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AS 2023 411

Protokoll
zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, mit Zusatzprotokoll, unterzeichnet in Rom am 9. März 1976, in der Fassung des Protokolls vom 28. April 1978 und des Protokolls vom 23. Februar 2015
Abgeschlossen am 23. Dezember 2020Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 2022In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Juli 20231

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,

vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 9. März 19761 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach als «das Abkommen» bezeichnet), mit Zusatzprotokoll (hiernach als «das Zusatzprotokoll» bezeichnet), in der Fassung des Protokolls vom 28. April 1978 und des Protokolls vom 23. Februar 2015 abzuschliessen,

in Anbetracht des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, mit Zusatzprotokoll, unterzeichnet in Rom am 23. Dezember 20202, das die Vereinbarung vom 3. Oktober 19743 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden ersetzt,

haben Folgendes vereinbart:

Art. I

Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

«4. Die Besteuerung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit beziehen, richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, mit Zusatzprotokoll, unterzeichnet in Rom am 23. Dezember 2020, das einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.»

Art. II

1. Dieses Protokoll tritt am Tag des Eingangs der letzten der Notifikationen in Kraft, mit denen die beiden Vertragsstaaten sich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind für das Inkrafttreten:

  • – dieses Protokolls; und

  • – des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, mit Zusatzprotokoll, unterzeichnet in Rom am 23. Dezember 2020.

2. Dieses Protokoll ist ab dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens folgenden Kalenderjahrs anwendbar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Rom am 23. Dezember 2020, im Doppel in italienischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Daniela Stoffel Delprete Für die Regierung der Italienischen Republik: Antonio Misiani

Protokoll<br />zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, mit Zusatzprotokoll, unterzeichnet in Rom am 9. März 1976, in der Fassung des Protokolls vom 28. April 1978 und des Protokolls vom 23. Februar 2015<br />Abgeschlossen am 23. Dezember 2020Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 2022In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Juli 2023^[1](https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2023/411/de) | Lexipedia | Lexipedia