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AS 2023 53

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Berichtigung

Präambel

Verordnung
über die Invalidenversicherung

(IVV)

Änderung vom 3. November 2021 (AS 2021 706; SR 831.201)

I

Art. 79ter Abs. 1 Bst. e

statt:

1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:

  • e. Versichertennummer nach dem AHVG1;

muss es heissen:

1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:

  • e. AHV-Nummer der versicherten Person;

II

Anhang

Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)