AS 2023 547
Abkommen vom 23. November 2017
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
Beschluss Nr. 1/2022des eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens
Präambel
Der Gemeinsame Ausschuss –
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen1 (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens müssen vertrauliche Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe gekennzeichnet werden.
(2) In Anhang III des Abkommens ist festgelegt, wie vertrauliche Informationen, die im Rahmen des Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, gekennzeichnet werden. Danach müssen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen verwenden.
(3) In Anhang IV des Abkommens sind die Vertraulichkeitsstufen der Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (EHS) und die allgemeine Vertraulichkeitsstufe der Informationen festgelegt.
(4) Die Kennzeichnung und entsprechende Handhabung von Informationen ist wichtig, um das erforderliche Niveau an Vertraulichkeit von Informationen zu gewährleisten, um Schaden infolge einer unbefugten Weitergabe oder Integritätsverlust abzuwenden.
(5) Mit dem Sicherheitsvermerk «Marking and handling of sensitive non-classified information» («Kennzeichnung von und Umgang mit nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen»)2 änderte die Europäische Kommission die Sicherheitskennzeichnungen für nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen für den Dienstgebrauch der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission empfahl, eine Vereinbarung mit externen Partnern zu erarbeiten, in der die Handhabungs-vorschriften für alle zwischen ihnen ausgetauschten Informationen festgelegt sind.
(6) Um die Kohärenz der Anwendung der in den Anhängen III und IV des Abkommens festgelegten Vertraulichkeitskennzeichnungen zu gewährleisten, kann der Gemeinsame Ausschuss gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens diese Anhänge ändern.
(7) Auf seiner dritten Sitzung am 26. November 2020 genehmigte der Gemeinsame Ausschuss die in Anhang III des Abkommens festgelegten und in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens genannten Handhabungsvorschriften.
(8) Die mit den Beschlüssen Nr. 1/20203 und Nr. 2/20204 des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzte Arbeitsgruppe empfahl gemäss dem ihr mit jenen Beschlüssen verliehenen Mandat, die Handhabungsvorschriften im Interesse der kohärenten Anwendung der Vertraulichkeitskennzeichnungen zu ändern –
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Die Anhänge III und IV des Abkommens erhalten die Fassung des Wortlauts in den Anhängen III und IV in der Anlage zu diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel, am 9. Dezember 2022.
Für den Gemeinsamen Ausschuss | ||
Sekretariat Polona Gregorin | Der Vorsitz: Beatriz Yordi | Sekretariat Thomas Meier |
Vertraulichkeitsstufen und Handhabungsvorschriften
Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, zu verwenden.
Zu diesem Zweck werden die in Artikel 9 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Kennzeichnungen wie folgt verwendet:
– «ETS Limited» (EHS-nicht öffentlich zugänglich) in der Union «SENSITIVE: ETS Joint Procurement» (vertraulich: EHS-Gemeinsame Beschaffung); in der Schweiz «LIMITED: ETS» (nicht öffentlich zugänglich: EHS);
– «ETS Sensitive» (EHS-vertraulich) in der Union und in der Schweiz: «SENSITIVE: ETS» (vertraulich: EHS);
– «ETS Critical» (EHS-höchst vertraulich) in der Union und in der Schweiz: «SPECIAL HANDLING: ETS Critical» (Besondere Handhabung: EHS-höchst vertraulich).
Dabei sind Informationen mit der Einstufung «SPECIAL HANDLING: ETS Critical» (Besondere Handhabung: EHS-höchst vertraulich) vertraulicher als jene mit der Einstufung «SENSITIVE: ETS» (vertraulich: EHS), die wiederum vertraulicher sind als Informationen mit der Einstufung «SENSITIVE: ETS Joint Procurement» (vertraulich: EHS-Gemeinsame Beschaffung) in der Union oder «LIMITED: ETS» (nicht öffentlich zugänglich: EHS) in der Schweiz.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden Strategie für die Einstufung von EHS-Informationen in der Union sowie der Informationsschutzverordnung und des Bundesgesetzes über den Datenschutz der Schweiz Handhabungsvorschriften zu entwickeln. Die Handhabungsvorschriften werden dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme werden alle Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe unter Einhaltung dieser Handhabungsvorschriften verarbeitet.
Schätzen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufe unterschiedlich ein, findet die höhere Stufe Anwendung.
Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien enthalten für die nachstehend genannten Handhabungsschritte gleichwertige wesentliche Sicherheitsanforderungen, die den EHS-Vertraulichkeitsstufen Rechnung tragen:
– Dokumentengenerierung
– Ressourcen
– Vertraulichkeitsstufe
– Speicherung
– Elektronisches Dokument im Datennetz
– Elektronisches Dokument in der lokalen Umgebung
– Physisches Dokument
– Elektronische Übermittlung
– Telefon und Mobilfunk
– Fax
– E-Mail
– Datenübermittlung
– Physische Übermittlung
– Mündlich
– Persönliche Übergabe
– Postalisch
– Verwendung
– Verarbeitung mit IT-Anwendungen
– Drucken
– Kopieren
– Entfernung von festem Standort
– Informationsmanagement
– Regelmässige Bewertung der Klassifizierung und der Empfänger
– Archivierung
– Löschung und Vernichtung
Festlegung der EHS-Vertraulichkeitsstufen
A.1 Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung
«Vertraulichkeit» bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Programme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist.
«Integrität» bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeiteten Informationen nur durch eine bewusste und rechtmässige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete Ergebnis zutreffend und vollständig liefert.
Bei jeder als vertraulich eingestuften EHS-Information ist der Aspekt der Vertraulichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann und der Aspekt der Integrität im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die unbeabsichtigte Änderung, unbeabsichtigte teilweise oder unbeabsichtigte völlige Vernichtung der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann.
Die Vertraulichkeitsstufe von Informationen und die Integritätsstufe eines Informationssystems werden nach einer Beurteilung auf der Grundlage der in Abschnitt A.2 enthaltenen Kriterien eingestuft. Diese Einstufungen erlauben eine Bewertung der allgemeinen Vertraulichkeitsstufe von Informationen anhand der Übersichtstabelle in Abschnitt A.3.
A.2 Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung
A.2.1 «Niedrige Einstufung»
Mit einer niedrigen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder deren Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden, und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
– mässige negative Auswirkungen auf politische oder diplomatische Beziehungen;
– lokale Negativwerbung für das Ansehen oder den Ruf der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;
– Blossstellung von Einzelpersonen;
– negative Auswirkungen auf die Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;
– beschränkte finanzielle Verluste oder die Ermöglichung mässiger ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
– mässige Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;
– mässige Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
A.2.2 «Mittlere Einstufung»
Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder deren Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden, und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
– Blossstellung im Rahmen politischer oder diplomatischer Beziehungen;
– Schädigung des Ansehens oder des Rufs der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;
– Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;
– direkte Senkung der Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;
– Blossstellung der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;
– finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
– negative Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen;
– Verstoss gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen;
– negative Auswirkungen auf die Ausarbeitung oder Durchführung von Politiken durch die Vertragsparteien;
– negative Auswirkungen auf die sachgerechte Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
A.2.3 «Hohe Einstufung»
Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder deren Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen katastrophalen und/oder nicht hinnehmbaren Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
– Belastung diplomatischer Beziehungen;
– erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;
– Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Vertragsparteien oder anderer Partner;
– finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
– Bruch eigener Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von dritter Seite erteilt wurden;
– Verstoss gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen;
– Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten;
– Benachteiligung der Vertragsparteien bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;
– Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;
– Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
A.3 Einstufung von Informationen als «EHS-vertraulich»
Auf der Grundlage der Einstufungen der Vertraulichkeit und Integrität nach Abschnitt A.2 und im Einklang mit den Vertraulichkeitsstufen gemäss Anhang III dieses Abkommens wird die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt:
Vertraulichkeitseinstufung Integritätseinstufung | Niedrig | Mittel | Hoch |
Niedrig | Kennzeichnung EU: SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS | Kennzeichnung EU/CH: SENSITIVE: ETS (oder * SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS) | Kennzeichnung EU/CH: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
Mittel | Kennzeichnung EU/CH: SENSITIVE: ETS (oder * SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS) | Kennzeichnung EU/CH: SENSITIVE: ETS (oder * SPECIAL HANDLING: ETS Critical) | Kennzeichnung EU/CH: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
Hoch | Kennzeichnung EU/CH: SPECIAL HANDLING: ETS Critical | Kennzeichnung EU/CH: SPECIAL HANDLING: ETS Critical | Kennzeichnung EU/CH: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
|