrenzt werden.
2 Ergibt sich beim Profilvergleich nach Absatz 1 keine Übereinstimmung, kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, dass als Grundlage für die weiteren Ermittlungen eine Verwandtschaft mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger überprüft wird.
Art. 258a Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
Zur Aufklärung eines Verbrechens gemäss den Artikeln 111−113, 118 Absatz 2, 122, 124, 140, 156 Ziffern 2−4, 182, 184, 185, 187, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 260ter oder 264−264l StGB7 kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 20038 angeordnet werden, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Gliederungstitel nach Art. 258a
2. Abschnitt: Phänotypisierung
Art. 258b Phänotypisierung
Die Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 20039 kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Verbrechen angeordnet werden: Artikel 111−113, 118 Absatz 2, 122, 124, 140, 156 Ziffern 2−4, 182, 184, 185, 187, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 260ter oder 264−264l StGB10.
Art. 261 Abs. 1 Bst. b11
1 Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers während folgender Dauer aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, auch verwendet werden:
b. bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: während fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 353 Abs. 1 Bst. fbis
1 Der Strafbefehl enthält:
fbis. die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
3. Militärstrafprozess vom 23. März 197912
Art. 15 Abs. 3 Bst. dbis
3 Der Präsident ernennt aus dem Kreis der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet anstelle des Präsidenten insbesondere über:
dbis. DNA-Analysen;
Gliederungstitel nach Art. 73r
Zehnter d Abschnitt: DNA-Analysen
Art. 73s DNA-Profil. Voraussetzungen im Allgemeinen
1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:
a. der beschuldigten Person;
b. anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
c. toten Personen;
d. tatrelevantem biologischem Material.
2 Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann der Untersuchungsrichter zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200313 anordnen.
Art. 73t Massenuntersuchungen
1 Der Präsident des Militärkassationsgerichts kann auf Antrag des Untersuchungsrichters zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 73x näher eingegrenzt werden.
2 Ergibt sich beim Profilvergleich nach Absatz 1 keine Übereinstimmung, kann der Präsident des Militärkassationsgerichts auf Antrag des Untersuchungsrichters anordnen, dass als Grundlage für die weiteren Ermittlungen eine Verwandtschaft mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger überprüft wird.
Art. 73u DNA-Profil von verurteilten Personen
Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen:
a. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind;
b. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind;
c. gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist.
Art. 73v Durchführung der Probenahme
Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
Art. 73w Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
Zur Aufklärung eines Verbrechens gemäss den Artikeln 108−114b, 115−117, 121, 132, 137a Ziffern 2−4, 151b, 151c und 153−156 MStG14 kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200315 angeordnet werden, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Art. 73x Phänotypisierung
Die Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200316 kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Verbrechen angeordnet werden: Artikel 108−114b, 115−117, 121, 132, 137a Ziffer 2−4, 151b, 151c und 153−156 MStG17.
Art. 73y Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200318 Anwendung.
(Ziff. III)
Koordination mit anderen Erlassen
1. Datenschutzgesetz vom 25. September 2020
Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200319 im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202020 (Anhang 1 Ziff. II 31) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt:
Art. 12 Abs. 1
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist für das Informationssystem nach Artikel 10 verantwortlich.
2. Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016
Mit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200321 lautet die im Rahmen des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201622 (Anhang 1 Ziff. 8) geänderte Bestimmung des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt:
Art. 16 Abs. 1 Bst. d und f sowie 2
Gegenstandslos
3. Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)
Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200323 im Rahmen des GUMG24 (Anhang Ziff. II 1) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt:
Art. 2 Abs. 1
1 Das DNA-Profil ist die für ein Individuum spezifische Buchstaben-Zahlen-Kombination, die mit Hilfe molekularbiologischer Techniken aus der Erbsubstanz DNA zwecks Identifizierung von Personen erstellt wird.
4. Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (BB PCSC)
Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200325 im Rahmen des BB PCSC26 (Anhang Ziff. 2) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt:
a. für die Verwendung im Strafverfahren:
die Erstellung des DNA-Profils aus Proben von Personen oder aus tatrelevantem biologischem Material (Spur),
den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug,
die Phänotypisierung;
b. die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen;
c. die Identifizierung von toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe der Phänotypisierung;
d. die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes;
e. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des PCSC-Abkommens27.
5. Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (BB Prüm)
Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200328 im Rahmen des BB Prüm29 (Anhang Ziff. 5) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt:
a. für die Verwendung im Strafverfahren:
die Erstellung des DNA-Profils aus Proben von Personen oder aus tatrelevantem biologischem Material (Spur),
den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug,
die Phänotypisierung;
b. die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen;
c. die Identifizierung von toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe der Phänotypisierung;
d. die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes;
e. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 201930 zur Beteiligung an Prüm.
6. BB PCSC und BB Prüm
Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200331 im Rahmen des BB PCSC32 (Anhang Ziff. 2), im Rahmen des BB Prüm33 (Anh. / Ziff. 5) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des letzten der drei Erlasse sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt:
a. für die Verwendung im Strafverfahren:
die Erstellung des DNA-Profils aus Proben von Personen oder aus tatrelevantem biologischem Material (Spur),
den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug,
die Phänotypisierung;
b. die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen;
c. die Identifizierung von toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe der Phänotypisierung;
d. die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes;
e. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 201934 zur Beteiligung an Prüm;
f. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des PCSC-Abkommens35.
7. Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (BB SIS)
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Strafgesetzbuches36 (Anhang 1 Ziff. 1) oder die Koordinationsbestimmung im Rahmen des BB SIS37 (Anhang 2 Ziff. 1 und 2) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des Strafgesetzbuches wie folgt:
Art. 354 Abs. 4 Bst. b38
4 Die Daten dürfen verwendet werden:
b. bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.