AS 2023 60
Übereinkommen vom 20. Mai 1987
über ein gemeinsames Versandverfahren
Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses EU-CTC
CTC = Common Transit Country; ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
zur Änderung der Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen und der Regeln für die Amtshilfe in den Anlagen I, IIIa und IV zum Übereinkommen
Angenommen am 25. August 2022In Kraft getreten für die Schweiz am 25. August 2022
Präambel
Originaltext
Der Gemischte Ausschuss EU-CTC —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden «Übereinkommen») kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschliessen.
(2) Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission2 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission3 geändert. In diesem Anhang werden die Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen festgelegt, um die gemeinsamen Datenelemente für den Austausch und die Speicherung von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Eine solche horizontale Harmonisierung war notwendig, um die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme, die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen verwendet werden, zu gewährleisten. Anhang B6a der Anlage IIIa zum Übereinkommen gibt Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission wieder und sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/24474 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission5 geändert. In diesem Anhang werden die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenelemente der Versandanmeldung festgelegt, um die Formate und Codes der gemeinsamen Datenelemente für den Austausch und die Speicherung von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Die Formate und Codes der gemeinsamen Datenelemente mussten harmonisiert werden, damit die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen genutzten elektronischen Zollsysteme nach der Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen interoperabel sind. Anhang A1a der Anlage IIIa zum Übereinkommen gibt Anhang B des Durchführungsrechtsakts (EU) 2015/2447 wieder und sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Zur Verbesserung der Lesbarkeit der Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen werden die jeweiligen Formate und Codes, Anhang A1a und Anhang B6a der Anlage IIIa, zu einem einzigen Anhang A1a zusammengefasst.
(5) Für Bestimmungen, die ab der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS gelten, sollten in Anlage I die Verweise auf Anlage III berichtigt und durch Verweise auf Anlage IIIa ersetzt werden.
(6) Die in Anlage IV zum Übereinkommen festgelegten Regeln für die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen sind seit relativ langer Zeit unverändert in Kraft. Diese Regeln sind wichtig, da sie die finanziellen Interessen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Union schützen. Die Regeln wurden überarbeitet, um sie an die entsprechenden modernisierten Unionsregeln anzugleichen.
(7) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
(1) Anlage I zum Übereinkommen wird gemäss dem Anhang A dieses Beschlusses geändert.
(2) Anlage IIIa zum Übereinkommen wird gemäss dem Anhang B dieses Beschlusses geändert.
(3) Anlage IV zum Übereinkommen wird gemäss dem Anhang C dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel, den 25. August 2022
Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident: Matthias Petschke |
Anlage I zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1) In Artikel 25 Absatz 2 werden die Worte «in den Anhängen A1a und B6a der Anlage III» durch folgende Worte ersetzt:
«in Anhang A1a der Anlage IIIa».
2) In Artikel 27 Absatz 2 werden die Worte «Anhang B6a der Anlage III» durch folgende Worte ersetzt:
«in Anhang A1a der Anlage IIIa».
3) In Artikel 41 Nummer 3 werden die Worte «Anlage III» durch folgende Worte ersetzt:
«Anlage IIIa».
Anlage IIIa zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte «Anhang B6a» werden durch folgende Worte ersetzt:
«Anhang A1a»;
b) die Worte «in Anhang A1a» werden durch folgende Worte ersetzt:
«in diesem Anhang».
2. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten «Anhang B4» werden folgende Worte eingefügt:
«der Anlage III»;
b) die Worte «in Anhang B5» werden durch folgende Worte ersetzt:
«in Anhang B5a der Anlage IIIa».
3. In Artikel 8 werden die Worte «dieser Anlage» durch folgende Worte ersetzt:
«der Anlage III».
4. In Artikel 9 werden nach den Worten «Anhang B10» folgende Worte eingefügt:
«der Anlage III».
5. In Artikel 10 Absatz 1 werden nach den Worten «Anhang C3» folgende Worte eingefügt:
«der Anlage III».
6. Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten «Anhang C6» werden folgende Worte eingefügt:
«der Anlage III»;
b) nach den Worten «Anhang C7» werden folgende Worte eingefügt:
«dieser Anlage».
7. Anhang A1a erhält folgende Fassung:
Anlage IV des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
Durchführungsbestimmungen
Titel I: Geltungsbereich
Art. 1
(1) Dieser Anhang enthält die Durchführungsbestimmungen zu Anlage IV.
(2) Dieser Anhang enthält ferner die Durchführungsbestimmungen für die Umrechnung und Überweisung der vollstreckten Beträge.
Titel II: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1a
(1) Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.
(2) Ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungsmassnahmen kann folgende Personen betreffen:
a) den oder die Schuldner;
b) jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet.
Ist der ersuchenden Behörde bekannt, dass ein Dritter Besitzer eines Vermögenswerts ist, der einer der in vorstehendem Absatz bezeichneten Personen gehört, so kann sich das Ersuchen auch auf diesen Dritten beziehen.
(3) Beschliesst die ersuchte Behörde, ein Amtshilfeersuchen nicht zu bearbeiten, teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 der Anlage IV mit. Die ersuchte Behörde übermittelt diese Mitteilung, sobald sie ihren Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.
(4) Aus jedem Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungs-massnahmen geht hervor, ob ein ähnliches Ersuchen an eine andere Behörde gerichtet wurde.
Titel III: Auskunftsersuchen
Art. 2
Das Auskunftsersuchen gemäss Artikel 4 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang II schriftlich gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäss bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Art. 3
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 3.)
Art. 4
Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Auskunftsersuchens, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Art. 5
(1) Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese der ersuchenden Behörde.
(2) Können die beantragten Auskünfte innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.
(4) Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
Art. 6
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 6.)
Art. 7
De ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.
Titel IV: Zustellungsersuchen
Art. 8
Das Zustellungsersuchen nach Artikel 5 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III schriftlich in doppelter Ausfertigung gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Dem in Absatz 1 bezeichneten Ersuchen ist die Verfügung oder Entscheidung in doppelter Ausfertigung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.
Art. 9
Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, Kenntnis erhalten muss.
Art. 10
(1) Unmittelbar nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Massnahmen, um die Zustellung gemäss den Rechtsvorschriften des Landes vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.
Gegebenenfalls fordert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, ohne dass dies Auswirkungen auf die im Zustellungsersuchen angegebene Zustellungsfrist hat.
Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
(2) Sobald die Zustellung vorgenommen worden ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemässer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.
Titel V Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen
Art. 11
(1) Das Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung und/oder um den Erlass von Sicherungsmassnahmen nach den Artikeln 6 und 13 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV schriftlich gestellt. Das Ersuchen enthält eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Anlage IV für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens in dem Einzelfall erfüllt sind; es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
(2) Der dem Ersuchen beigefügte Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde auf der Grundlage des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung in dem Land ausgestellt, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
(2a) Der Vollstreckungstitel kann für mehrere Forderungen ausgestellt werden, wenn die Forderungen gegen den gleichen Schuldner gerichtet sind.
Für die Anwendung der Artikel 12 bis 19 gelten alle Forderungen aus ein und demselben Vollstreckungstitel als eine einzige Forderung.
Art. 12
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 12.)
Art. 13
(1) Die ersuchende Behörde gibt den Betrag der zu vollstreckenden Forderung sowohl in der Währung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, als auch in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an.
(2) Der bei der Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, am Tag der Unterzeichnung des Vollstreckungsersuchens festgestellt wird.
Art. 14
(1) Die ersuchte Behörde bestätigt baldmöglichst schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Ersuchens um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
(2) Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde gegebenenfalls auffordern, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem ersuchten Land zu vervollständigen. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Art. 15
(1) Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden oder können Sicherungsmassnahmen nicht ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren und/oder der von dieser vorgenommenen Sicherungsmassnahmen schriftlich (z. B. E-Mail oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
(2) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens bei Ablauf jeder Sechsmonatsfrist nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, über den Stand der Fortschritte oder das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen.
(3) Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Sicherungsmassnahmen oder die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Artikel 12 Absatz 2a der Anlage IV nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.
Art. 16
Jeder in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel eingelegte Rechtsbehelf wird der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde, sobald diese hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.
Art. 17
(1) Wird das Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.
(2) Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Vollstreckung und/oder Erlass von Sicherungsmassnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit.
Besteht die Änderung in einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Ist der ursprüngliche Betrag zu dem Zeitpunkt, in dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits vollstreckt, ohne dass mit der in Artikel 18 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde dem Berechtigten den zu viel erhobenen Betrag.
Besteht die Änderung in einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit gemeinsam mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Ist aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens eine gemeinsame Bearbeitung des ersten Ersuchens und des ergänzenden Ersuchens nicht möglich, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 7 von Anlage IV genannten Betrag entspricht.
(3) Bei der Umrechnung des geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.
Art. 18
Alle von der ersuchten Behörde vollstreckten Beträge sowie gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV bezeichneten Zinsen werden in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Vollstreckung erfolgen.
Werden jedoch die von der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmassnahmen aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, fallen, kann die ersuchte Behörde bis zur Beilegung der Streitigkeit die Überweisung der im Zusammenhang mit den Forderungen vollstreckten Beträge aussetzen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird; und
b) die ersuchende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird.
Art. 19
Abgesehen von den durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags vollstreckt, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des vollstreckten Betrags in der Währung des Landes ergibt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
Titel VI: Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 20
(1) Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderung(en) stellen.
(2) Die nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Auskünfte können mittels Datenverarbeitungsanlagen auf unbeschriebenem Papier nach dem Muster dieser Anhänge erstellt werden.
Art. 21
Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der oder einer der Amtssprachen des Landes abgefasst, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
(Artikel 4 der Anlage IV)
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
(Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail, Bankverbindungen usw.) | ||
(Ort und Absendedatum des Ersuchens) | ||
(Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde) | ||
An | (Für Vermerke der ersuchten Behörde) | |
(Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.) |
Auskunftsersuchen
Der Unterzeichnete | beantragt hiermit gemäss Artikel 4 der | |
(Name und Amtsbezeichnung) |
Anlage IV zu dem Übereinkommen als befugter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die nachstehenden Auskünfte:
Angabe zur Person1 | Angaben zu der (den) Forderung(en) | Beantragte Auskünfte | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
a) | Name und Anschrift | { | bekannte* vermutliche* |
| |||
b) | Sonstige sachdienliche Angaben
|
| |||||
Weitere ersuchte Behörden | |||||||
(Unterschrift) | |||||||
(Dienststempel) | |||||||
* | Nichtzutreffendes streichen | ||||||
1 | Natürliche oder juristische Person |
(Artikel 5 der Anlage IV)
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
(Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail, Bankverbindungen usw.) | ||
(Ort und Absendedatum des Ersuchens) | ||
(Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde) | ||
An |
| |
(Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.) |
Zustellungsersuchen
Der Unterzeichnete | beantragt hiermit gemäss Artikel 5 der | |
(Name und Amtsbezeichnung) |
Anlage IV zum Übereinkommen als berechtigter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die Zustellung der nachstehend bezeichneten Verfügung/Entscheidung (*).
Angabe zur Person1 | Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung (oder Entscheidung) | Angaben zu der (den) Forderung(en) | Sonstige Angaben | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
a) | Name und Anschrift | { | bekannte* vermutliche* |
| ||
b) | Name und Anschrift des Hauptschuldners, sofern dieser nicht zugleich der Zustellungsempfänger ist |
| ||||
c) | Sonstige Angaben |
| ||||
(Unterschrift) | ||||||
(Dienststempel) | ||||||
* | Nichtzutreffendes streichen | |||||
1 | Natürliche oder juristische Person |
Zustellungsbescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit,
– dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung (*) am ................................. an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt worden ist. Die Zustellung ist wie folgt vorgenommen worden (¹) (*):
– dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung (*) aus folgenden Gründen nicht an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt werden konnte (*):
(Datum) | ||
(Unterschrift) | ||
(Dienststempel)» |
(*) Nichtzutreffendes streichen.
(¹) Genaue Angabe, ob an den Empfänger persönlich oder gemäss einem anderen Verfahren zugestellt worden ist.
(Artikel 6 bis 13 der Anlage IV)
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
(Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail, Bankverbindungen usw.) | ||
(Ort und Absendedatum des Ersuchens) | ||
(Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde) | ||
An | (Für Vermerke der ersuchten Behörde) | |
(Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.) |
Ersuchen um Vollstreckung/erlass von Sicherungsmassnahmen (*)
Der Unterzeichnete | beantragt hiermit als berechtigter Bediens- | |
(Name und Amtsbezeichnung) |
teter der oben genannten ersuchenden Behörde
– die Vollstreckung der nachstehend bezeichneten Forderung(en) gemäss Artikel 7 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 Buchstaben a und b sind erfüllt (*),
– den Erlass von Sicherungsmassnahmen hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Person und Forderung(en) gemäss Artikel 13 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; ein begründeter Antrag ist beigefügt (*).
Angabe zur Person1 | Angabe zu (den) Forderung(en) | ||||||||||
Genaue Angabe der Forderung(en) | Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat | Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat | Angewandter Umrechnungskurs | Sonstige Angaben | |||||||
a) | Name und Anschrift | { | bekannte* | Hauptforderung* | Vollstreckbarkeitstermin | ||||||
b) | Sonstige sachdienliche Angaben: | bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Zinsen2 | Verjährungsfrist | ||||||||
– Hauptschuldner – Weitere Schuldner – Drittbesitzer | bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Kosten2 | Vermögenswerte im Besitz einer dritten Person | |||||||||
Insgesamt | (Unterschrift) | ||||||||||
Nähere Angaben über die beigefügten Unterlagen | (Dienststempel) | ||||||||||
* | Nichtzutreffendes streichen | ||||||||||
1 | Natürliche oder juristische Person | ||||||||||
2 | Sofern es sich um einen globalen Vollstreckungstitel handelt, sind die Forderungsbeträge getrennt nach Forderungen aufzuführen. |
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