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AS 2023 529

Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. November 19921 über die amtliche Vermessung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Vermessungsdirektion» ersetzt durch «Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion».

Art. 1 Funktionen der amtlichen Vermessung

Die amtliche Vermessung:

  • a. stellt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten Georeferenzdaten nach Artikel 29 Absatz 1 GeoIG zu Objekten zur Verfügung, die sich auf, über oder unter der Erdoberfläche befinden;

  • b. gewährleistet die Verfügbarkeit der im Sinne von Artikel 950 ZGB zur Anlage und Führung des Grundbuchs notwendigen Geobasisdaten.

Art. 2 Mitwirkung der Kantone, Anhörung der Organisationen

Bei der Vorbereitung von technischen Normen und anderen Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.

Art. 3 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 4 Abs. 1 und 2

1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Das VBS regelt beim Übergang militärischer Anlagen in eine zivile Nutzung das Vorgehen für deren Aufnahme in die amtliche Vermessung und die Kostentragung.

Art. 5 Bestandteile der amtlichen Vermessung

1 Bestandteile der amtlichen Vermessung sind:

  • a. die Daten;

  • b. die Fixpunkt- und Grenzzeichen im Gelände (Punktzeichen);

  • c. die technischen und administrativen Dokumente;

  • d. die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung.

2 Das VBS regelt die Einzelheiten, insbesondere die aus den Daten der amtlichen Vermessung abgeleiteten Produkte. Vorbehalten bleibt Artikel 7.

Art. 6 Geodatenmodell der amtlichen Vermessung

1 Das VBS legt die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt, Dimensionen, Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Das Geodatenmodell kann modular aufgebaut sein.

2 Kantonale Erweiterungen des Geodatenmodells sind nicht zulässig.

Art. 6a

Aufgehoben

Art. 7 Plan für das Grundbuch

1 Der Plan für das Grundbuch ist ein analoger oder digitaler Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung.

2 Er enthält mindestens die Daten über:

  • a. die Grenzpunkte und Grenzlinien der Liegenschaften (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB);

  • b. die Grenzpunkte und Grenzlinien der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB);

  • c. die Bergwerke (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);

  • d. die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 660a ZGB).

3 Der Mindestbestand des Planes hat Grundbuchwirkung (Art. 971–974 ZGB).

4 Die Kantone können vorschreiben, dass zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung auch Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.

5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das VBS legen gemeinsam die Anforderungen an den Plan für das Grundbuch und an weitere Auszüge fest, namentlich hinsichtlich Inhalt und Darstellung.

Art. 10

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 2

2 Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbstständigen und dauernden Rechte, soweit Letztere flächenmässig ausgeschieden werden können. Vorbehalten bleibt Artikel 17.

Art. 13 Abs. 2 Bst. b

2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden:

  • b. bei einer Nachführung, wenn die betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen damit einverstanden sind.

Art. 14 Grenzverlauf

1 Als Grenzlinie gilt eine Strecke oder ein Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.

2 Bei der Ersterhebung, Erneuerung oder laufenden Nachführung ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben. Bestehende Grenzlinien sind nach Möglichkeit zu bereinigen.

Art. 14a Behebung von Widersprüchen

Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung werden unter Berücksichtigung von Artikel 668 Absatz 2 ZGB von Amtes wegen behoben.

Art. 16 Abs. 1

1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.

Art. 18 Abs. 2

2 Als Erneuerung gilt die Umarbeitung oder Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung, um sie den gegenwärtigen Vorschriften anzupassen.

Art. 21 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 23 Laufende Nachführung

1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert sechs Monaten nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen.

2 Die Kantone können nach Anhörung der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion für begründete Fälle abweichende Fristen vorsehen.

3 Sie regeln das Meldewesen.

Art. 24 Abs. 3

3 Der Nachführungszyklus richtet sich nach Möglichkeit nach jenem der Landesvermessung. Er darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Das VBS regelt die Einzelheiten der Nachführung.

Art. 25

Aufgehoben

Art. 26

Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nach den Weisungen der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion von der kantonalen Vermessungsaufsicht (Art. 42) auf ihre Qualität und Vollständigkeit zu prüfen.

Art. 27

Aufgehoben

Art. 28 Abs. 1, 3 Bst. c und d sowie 4

1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.

3 Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grund-sätze:

  • c. Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.

  • d. Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a–c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.

4 Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.

Art. 29 Abs. 1

1 Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen.

Art. 30 Anerkennung durch den Bund

1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion anerkennt das Vermessungswerk, wenn:

  • a. ihre formelle Prüfung ergeben hat, dass die Daten den Anforderungen des Bundesrechts entsprechen; und

  • b. das Vermessungswerk vom Kanton genehmigt wurde.

2 Sie bezeichnet die von der zuständigen kantonalen Behörde einzureichenden Unterlagen.

Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 2

Sachüberschrift aufgehoben

2 Das VBS regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, sowie die Archivierung und Historisierung nach den Artikeln 13–16 GeoIV2.

Art. 34 Abs. 3

3 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt einen Geodienst für den vernetzten Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung (Art. 36 Bst. e GeoIV3).

Art. 36 Download-Dienst und Schnittstellen

1 Der Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung ist durch einen Download-Dienst zu gewährleisten.

2 Das VBS regelt die technischen und organisatorischen Einzelheiten des Dienstes.

3 Es kann weitere Schnittstellen vorsehen.

Art. 37 Abs. 1 und 3

1 Als beglaubigt gelten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form, deren Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung durch einen Ingenieur-Geometer oder eine Ingenieur-Geometerin amtlich bestätigt wird, der oder die im Geometerregister eingetragen und nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe b zur Beglaubigung ermächtigt ist.

3 Aufgehoben

Art. 38

Aufgehoben

Art. 39 Abgabe an Bundesbehörden

Ist der Datenaustausch unter Behörden nicht durch einen Vertrag nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG geregelt, so werden für die Abgeltung der Abgabe der Daten der amtlichen Vermessung an Bundesbehörden nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt.

Art. 40 Abs. 3bis und 6

3bis Sie sorgt unter Mitwirkung der Kantone, des Eidgenössischen Amts für Grundbuch- und Bodenrecht und der Partnerorganisationen für die Weiterentwicklung des Geodatenmodells der amtlichen Vermessung; sie kann zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen.

6 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 42

2. Abschnitt: Vermessungsaufsicht

Art. 42 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4

Kantonale Vermessungsaufsicht

1 Der Kanton bezeichnet die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht). Diese steht unter der weisungsfreien fachlichen Leitung eines im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerin.

4 Die Kantone können einander die Vermessungsaufsicht übertragen oder gemeinsame Institutionen für die Vermessungsaufsicht errichten.

Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten

1 Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden.

2 Das VBS kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung durch andere Fachkräfte zulassen, wenn die Qualität der Arbeiten den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügt und die Arbeiten nicht den Mindestbestand des Plans für das Grundbuch nach Artikel 7 Absatz 2 oder Hoheitsgrenzen betreffen.

Art. 45 Abs. 2

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 46 Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch

1 Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die Grundzüge des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Stellen der amtlichen Vermessung und den Grundbuchämtern.

2 Im Übrigen regeln die Kantone den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch.

Art. 46a Mutationsurkunden und beglaubigte Auszüge

1 Die Kantone legen fest, welche im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen:

  • a. Mutationsurkunden unterzeichnen dürfen;

  • b. beglaubigte Auszüge nach Artikel 37 ausstellen dürfen.

2 Die elektronische Ausstellung beglaubigter Auszüge richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 20174 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.

Art. 47d Abs. 2 Bst. b

Aufgehoben

Art. 55 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 57 Abs. 2

Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2023

1 Ändert das VBS die Anforderungen an das Geodatenmodell (Art. 6), so regelt es den Übergang vom bestehenden zum geänderten Geodatenmodell.

2 Es legt dabei fest, welche bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung über das Datenmodell für eine bestimmte Zeit weitergelten.

3 Die Aufhebung der Informationsebene Rohrleitungen findet in folgenden Schritten statt:

  • a. Der Geobasisdatensatz Rohrleitungen (Identifikator 222), der mit der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 20215 geschaffen wurde, und die Informationsebene Rohrleitungen der amtlichen Vermessung werden vorläufig parallel verwaltet und nachgeführt.

  • b. Das Bundesamt für Energie (BFE) überprüft anhand der Daten der Informationsebene Rohrleitungen die Daten des Geobasisdatensatzes Rohrleitungen.

  • c. Das Bundesamt für Landestopografie legt in Absprache mit dem BFE den Zeitpunkt fest, in welchem die Informationsebene Rohrleitungen der amtlichen Vermessung aufgehoben und gelöscht werden kann; es teilt diesen Zeitpunkt den Kantonen mit und veröffentlicht den Beschluss im Bundesblatt.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

23. August 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 1 Abs. 2)

Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts

Die Identifikatoren 52 und 54–64 werden aufgehoben.

Die Identifikatoren 51 und 228 werden wie folgt geändert bzw. neu aufgenommen:

Bezeichnung

Rechtsgrundlage

Zuständige Stelle (SR 510.62 Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des Bundes]

Georeferenzdaten

ÖREB-Kataster

Zugangsberechtigungsstufe

Download-Dienst

Identifikator

Plan für das Grundbuch (Auszug amtliche Vermessung)

SR 510.62
Art. 29 ff.

SR 211.432.2
Art. 7

Kantone

[EGBA und V+D]

X

A

X

51

Amtliche Vermessung

SR 211.432.2

Art. 6

Kantone

[V+D]

X

A

X

228

7. Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen6

Art. 10 Abs. 3

3 Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden den Grenzen der Grundstücke gemäss den Daten der amtlichen Vermessung überlagert.

Art. 14 Abs. 3 Bst. b

3 Mit der Beglaubigung wird amtlich bestätigt:

  • b. dass die Grenzen der Grundstücke gemäss den Daten der amtlichen Vermessung dem mit Datum bezeichneten Stand entsprechen.

8. Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen7

Art. 3 Bst. b

In dieser Verordnung bedeuten:

  • b. geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte gemäss den Daten der amtlichen Vermessung;

9. Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 20088

Art. 27 Koordinationsorgan Luftaufnahmen

Das Bundesamt für Landestopografie koordiniert die Flüge der Bundesverwaltung, die der Erfassung von Geobasisdaten dienen.

10. Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20079

Art. 19 Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht

1 Das ASTRA informiert die kantonale Vermessungsaufsicht über die Einreichung eines Ausführungsprojekts.

2 Es informiert diese Stelle innert 20 Tagen über Änderungen des Ausführungsprojekts, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

11. Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen10

Art. 12 Abs. 2

2 Sie muss die kantonale Vermessungsaufsicht über Änderungen von Anlagen informieren, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen. Sie bestätigt den Vollzug dieser Meldung mit der Mitteilung nach Absatz 1.

12. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198311

Art. 15 Abs. 1 erster Satz und 1bis

1 Die Infrastrukturbetreiberinnen informieren das BAV über den Zustand ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge. …

1bis Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 1a. Kapitels

Art. 15bis Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht

1 Das BAV informiert die kantonale Vermessungsaufsicht über die Eröffnung eines Plangenehmigungsverfahren.

2 Die Infrastrukturbetreiberinnen informieren diese Stelle innert 20 Tagen über Änderungen ihrer Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

13. Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 200612

Art. 56a Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht

1 Das BAV informiert die kantonale Vermessungsaufsicht über die Eröffnung eines Plangenehmigungsverfahrens.

2 Das Seilbahnunternehmen hat diese Stelle innert 20 Tagen über Änderungen seiner Bauten und Anlagen zu informieren, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

14. Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 201913

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 17a Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht

1 Das BFE informiert die kantonale Vermessungsaufsicht über die Eröffnung eines Plangenehmigungsverfahrens.

2 Die Unternehmung muss diese Stelle innert 20 Tagen über Änderungen ihrer Anlagen informieren, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

15. Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 202114

Art. 43 Einmessen der Rohrleitungsanlage

Die Rohrleitungsanlage ist vor der Betriebsaufnahme durch qualifizierte Vermessungsfachleute einzumessen. Das BFE gibt das Datenmodell vor.

Art. 43a Anmerkung im Grundbuch

Rohrleitungsanlagen sind im Grundbuch anzumerken.

Art. 45 Abs. 3

3 Vorbehalten bleibt die Aufnahme der Daten einzelner Bestandteile von Rohrleitungsanlagen in die amtliche Vermessung.

16. Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt15

Art. 27bbis Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht

1 Das BAZL informiert die kantonale Vermessungsaufsicht über die Eröffnung eines Plangenehmigungsverfahrens.

2 Der Flugplatzhalter muss diese Stelle innert 20 Tagen über Änderungen seiner Bauten und Anlagen informieren, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.