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AS 2023 790

AS 2023 790 (EpV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. k Ziff. 1bis

Die Meldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:

  • k. zur betroffenen Person:

    1. 1bis. AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird,

Art. 7 Abs. 2 Bst. e Ziff. 1bis

2 Sie beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:

  • e. zur betroffenen Person:

    1. 1bis. AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird,

Art. 8 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1bis

1 Die Meldung von laboranalytischen Befunden von öffentlichen oder privaten Laboratorien beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:

  • e. zur betroffenen Person:

    1. 1bis. AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird,

Art. 9 Bst. b Ziff. 7

Die Meldung von epidemiologischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:

  • b. zu den Ausbrüchen therapieassoziierter Infektionen:

    1. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und Betriebs-Identifikationsnummer (BUR-Nummer) der betroffenen Einrichtung, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;

Art. 10 Abs. 1 und 3

1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte nehmen die Meldungen nach den Artikeln 6–9 entgegen. Sie kontrollieren, ob die Meldungen vollständig sind, und fordern bei Bedarf die nötigen Angaben ein. Für die Armee nimmt die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Meldungen entgegen und kontrolliert sie.

3 Werden die Meldungen nach den Artikeln 6−8 elektronisch übermittelt, so kontrolliert das BAG die Richtigkeit der AHV-Nummer.

Art. 12 Abs. 5 und 6

5 Die Ärztinnen und Ärzte übermitteln den beauftragten Laboratorien die Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e.

6 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie öffentliche oder private Laboratorien müssen die für die Meldung elektronisch bearbeiteten Daten über die betroffene Person löschen, sobald sie die Meldepflicht erfüllt haben.

Art. 91 Abs. 1, 4 und 5

1 Das BAG erfasst im System «Meldungen» alle Daten, die nach den Artikeln 6–9 erhoben und dem BAG gemeldet werden.

4 Das System «Meldungen» bezieht zur Identifikation von meldepflichtigen Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens sowie von meldepflichtigen öffentlichen oder privaten Laboratorien die UID aus dem UID-Register und die BUR-Nummer aus dem Betriebs- und Unternehmensregister.

5 Das BAG stellt die UID und die BUR-Nummern den meldepflichtigen Personen zur Verfügung.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

29. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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