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AS 2023 420

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 56 Abs. 2–4

2 und 3 Aufgehoben

4 Beginnt oder endet ein Auslandeinsatz während eines Kalenderjahres, so richtet sich der Ferienanspruch anteilmässig nach der Aufenthaltsdauer im Ausland und in der Schweiz.

Art. 60

1 Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.

2 Bei Hochzeiten, Erkrankungen, Unfällen und Todesfällen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a–e VBPV2 und bei Geburten nach Artikel 60b BPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden.

3 Den Angestellten im Ausland wird auf Gesuch hin pro Kalenderjahr bezahlter Urlaub gewährt:

  • a. an Einsatzorten nach Artikel 23 Absatz 2:

    1. mit schwierigen Lebensbedingungen: 5 Arbeitstage,

    2. mit sehr schwierigen Lebensbedingungen: 10 Arbeitstage;

  • b. an Einsatzorten, die bei der Indexierung nach Artikel 23 Absatz 1 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich Gesundheit erhalten: 5 Arbeitstage, wobei die Urlaubsdauer für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht überschritten werden darf.

4 Ein Gesuch nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn kein Feriensaldo und kein Urlaubsaldo nach Absatz 3 aus den Vorjahren besteht. Der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hat keinen Einfluss auf die Anzahl Urlaubstage.

5 Bei Versetzungen während eines Kalenderjahres an Einsatzorte mit anderen Lebensbedingungen richtet sich die Urlaubsgewährung nach Absatz 3 anteilmässig nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.

6 Der bezahlte Urlaub nach Absatz 3 ist in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem er gewährt wird. Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so ist er im Folgejahr zu beziehen. Der bezahlte Urlaub verfällt entschädigungslos, wenn er aus anderen Gründen nicht bezogen wird, spätestens aber am Ende des Auslandeinsatzes.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

2. Juli 2023

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten:

Ignazio Cassis