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AS 2023 418

Verordnung
über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen
(Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)
(Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 8, 10, 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse,
in Anwendung des Abkommens vom 3. Dezember 19983 zwischen der Schweiz und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 20015 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und seines Anhanges I,
in Anwendung des Abkommens vom 17. November 20227 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
in Anwendung des Abkommens vom 12. Januar 20238 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung betreffend die gute Herstellungspraxis für Arzneimittel,

Art. 39 Abs. 1

1 Das SECO bestimmt und leitet die schweizerische Delegation in den Organen der folgenden Abkommen:

  • a. Abkommen vom 3. Dezember 1998 zwischen der Schweiz und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

  • b. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

  • c. Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation;

  • d. Abkommen vom 17. November 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

  • e. Abkommen vom 12. Januar 2023 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung betreffend die gute Herstellungspraxis für Arzneimittel.

II

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen vom 12. Januar 2023 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung betreffend die gute Herstellungspraxis für Arzneimittel in Kraft.

16. Dezember 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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