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AS 2023 379

Verordnung des WBF
über die Pflichtlagerfreigabe von Impfstoffen der Humanmedizin
vom 10. Juli 2023

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai 20171
über die wirtschaftliche Landesversorgung,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Impfstoffe:

ATC-Code2

Warenbezeichnung

J07

Impfstoffe der Humanmedizin

Art. 2 Höchstmenge

Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.

Art. 3 Freigabe

Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.

Der Fachbereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe durch eine Verfügung fest.

Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags

Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.

Art. 5 Lieferpflicht

Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.

Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.

Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.

Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde zahlungsunfähig ist.

Art. 6 Verarbeitungspflicht

Pflichtlagerhalter, die eine Freigabe erhalten haben, sind verpflichtet, die betreffende Ware im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten zu verarbeiten und die Kundinnen und Kunden so rasch als möglich zu beliefern.

Art. 7 Buchführungspflicht und Meldepflicht

Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.

Art. 8 Einsprachen gegen Verfügungen

Gegen Verfügungen des Fachbereichs Heilmittel kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20163 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.

Art. 9 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG4 bestraft.

Art. 10 Vollzug

Das BWL und der Fachbereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2023 in Kraft.5

10. Juli 2023

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

Guy Parmelin

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