AS 2023 319
Verordnung
über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel
(Verordnung gegen Menschenhandel)
(Verordnung gegen Menschenhandel)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 gegen Menschenhandel wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Polizei» durch «fedpol» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Bst. c und d
Diese Verordnung regelt:
c. Aufgehoben
d. die weiteren Aufgaben des Bundesamts für Polizei (fedpol) zur Bekämpfung des Menschenhandels und Menschenschmuggels.
Art. 4 Massnahmen Dritter
Der Bund kann Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz zur Durchführung von Massnahmen in der Schweiz nach Artikel 2 mit Finanzhilfen unterstützen.
Art. 5 Grundsätze
1 Der Bund kann Finanzhilfen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite gewähren.
2 Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen.
3 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt fedpol gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Dabei werden in erster Linie Präventionsmassnahmen berücksichtigt, die:
a. den jährlich festgelegten Förderschwerpunkten Rechnung tragen;
b. die Qualitätsanforderungen am besten erfüllen;
c. einen effizienten Einsatz der Ressourcen gewährleisten.
4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt die Förderschwerpunkte nach Absatz 3 Buchstabe a fest.
Art. 6 Abs. 3
3 Handelt es sich um eine Unterstützung von wiederkehrenden Massnahmen, so darf der Anteil der Finanzhilfe höchstens 25 Prozent der Kosten dieser wiederkehrenden Massnahmen betragen.
Art. 9 Abs. 1
1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG3.
Art. 10 Abs. 1
1 Gesuche um Finanzhilfe für Massnahmen, deren Durchführung im folgenden Kalenderjahr geplant ist, sind fedpol bis zum 31. Juli einzureichen. Betragen die Gesamtkosten für ein Projekt weniger als 10 000 Franken, so kann das Gesuch jederzeit eingereicht werden.
5. Abschnitt (Art. 13)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 15a
6a. Abschnitt: Weitere Aufgaben von fedpol
Art. 15a
1 Fedpol nimmt zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel die folgenden Aufgaben wahr:
a. Es entwickelt in den Bereichen Prävention, Strafverfolgung, Opferschutz und Zusammenarbeit gesamtschweizerische Strategien und Konzepte, namentlich in Form von nationalen Aktionsplänen; diese werden dem Bundesrat zur Verabschiedung unterbreitet.
b. Es koordiniert die strategischen und die operativen Massnahmen der zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone.
c. Es betreibt eine Anlauf- und Vermittlungsstelle für Anfragen und Auskünfte aus dem In- und Ausland.
d. Es initiiert und erarbeitet fachspezifische Ausbildungs- und Informationsangebote.
e. Es beurteilt laufend die Lage bezüglich Menschenhandel und erstellt regelmässig Lageberichte.
f. Es bearbeitet und koordiniert Informationen aus dem In- und Ausland.
g. Es setzt die internationalen Verpflichtungen der Schweiz um.
h. Es anonymisiert die Entscheide, die es gestützt auf Artikel 1 Ziffer 3 der Verordnung vom 10. November 20044 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide erhalten hat, nachdem überprüft wurde, ob dagegen ein Rechtsmittel nach Artikel 381 Absatz 4 Buchstabe a der Strafprozessordnung5 zu ergreifen ist.
i. Es analysiert die anonymisierten Entscheide nach Buchstabe h.
2 Es setzt zur Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b eine strategisch ausgerichtete Expertengruppe ein. Diese besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Stellen von Bund, Kantonen und Städten sowie der Zivilgesellschaft.
3 Es erlässt für die Expertengruppe ein Geschäftsreglement.
II
Die Organisationsverordnung vom 17. November 19996 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2
2 Es ist das Kompetenzzentrum nach Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens vom 16. Mai 20057 zur Bekämpfung des Menschenhandels; es nimmt die Aufgaben nach Artikel 15a der Verordnung vom 23. Oktober 20138 gegen Menschenhandel wahr und trifft Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenschmuggels.
III
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
9. Juni 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |